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Formmangel (Kirchenrecht)

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Formmangel bezeichnet im katholischen Kirchenrecht das Fehlen der zur Gültigkeit erforderlichen kanonischen Eheschließungsform bei einer Eheschließung.

Schließt eine formpflichtige Person, d.h. ein römisch-katholischer Christ, der nicht durch einen formalen Akt von der Kirche abgefallen ist (z.B. Kirchenaustritt), ohne entsprechende Dispens eine nicht-kirchliche Ehe (z.B. rein standesamtlich), so ist diese natur- und kirchenrechtlich nicht gültig. Allerdings erkennt die römisch-katholische Kirche Ehen als geschlossen an, wenn die Ehepartner sich öffentlich vor Zeugen das Eheversprechen gegeben haben.

Liegen schwerwiegende Gründe vor (z.B. der Partner verweigert eine kirchliche Eheschließung), kann vor der Eheschließung von der Formpflicht durch den katholischen Ortsordinarius befreit werden. Dauert der Ehewille beider Partner fort, kann aus den gleichen Gründen diese rein standesamtliche Ehe nachträglich und rückwirkend anerkannt werden (Gültigmachung, "sanatio in radice").

Das Zusammenleben in einer solchen kirchenrechtlich ungültigen Ehe ist vom moralischen Standpunkt dem Konkubinat gleichgesetzt, da sich durch den ungültigen Konsens in Wirklichkeit nichts geändert hat, wenn auch eine gewisse Teilverbindlichkeit anerkannt werden kann. Trotzdem führt erst der bedingungsloses Konsens zur vollen gegenseitigen Würde der Ehepartner, weshalb ohne gültige Ehe zusammenlebende Mann und Frau bis zur Behebung des öffentlichen Ärgernisses nicht zu den Sakramenten zugelassen werden können.

Siehe: Formmangel