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Zwitterparagraf

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Als Zwitter, auch Zwitterwesen, Hermaphrodit oder neuerdings intersexuell wird in der Biologie ein Lebewesen bezeichnet, das genetisch, anatomisch oder hormonell weder eindeutig dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuzuordnen ist. Die umgangssprachliche Bezeichnung Zwitterparagraf geht insbesondere auf Vorschriften im Preußischen Allgemeinen Landrecht zurück, die Menschen ohne eindeutige Geschlechtszuordnung als "Zwitter" bezeichnete und ihnen ein "juristisches Geschlecht" zuordnen wollte.

Beim Menschen gehen mit dem biologischen Geschlecht regelmäßig bestimmte Rechte und Pflichten einher. So bestand bis zu ihrer Aussetzung im Juli 2012 die Wehrpflicht nur für Männer. Eine Eheschließung ist in Deutschland nur zwischen Personen verschiedenen Geschlechts möglich, die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nur zwischen gleichgeschlechtlichen Personen (§ 1 Lebenspartnerschaftsgesetz).

Der gesetzliche Personenstand umfasst in Deutschland auch den Namen, den eine Person führt. In das von den Standesämtern geführte Geburtenregister werden daher unter anderem die Vornamen und Geburtsnamen eines Kindes sowie sein Geschlecht beweiskräftig eingetragen (§ 21 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Personenstandsgesetz - PStG).

Rechtsgeschichte

Das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794 erwähnte auch Menschen ohne eindeutige Geschlechtszuordnung. Dort hieß es im "Ersten Theil. Erster Titel. Von Personen und deren Rechten überhaupt:" [1] [2]

"§19. Wenn Zwitter geboren werden, so bestimmen die Eltern, zu welchem Geschlecht sie erzogen werden sollen.
§20. Jedoch steht einem solchen Menschen nach zurückgelegtem achtzehnten Jahr, die Wahl frei, zu welchem Geschlecht er sich halten wolle.
§21. Nach dieser Wahl werden seine Rechte künftig beurteilt.
§22. Sind aber Rechte eines Dritten von dem Geschlechte eines vermeintlichen Zwitters abhängig, so kann ersterer auf Untersuchung durch Sachverständige antragen.
§23. Der Befund der Sachverständigen entscheidet, auch gegen die Wahl des Zwitters und seiner Eltern."

"Wichtiger Act" war in diesem Zusammenhang die eigene Wahl, die "dem L. R. [Preußischen Allgemeinen Landrecht] eigenthümlich sei" [3]. Strittig war jedoch, ob die einmal getroffene Wahl unabänderlich sein sollte. Dafür sprach der Wortlaut von § 21 und auch der gesetzgeberische Wille, wonach die Rechte des Betreffenden "nach der in Gemäßheit des § 20 vorgenommene Wahl" "für alle Zukunft beurtheilt" werden sollten.[4] Andere Autoren verneinten dies. [5] Nach zeitgenössischer medizinischer Ansicht gab es "nach Theorie und Erfahrung keine wahre Zwitterbildung". [6]

Die getroffene Wahl konnte allerdings nicht wirksam dokumentiert werden, obwohl davon die Rechtsstellung als Mann oder Frau abhing mit weitreichenden Konsequenzen für den Rechtsverkehr. "Wenn ein an seinen Geschlechtstheilen mißgestalteter Mensch bis heute Mannskleidung getragen hat und mit anderen Mannspersonen zugleich einen Schuldschein ausstellt, morgen aber Weiberkleider anlegt und sich für eine Frauensperson erklärt, muß da diese Wahl auf die von ihr als Mann unterschriebene Schuldverschreibung wirken?" [7]

Abzuwägen war zwischen dem Schutz des Rechtsverkehrs und dem Selbstbestimmungsrecht des "Zwitters".

Mit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum 1. Januar 1900 sind die Regelungen des Preußischen Allgemeinen Landrechts gegenstandslos geworden. Insbesondere bei Eintrag in das Geburtenregister mussten Eltern seitdem das Geschlecht ihres Kindes eindeutig mit "weiblich" oder "männlich" angeben.

Zum 1. November 2013 wurde diese Regelung revidiert. [8] § 22 Abs. 3 PStG bestimmt seitdem, dass der Personenstandsfall ohne Angabe eines Geschlechts in das Geburtenregister einzutragen ist, wenn das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann. [9] Die betreffenden Kinder brauchen also nicht mehr - wie ab den 1960er Jahren üblich - noch im Säuglingsalter einer Operation zur Herstellung einer klaren Geschlechtszuordnung unterzogen zu werden. Dies hatte bei den Betroffenen im weiteren Verlauf ihres Lebens nicht selten zu schweren körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen geführt. [10]

Literatur

  • Konstanze Plett: Intersexuelle - gefangen zwischen Recht und Medizin. in: Frauke Koher/Katharina Pühl (Hrsg.), Gewalt und Geschlecht. Konstruktionen, Positionen, Praxen, Opladen 2003, S. 21-41

Einzelnachweise

  1. Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten (01.06.1794) Textfassung
  2. Kristine Schwenger: Sag es keinem anderen. Die Geschichte der Hermaphroditen. Deutschlandradio Kultur, Beitrag vom 29.04.2009. Abgerufen am 23.10.2014.
  3. Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Herausgegeben mit Kommentar in Anmerkungen von C. F. Koch, Berlin 1852, S. 84. Digitalisat.
  4. Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Herausgegeben mit Kommentar in Anmerkungen von C. F. Koch, Berlin 1852, S. 84. Digitalisat.]
  5. C.C.E. Hiersemenzel: Ergänzungen und Erläuterungen zum Allgemeinen Landrecht, mit Ausschluß des Staatsrechts, Berlin 1854, S. 80. Digitalisat.
  6. Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Herausgegeben mit Kommentar in Anmerkungen von C. F. Koch, Berlin 1852, S. 84. Digitalisat.]
  7. Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Herausgegeben mit Kommentar in Anmerkungen von C. F. Koch, Berlin 1852, S. 84. Digitalisat.]
  8. Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften vom 07. Mai 2013 (BGBl. I, S. 1122)
  9. Christiane Meister: Junge, Mädchen oder keins von beidem. Die Zeit, 1. November 2013. Abgerufen am 23.10.2014.
  10. Deutscher Ethikrat: Intersexualität. Stellungnahme vom 23. Februar 2012. Abgerufen am 23.10.2014.