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ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice

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Die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland mit Sitz in Köln, besser bekannt unter der Abkürzung GEZ, zieht seit 1. Januar 1976 die Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ein. Zuvor war für diese Aufgaben die Deutsche Bundespost zuständig. Ihre Aufgaben sind im Einzelnen:

  • Gebühreneinzug (Verpflichtung neuer Teilnehmer, Erlangung rückständiger Rundfunkgebühren, Abwicklung des Zahlungsverkehrs)
  • Gebührenbefreiungen
  • Gebührenplanung
  • Teilnehmerbetreuung
  • Serviceleistungen für die Rundfunkanstalten


In anderen europäischen Staaten mit gebührenfinanziertem öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind für Gebühreneinzug und Verwaltung der Teilnehmer oft ähnliche Organisationen wie die GEZ zuständig. Beispielsweise ist in der Schweiz für den Einzug die Billag zuständig, in Österreich die GIS, in Großbritannien die TV Licensing.

Organisation

Die GEZ ist von der Rechtsform her eine öffentlich-rechtliche, nicht selbständig rechtsfähige, durch Verwaltungsvereinbarung errichtete Gemeinschaftseinrichtung der neun in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des DeutschlandRadio. Sie ist demzufolge keine juristische Person, sondern Teil der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.

Die GEZ ist jedoch eine Behörde im materiellen Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze, da sie eine Stelle ist, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Umsätze

Die GEZ nahm im Jahr 2004 für die Rundfunkanstalten 6,85 Milliarden € ein. Zum Vergleich: Das durch Werbung finanzierte Budget aller privaten Rundfunkanbieter in Deutschland betrug zur selben Zeit ca. 4 Milliarden €. In den konjunkturell besseren Jahren 1999 und 2000 allerdings lagen die Werbeeinnahmen des privaten Rundfunks sehr deutlich über den gesamten Einnahmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Kosten für die der GEZ selbst betrugen im Jahr 2004 142 Mio € (2,08 % der Gesamterträge).

Gebührenplanung

Der GEZ obliegt die Federführung für die Planung der Gebührenerträge. Auf der Basis umfangreicher Vorarbeiten durch die GEZ erfolgt die Planung durch die "Arbeitsgruppe Gebührenplanung" - einer Unterkommission der Finanzkommission der Rundfunkanstalten - grundsätzlich für einen Zeitraum von 5 Jahren bzw. der aktuellen Gebührenperiode (31. Dezember 2009, Stand: Juni 2007). Der Geschäftsführer der GEZ ist Vorsitzender der "Arbeitsgruppe Gebührenplanung".

Rechtsgrundlagen

Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag, kurz RGebStV, regelt die gegenseitigen Pflichten und Rechte der Landesrundfunkanstalten und der Rundfunkteilnehmer und Bürger hinsichtlich der Rundfunkgebühren. Durch seine Ratifizierung durch die Länderparlamente erlangt der RGebStV Gesetzeskraft und ist rechtlich bindend. Für den effizienten Gebühreneinzug, die Verwaltung der Teilnehmerkonten und die Gewinnung neuer Teilnehmer haben die Landesrundfunkanstalten die GEZ gegründet und dieser die sich daraus ergebenden Aufgaben übertragen.

Rundfunkempfangsgeräte

Anmelde- und gebührenpflichtige Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des RGebStV sind alle Geräte, mit denen Rundfunkprogramme "nicht-zeitversetzt" dargestellt und/oder aufgezeichnet werden können.

Auch ein einzelner Lautsprecher oder Videomonitor wird als anmelde- und gebührenpflichtiges Emfangsgerät betrachtet, wenn dieses Gerät als "gesonderte Hör- oder Sehstelle" für Rundfunkprogramme dient. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein im Hauptraum einer Gaststätte stehendes Radiogerät nicht nur den Gastraum versorgt, sondern über einen weiteren Lautsprecher auch einen Nebenraum.

Zu den anmeldepflichtigen Empfangsgeräten zählen auch nicht in Betrieb befindliche Geräte - alleine das "zum Empfang bereit halten" eines entsprechenden Gerätes verpflichtet somit zur Anmeldung bzw. Zahlung der Rundfunkgebühren. Computer zählen auch zu den Empfangsgeräten, wenn eine TV- oder Radio-Karte eingebaut ist. Auch Geräte, die allein zum Vorführen aufgezeichneter Videos wie z.B. Produkt- oder Lehrvideos eingesetzt werden, zählen als anmelde- und gebührenpflichtige Empfangsgeräte, wenn sie über ein Empfangsteil (Tuner) verfügen. Einige Fachbetriebe bieten entsprechenden Umbauten zur Entfernung des Empfangsteils an.

Nach dieser Definition sind auch Computer und UMTS-Handys, die Rundfunkprogramme nur über das Internet empfangen können, Rundfunkempfangsgeräte. Für diesen Übertragungsweg sind Empfangsgeräte aber noch bis Ende 2006 ausdrücklich befreit. Ab 2007 gilt als Sonderregel für sie die Zweitgerätebefreiung auch im gewerblichen Bereich.

Rundfunkteilnehmer

Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält. Teilnehmer ist also auch, wer es pflichtwidrig versäumt, sich bei der Landesrundfunkanstalt oder der GEZ als Teilnehmer anzumelden. Beim Empfangsgerät im Kraftfahrzeug gilt der Halter als Teilnehmer.

Rundfunkgebühr

Die Rundfunkgebühr besteht aus der Grundgebühr und der Fernsehgebühr. Ihre Höhe wird durch den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag festgesetzt. Die Grundgebühr beträgt derzeit (Apr 2005) 5,52 € monatlich, die Fernsehgebühr (auch für den Empfänger im Videorekorder oder in einer TV-Tuner-Karte im Computer) 11,51 €, wobei für das erste Fernsehempfangsgerät auch ohne Besitz eines Radios Grund- und Fernsehgebühr fällig werden.

Prinzipiell ist für jedes einzelne Rundfunkempfangsgerät die entsprechende Gebühr zu entrichten, für den Privathaushalt gilt jedoch eine weitgehende Befreiung für sogenannte Zweitgeräte. Diese Zweitgerätebefreiung wird ab 2007 für den Empfang via Internet auch auf den gewerblichen Bereich ausgedehnt.

Derzeit (November 2005) sind die Rundfunkgebühren in Deutschland nach denen von Dänemark, der Schweiz und Österreich die vierthöchsten Europas. Seit ihrer Einführung im Jahr 1953 stiegen die Rundfunkgebühren (Grund- und Fernsehgebühr) von 7,00 DM auf derzeit 17,03  €. Inflationsbereinigt entspricht dies einer Steigerung von knapp 20%.

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist immer die Person oder die Firma, die die Rundfunkgeräte zum Empfang bereit hält. Im Privathaushalt ist das meist der Haushaltsvorstand, bei Empfangsgeräten in Kraftfahrzeugen ist der Halter des Fahrzeugs der Gebührenschuldner. Die Schuld entsteht - auch ohne Anmeldung - unmittelbar mit dem Monat des ersten Bereithaltens und endet nach Ende des Bereithaltens erst mit der Abmeldung der Empfangsgeräte.

Anzeigepflicht

Mit einigen Ausnahmen ist prinzipiell jeder, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält, verpflichtet, dieses bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt bzw der GEZ anzumelden und Rundfunkgebühren zu entrichten. Als zum Empfang bereitgehalten gelten auch Geräte, die mit geringem Aufwand empfangsbereit gemacht werden können. Als solcher geringe Aufwand wurden in Gerichtsurteilen unter anderem das Anschließen an geeignete Antennenanlagen betrachtet und auch kleine Reparaturen defekter Geräte.

Anzeigepflichtig sind auch das Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts oder ein Wohnungswechsel.

Der Rundfunkteilnehmer ist verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt bzw GEZ bei der Anzeige folgende Daten mitzuteilen:

  • Vor- und Familienname sowie früherer Name, unter dem ein Rundfunkempfangsgerät angemeldet wurde,
  • Geburtsdatum,
  • Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
  • gegenwärtige Anschrift sowie letzte Anschrift, unter der ein Rundfunkempfangsgerät angemeldet wurde,
  • Zugehörigkeit zu einer bestimmten Branche,
  • Beginn und Ende des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten,
  • Art, Zahl, Nutzungsart und Standort der Rundfunkempfangsgeräte,
  • Rundfunkteilnehmernummer und
  • Grund der Abmeldung.

Auskunftsanspruch und Auskunftspflicht

Ergänzend zur Anzeigepflicht, die der Rundfunkteilnehmer auch ohne Anfrage zu erfüllen hat, haben die Landesrundfunkanstalten bzw die GEZ einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Rundfunkteilnehmer. Die Landesrundfunkanstalt kann dabei in Einzelfällen auch weitere, über die oben für die Anzeigepflicht aufgezählten Daten hinausgehende Daten erheben, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

Den Anspruch auf Auskunft haben die Landesrundfunkanstalten bzw die GEZ nicht nur gegenüber Rundfunkteilnehmern, sondern auch gegenüber deren Haushaltsangehörigen, und auch gegenüber Personen, die keine Rundfunkempfangsgeräte bereit halten, bei denen aber tatsächliche Anhaltspunkte dafür sprechen, dass sie Rundfunkempfangsgeräte bereit halten. Solch ein tatsächlicher Anhaltspunkt ist beispielsweise eine einer Wohnung zugeordnete Antennenanlage oder das Abonnement einer Fernsehzeitschrift.

Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann ihren Anspruch auf Auskunft im Verwaltungszwangsverfahren (Verhängung von Zwangsgeldern und Zwangshaft) durchsetzen. Der genannte Personenkreis ist damit zur Auskunft verpflichtet.

Ausnahmen

Zweitgerätebefreiung im Privathaushalt

Im Privathaushalt sind mit Anmeldung und Gebührenzahlung für ein Empfangsgerät alle weiteren Geräte desselben Typs von der Anmelde- und Gebührenpflicht befreit. Mit der Zahlung einer Grund- und einer Fernsehgebühr können demnach beliebig viele Empfangsgeräte bereit gehalten werden. Nicht unter diese Zweitgerätebefreiung fallen Geräte, die von Personen im eigenen Einflussbereich bereit gehalten werden, wenn diese Personen über ein eigenes Einkommen verfügen. Beispielsweise müssen im Haushalt mitlebende Kinder, die über ein eigenes Einkommen verfügen, die in ihren eigenen Zimmern stehenden Empfangsgeräte unabhängig vom Haushalt anmelden und dafür Gebühren bezahlen.

Ein Zweithaushalt, beispielsweise eine Ferienwohnung, gilt dabei als eigener Haushalt. Die darin zum Empfang bereit gehaltenen Geräte müssen gesondert angemeldet werden.

Zweitgerätebefreiung im nicht-privaten Bereich

Ab 2007 gilt ausschließlich für neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie beispielsweise Internet-PCs die Zweitgerätebefreiung auch im nicht-privaten, also im gewerblichen Bereich.

Gebührenbefreiung aus sozialen Gründen

Grundlage für Befreiungen aus sozialen Gründen war bis einschließlich März 2005 die "Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht", die sich als Landesrecht allerdings von Land zu Land geringfügig unterscheiden konnte. Gemeinsam war den Landesverordnungen, dass das zuständige Sozialamt auf Antrag Personen mit geringem Einkommen (in der Regel mit weniger als dem 1,5-fachen des geltenden Sozialhilfesatzes) und behinderte Personen mit dem im Schwerbehindertenausweise eingetragenen Merkzeichen "RF", die dauerhaft an der Teilhabe des öffentlichen Lebens gehindert sind (vor allem Blinde, Gehörlose, Personen mit äußerer Entstellung oder abstoßenden Gerüchen) von den Rundfunkgebühren befreien konnte. Befreit wurden außerdem einige gemeinnützige Einrichtungen wie Krankenhäuser, Pflegeheime und Schulen usw..

Bei Anträgen auf Gebührenbefreiung, die ab dem 1. April 2005 gestellt werden, ändern sich die Bedingungen drastisch. Der Antrag ist dann an die GEZ zu richten (kann aber auch weiterhin beim Sozialamt abgegeben bzw. ausgefüllt werden). Nicht mehr die Höhe des Einkommens ist für die Befreiung entscheidend, sondern die Vorlage eines Bescheides über eine Sozialleistung (BAföG, ALG II und einige mehr), die man üblicherweise nur bei geringen Einkommen bekommen kann. Ausnahme stellt hier das BAFöG dar, da man den Anspruch auf BAFöG z.B. durch nicht vollständig erbrachte Studienleistungen nach dem 5.Semester oder aber in einigen Fällen auch durch Studienfachwechsel verlieren kann. Dann ist man rundfunkgebührenpflichtig, obwohl das Einkommen sehr gering sein kann. Letzte Möglichkeit besteht laut Rundfunkgebührenstaatsvertrag §6 Abs. 3 nur in "besonderen Härtefällen" über die nach Antrag die jeweilige Rundfunkanstalt entscheidet. Gemeinnützige Einrichtungen und Behinderte mit besonders schweren Behinderungen werden weiterhin auf Antrag befreit.

Datenerhebung und Datenspeicherung

Die Landesrundfunkanstalten bzw die GEZ dürfen alle Daten von Rundfunkteilnehmern speichern und verwalten, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötig sind. Mit 41,2 Millionen Teilnehmerkonten (Stand 2004, einschließlich 2,2 Mio Konten abgemeldeter Teilnehmer) stellt die GEZ eine der umfassendsten Datensammlungen über die Bürger Deutschlands dar.

Zur Ermittlung nicht-angemeldeter Rundfunkteilnehmer gleicht die GEZ ihren Datenbestand mit von Adresshändlern zugekauften Adressdaten ab und greift dabei auch auf Daten der Einwohnermeldeämter zu. Im Jahr 2002 wurden von den bundesdeutschen Meldebehörden über 12 Mio. Datensätze von Bürgern an die GEZ übermittelt. Nur Sachsen-Anhalt und Thüringen verzichten aufgrund von Datenschutzbedenken auf die Weitergabe von Einwohnermeldeamt-Daten.

Kontrollen und Fahndung

Die GEZ unterhält keinen Außendienst, sie gewinnt neue Teilnehmer ausschließlich durch Adressabgleich und Anschreiben. Die vermeintlichen "GEZ-Kontrolleure" sind freiberufliche Mitarbeiter der Landesrundfunkanstalten, erhalten in einigen Bundesländern aber auch Ausweise der GEZ. Sie arbeiten auf Provisionsbasis. Die GEZ darf von Nicht-Teilnehmern keine Daten speichern, so dass Nicht-Teilnehmer und Schwarzseher gleichermaßen immer wieder von der GEZ angeschrieben werden. Jedoch können sich Betroffene an den Datenschutzbeauftragten der GEZ oder ihrer Landesrundfunkanstalt wenden und dort die (auch lebenslange) Aufnahme in eine von der GEZ geführten Sperrdatei veranlassen.

EU-Recht

Der Einzug von Gebühren durch die staatlich kontrollierte GEZ widerspricht dem Gesetzestext der EU- Menschenrechtskonvention vom 04.11.1950, Stand: 1.11.1998, Artikel 10 (1): "Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben." [[1]]. Dies wurde durch die Bundesregierung am 05. Dezember 1952 ratifiziert . Laut Rundfunkstaatsvertrag vom 31.August 1991, zuletzt geändert durch den 8.Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8./15. Oktober 2004 [[2]] erhalten lediglich die Rundfunkanstalten der öffentlichen Hand Mittel aus den Einnahmen der GEZ (§13, Abs.1). Private Rundfunkbetreiber haben das Recht mittels Werbung etc. finanzielle Zuwendungen zu erhalten (§ 43). Somit gelten Betreiber der privaten Rundfunkanstalten nicht als "Gebührenerheber" im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages und sind für den GEZ- Kunden (-zahler) keine Gläubiger. Der Empfang nicht-öffentlicher Rundfunkprogramme ist somit für den Empfänger kostenfrei. Dies gilt sowohl für inländische private Rundfunkanbieter als auch für ausländische Unternehmen (z.Bsp. CNN, BBC etc.). Hier kollidiert das deutsche Recht mit dem europäischen Gesetzestext der EMRK. Es stellt in diesem Sinne einen Verstoß gegen Art. 10 (1) dar: "Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen..."[[3]].

Diskussion über die GEZ

Pro GEZ

Die Kritik gegen die GEZ konkret und die Rundfunkgebührenpflicht allgemein ist sehr diffus und zieht sich über verschiedene Rechtsnormen. Wichtigste Kritikpunkte neben der Gebührenhöhe liegen in falschen Vorstellungen der Begriffe Grundversorgung und Unabhängigkeit und im Vorwurf der unkontrollierten Datenerhebung und Speicherung der Daten begründet.

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sollen keineswegs unabhängig und neutral sein. Dies gilt sowohl für die Anstalten insgesamt als auch für einzelne Beiträge im Rundfunk. Vielmehr soll der öffentlich-rechtliche Rundfunk als ein Medium der Bürger die aktuellen politischen Strömungen widerspiegeln, und soll gerade durch eine Vielfalt der Blickweisen auf ein Thema den Bürgern ermöglichen, sich ein eigenes Bild zu machen.

Dies steht nicht in Widerspruch zu einer Kontrolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch mehrheitlich parteipolitisch gebundenene Rundfunkräte. Im Gegenteil sichert die Zusammensetzung dieser im Proporz der jeweiligen Wahlergebnisse die demokratische Legitimation der Kontrollorgane. Es versteht sich von selbst, dass bei einer solchen Konstruktion erst eine breite Vielfalt die gewünschte Ausgewogenheit ermöglicht, die - anders als die schimärenhafte Unabhängigkeit - erst die Lebensverhältnisse und Meinungsvielfalt der Bürger einer föderalen Republik widerspiegelt.

Unter diesem Diktat der Vielfalt und Ausgewogenheit ist auch der Begriff Grundversorgung zu prüfen. Darüber hinaus aber ist der Grundversorgungsauftrag auch unter den Verpflichtungen zu sehen, die die Konstruktion des Dualen Systems aus öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkanstalten begründen. Um die Meinungsherrschaft von Einzelpersonen oder Gruppen zu verhindern, die beim privaten Rundfunk schon aus Gründen der marktwirtschaftlichen Dynamik jederzeit entstehen kann, wurde im Rahmen des Dualen Systems als Existenzberechtigung eines privaten Rundfunks die gesicherte Existenz eines dem privaten Rundfunk mindestens ebenbürtigen öffentlich-rechtlichen Rundfunks festgeschrieben.

Die GEZ erhebt und speichert Daten der Rundfunkteilnehmer, die für die gesetzliche Wahrnehmung des Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks notwendig sind. Die GEZ bezieht ihre Daten sowohl aus öffentlichen als auch privaten Datenquellen und unterscheidet sich hierbei von anderen Datensammlern mit gesetzlichem Auftrag, wie etwa den Einwohnermeldeämtern, den Finanzämtern, oder den KFZ-Zulassungsstellen. Das bis dahin ohne gesetzliche Grundlage betriebene Sammeln und Nutzen von Daten zum Zweck der Ermittlung und Aquirierung von Teilnehmern wurde im April 2005 gesetzlich im Sinne der bisherigen Praxis geregelt. Die GEZ unterliegt dabei den Datenschutzgesetzen und hat eigene betriebliche Datenschutzbeauftragte bestimmt, allerdings existiert keine generelle Kontrolle (mit Ausnahme der Daten von Gebührenpflichtigen aus den Ländern Berlin, Bremen, Brandenburg, Hessen) durch unabhängige Instanzen wie etwa den Landes- oder Bundesdatenschutzbeauftragten, wie sie für alle sonstigen Behörden und privaten Unternehmen besteht. Diese Praxis steht nach Auffassung einzelner Datenschutzbeauftragter im Widerspruch zur europäischen Datenschutzrichtlinie und es wurden Vorschläge unterbreitet die Rundfunkstaatsverträge entsprechend abzuändern.

Die GEZ wäre obsolet, wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland aus Steuermitteln alimentiert würde. Es ist jedoch der besonderen Geschichte Deutschlands geschuldet, dass für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland eine möglichst große Staatsferne vorgeschrieben wurde. Diese auch vom Bundesverfassungsgericht bestätigte Verpflichtung zur Staatsferne führt in der Konsequenz zu einem Verbot der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus Steuermitteln. Eine Ausnahme bildet dabei die Deutsche Welle, die als Rundfunkanstalt des Bundesrechts allein aus Steuermitteln alimentiert wird.

Als Fazit sichert die Existenz der GEZ zu, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland ein freies Medium freier Bürger sein kann, dessen Bedeutung für unsere freiheitliche Demokratie unverzichtbar ist.

Für die Folgen eines fehlenden unabhängigen Rundfunks wird oft auf das Angebot des US-amerikanischen Rundfunks verwiesen.

Historische Bedeutung bekam der öffentlich-rechtliche Rundfunk für die Entwicklung der Demokratiebewegungen in der DDR, bei den Montagsdemonstrationen und der Maueröffnung. Bereits vorher hatten die öffentlich-rechtlichen Sender Einfluß auf die Meinungsbildung in der DDR.

Kontra GEZ

Die Gebührenerhebung durch die GEZ ist in der Öffentlichkeit und der Rechtsdiskussion umstritten. Die Gebührenverwendung durch die GEZ ist überdies auch beim Bundesrechnungshof nicht nachvollziehbar.

Heute werden durch die Gebühren auch Angebote wie Gewinnshows und die dort vergebenen Geldpreise, Übertragungsrechte von Sportereignissen, die für immer neue Rekordsummen den privaten Sendern "abgejagt" werden, und Moderatorengehälter in teilweise mehrstelliger Millionenhöhe sowie zahlreiche Lokal-, Landes- und Auslandsstudios finanziert. Ereignisse wie die Hochzeit Prince Charles' mit Camilla Parker Bowles werden von ARD/ZDF doppelt übertragen; stattdessen wird Schulfernsehen gestrichen. Alleine der Bestand von analoger Satelliten-Übertragungskapazität mit mindestens 15 Transpondern würde das Budget nahezu jedes privaten Senders übersteigen.

Auch die Ausweitung der Verbreitungskanäle auf das Internet und die Finanzierung dieser durch die Rundfunkgebühren sind umstritten und durch den Rundfunkgebührenstaatsvertrag geregelt.

Der Grundkonflikt bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunk durch staatliche Rundfunkgebühren ist in diesem Zusammenhang die Auslegung des Begriffes "Grundversorgung" und die Frage, ob die öffentlich-rechtlichen Sender mit werbefinanzierten Privatsendern in direkte Konkurrenz treten sollten, beispielsweise beim Erwerb teurer Übertragungsrechte von Sportereignissen.

Die Pflicht, doppelte Gebühren bezahlen zu müssen, ist vielen Menschen nur schwer zu vermitteln. So müssen beispielsweise Gewerbetreibende (egal ob haupt- oder nebenberuflich) das Autoradio zusätzlich anmelden oder Gartenlaubenbesitzer ihr zusätzliches Radio. Viele Menschen empfinden dies als ungerecht, da ja nur eine Nutzung möglich ist. Offensichtlich gelingt es der GEZ bzw. den Landesrundfunkanstalten nicht, die Bemessungsgrundlage der Gebühren (die Zahl der zum Empfang bereit gehaltenen Rundfunkgeräte und nicht, wie oft geglaubt wird, die Nutzung) in ausreichendem Maße zu vermitteln.

Befürworter der GEZ argumentieren, dass nur durch die Rundfunkgebühren unabhängige Rundfunkveranstalter existieren können, da sie dadurch die Inhalte nicht dem Werbemarkt anpassen müssen. Diese Aussage wird inzwischen aber dadurch relativiert, dass ein Teil der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Sender durch Werbeeinnahmen und Sponsoring gedeckt wird. Laut Aussage des Verbandes der privaten deutschen Fernsehanbieter führt dies zu Wettbewerbsverzerrungen. Als Hintergrund muss hierzu erwähnt werden, dass derzeit (2004) konjunkturbedingt die Gebühreneinnahmen der öffentlich-Rechtlichen Anstalten die Einnahmen durch Werbung aller privaten deutschen Fernsehanbieter in ihrer Gesamtheit übersteigen.

Für die, nach Auffassung des FoeBuD e.V. in Bielefeld z. T. sehr fragwürdigen und rechtlich anzweifelbaren Methoden erhielt die GEZ den Big Brother Award 2003 in der Kategorie Lifetime. Die Preisverleihung wurde damit begründet, dass das Datenschutzrecht von Millionen von Menschen missachtet wird. Laut Laudator Thilo Weichert sammeln die Beauftragten der GEZ dabei "in einem Übermaß Daten, dringen unter Überrumpelung von Menschen in deren Wohnung ein und nötigen die Menschen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Offenbarung von eigenen Daten". Üblich sind dabei auch Anrufe durch die GEZ "Marktforschungscallcenter". Durch angebliche Umfragen zum Thema "Radio und Fernsehen" will die GEZ herausbekommen, ob jemand tatsächlich keinen Fernseher hat.

Auch das konsequente Anschreiben jeder irgendwo auffindbaren Adresse (schon die Registrierung einer Internet-Domain führt oftmals zu einem Schreiben an die angeblich hier beheimatete Firma), ob diese Person denn auch ihre Geräte ordnungsgemäß angemeldet habe, ohne die eigenen Datenbestände diesbezüglich abzugleichen führt zu starker Ablehnung der GEZ. Zusätzlich werden diese Schreiben bei Nichtbeachtung unter Missachtung der (so nichts anzumelden ist) nicht vorhandenen Auskunftspflicht in regelmäßigen Abständen wiederholt.

Des Weiteren verzichtet die GEZ sowohl in den vorgenannten Briefen, wie auf ihrer Internetseite auf jedweden Hinweis, wann ein Gerät nicht anmeldepflichtig ist, sondern weist nur auf Zahlungsverpflichtungen in unklaren Fällen hin, wie etwa ein Autoradio in dem Fahrzeug eines Gewerbetreibenden zusätzlich angemeldet werden muss. Auch sonst werden immer wieder Fälle diskutiert, in denen die GEZ angeblich selbst dann versucht Gebühren einzutreiben, wenn sie zu diesen nicht (mehr) berechtigt ist.

Zudem werden die von der GEZ eingesetzten "Fahnder" stark unter Druck gesetzt, angeblich auch mit zweifelhaften Methoden (s. o.) neue Gebührenzahler zu akquirieren, indem man sie auf Provisionsbasis beschäftigt. Jegliche Auskünfte über ihr Beschäftigungsverhältnis und den dem zugrunde liegenden Vertrag sind GEZ-Mitarbeitern angeblich untersagt und sollen mit hohen Geldstrafen belegt sein.

Da die Gebühren nicht auf der Basis der Nutzung, sondern auf "zum Empfang bereitgehaltene Empfangsgeräte" erhoben werden, werden auch diejenigen gezwungen, Gebühren zu zahlen, die beispielsweise Fernsehgeräte verwenden, um Produkt- oder Lehrvideos zu zeigen. Möchte der Betreiber keine Gebühren für das Gerät zahlen, muss er den Empfangsteil entfernen oder unbrauchbar machen.