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Vier-Prozent-Hürde (Österreich)

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Die Vier-Prozent-Hürde ist eine Art Sperrklausel bei Wahlen zum österreichischen Nationalrat. Um im Nationalrat vertreten zu sein, muss eine Wahlpartei entweder ein so genanntes Grundmandat in einem der 43 Regionalwahlkreise oder ein so genanntes Reststimmenmandat in einem der neun Landeswahlkreise beziehungsweise auf Bundesebene erringen. Auf Landes- und Bundesebene werden die für eine bestimmte Wahlpartei abgegebenen Stimmen dabei nur dann berücksichtigt, wenn die betreffende Partei mindestens vier Prozent der bundesweit abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Sinn einer Sperrklausel dieser Art ist es, eine Konzentration der Sitzverteilung herbeizuführen, um stabile Mehrheiten zu fördern.

Ähnliche Regelungen gibt es in zahlreichen anderen Ländern mit Verhältniswahlrecht. Die Höhe des Prozentsatzes unterscheidet sich beträchtlich: während etwa in Israel nur eine 1,5-Prozent-Hürde besteht, gibt es in Deutschland eine Fünf-Prozent-Hürde.

Derartige Prozenthürden sind nicht unumstritten, da durch Sperrklauseln taktisches Wahlverhalten gefördert wird. Etwa werden neue und kleine Parteien weniger gewählt, als es ihrem Anteil an den Wählerinteressen entspricht, da die Gefahr besteht, dass eine Stimme für sie bei nicht erreichen der Vier-Prozent-Hürde wie eine ungültige Stimme gewertet wird. In Staaten mit Mehrheitswahlrecht gibt es keine Sperrklauseln, da sich durch das Wahlsystem meist klare Mehrheiten ergeben.