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Rückrufkostenversicherung

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Die Rückrufkostenversicherung deckt ab die vom Versicherungsschutz einer Produkthaftpflichtversicherung ausgeschlossenen Ansprüche wegen Rückrufschäden. Unter Rückrufschäden hat man den gesetzlich geschuldete Aufwand zu verstehen, der anfällt, um anders nicht abwendbare Risiken erheblicher Personenschäden zu vermeiden. Zum Rückruf können verpflichtet sein End- und Teilehersteller sowie EWR-Importeure von gefährlichen Produkten. Der Rückruf erfolgt durch deren Aufforderung oder Aufforderung der zuständigen Behörden an Endverbraucher, diese beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die gefährlichen Produkte auf die Risiko begründenden Mängel prüfen, gegebenenfalls festgestellte Mängel beseitigen oder andere namentlich benannte Maßnahmen durchführen zu lassen. Neben dem Risiko erheblicher Personenschäden ist also erforderlich, dass sich die personengefährlichen Produkte beim Endverbraucher befinden; solange sie etwa noch im Auslieferungslager oder beim Händler sind, ist die drohende Gefahr noch nicht akut. Es werden verschiedene Deckungskonzepte angeboten für

  • Händler und Hersteller von Waren, die jedoch nicht für die Verwendung in Kfz oder Flugzeugen vorgesehen sein dürfen und
  • Zulieferern von Kfz-Herstellern

Basiskonzept

Eingeschlossen ist die Haftpflicht für Vermögensschäden, die dadurch entstehen, dass aufgrund festgestellter oder nach objektiven Tatsachen vermuteter Mängel von Erzeugnissen oder aufgrund behördlicher Abordnung zur Vermeidung von Personenschäden ein Rückruf durchgeführt wurde und der Versicherungsnehmer hierfür in Anspruch genommen wird. Erzeugnisse können nicht nur solche des Versicherungsnehmers sein als auch Produkte Dritter, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Versichert sind neben dem Fremdrückruf etwa durch den Endhersteller auch der Behördenrückruf und der Eigenrückruf durch den Versicherungsnehmer. Versicherungsfall ist der Rückruf, also die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung an Endverbraucher oder diese beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten zur Prüfung und Behebung der Mängel oder sonstiger Risikobeseitigung. Sofern eine Warnung zur Vermeidung der Personenschäden ausreichend ist, gilt diese als Rückruf. Der Versicherungsschutz umfasst neben den Benachrichtigungskosten die Kosten der Vorsortierung und des Transports zu Überprüfung und Mangelbeseitigung, der Überprüfung auf tatsächlich vorhandene Mängel, deren Beseitigung durch Austausch oder Reparatur der mangelhaften Erzeugnisse inklusive der dabei anfallenden Transportkosten, der Beseitigung bzw. Vernichtung sowie der Ablauf- und Erfolgskontrolle. Zu beachten ist, dass jeweils nur die günstigste versicherte Mangelbeseitigungsmaßnahme versichert ist. Nicht versichert sind die Kosten der mangelhaften Erzeugnisse selbst. Die übrigen Ausschlüsse sowie die Regelungen zu Serienschäden und zeitlichen Begrenzungen des Versicherungsschutzes entsprechen im wesentlichen denen der Produkthaftpflichtversicherung.

Kfz-Zulieferer

Für Kfz-Zulieferer besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Rückrufkostenversicherung zusätzlich abzusichern

  • Maßnahmen und Kosten im Vorfeld der Gefahrenabwehr wegen Vorfeldschäden und
  • Austausch außerhalb der Gefahrenabwehr

Mit dieser zusätzlichen (fakultativen) Erweiterungsmöglichkeit wird ein schlüssiger Versicherungsschutz zur Produkthaftpflichtversicherung gewährleistet, die das Risiko der Kfz-Zulieferung ausschließt.