Öffentliche Sicherheit
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Das Bundesverfassungsgericht definierte 1985 die öffentliche Sicherheit als Begriff, der den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen umfasst (BVerfGE 69, 315, 352).
Die öffentliche Sicherheit steht neben der öffentlichen Ordnung. Beide Rechtsbegriffe stammen aus dem berühmten § 10 II 17 ALR, der die polizeirechtliche Rechtsprechung vom Allgemeinen Preußischen Landrecht bis zum Ende der Weimarer Republik bestimmte. Der § 10 II 17 ALR wurde später durch die polizeirechtlichen Generalklauseln ersetzt, die ebenfalls den Begriff der öffentlichen Sicherheit verwenden.