Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile
Vorlage:Qualitätssicherungstext
Die Diskussion über diesen Antrag findet auf der Qualitätssicherungsseite statt.
Hier der konkrete Grund, warum dieser Artikel auf den QS-Seiten eingetragen wurde:
text bitte formatieren --Klever-⌂ 20:42, 31. Jan 2006 (CET)
Durch das Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege, beschlossen 1998 und geändert 2002, werden verurteilende strafgerichtliche Entscheidungen, die unter Verstoß gegen elementare Gedanken der Gerechtigkeit nach dem 30. Januar 1933 zur Durchsetzung oder Aufrechterhaltung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes aus politischen, militärischen, rassischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen ergangen sind, aufgehoben. Die den Entscheidungen zugrunde liegenden Verfahren werden eingestellt.
Pauschal aufgehoben wurden 1998 zunächst nur alle Urteile des Volksgerichtshofes und der Standgerichte. Zunächst waren Deserteure der Wehrmacht und Homosexuelle von der gesetzlichen Rehabilitierung durch die Koalitionsmehrheit von Union und FDP ausgenommen worden. Im Gesetzentwurf waren die Militärgerichte gleichfalls aufgeführt. Sie wurden in letzter Lesung gestrichen. Erst 2002 wurde das Gesetz mit rot-grüner Mehrheit - gegen den Widerstand von CDU/CSU und FDP - in der Weise geändert, dass nun auch die Urteile der Militärgerichte pauschal aufgehoben ebenso wie Urteile aufgrund des Homosexuellen-Paragraphen. Urteile anderer Gerichte werden aufgehoben, wenn sie auf einem der im Gesetz aufgezählten nationalsozialistischen Erlasse beruhen. Eine geringfügige tatsächliche Straftat bleibt dabei unbeachtlich. Ein finanzieller Entschädigungsanspruch wird durch die pauschale Aufhebung der Urteile nicht begründet.
Link
Gesetzestext http://bundesrecht.juris.de/ns-aufhg/index.html