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Internationale Bankkontonummer

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Die IBAN (englisch International Bank Account Number, deutsch ‚Internationale Bankkontonummer‘) ist eine internationale, standardisierte Notation für Bankkontonummern. Sie wird durch die ISO-Norm ISO 13616-1:2007 Teil 1 beschrieben.

Geschichte

Verbreitung der IBAN (Stand 1. Januar 2014)
  • IBAN-Struktur ist definiert
  • IBAN-Struktur ist bei SWIFT registriert
  • Land nimmt an SEPA teil
  • Euro ist Landeswährung
  • Die IBAN wurde entwickelt, um die Zahlungsverkehrssysteme der einzelnen Länder einheitlicher zu gestalten. Die internationale Standardisierung der Struktur aus Prüf- und Kontodaten (Bankidentifikation plus Kontoidentifikation) soll Integrations- und Automatisierungspotentiale für den Datenaustausch zwischen Banken verschiedener Länder erschließen. Darüber sollen international einheitliche Angaben zu Bankverbindungen auch für Unternehmen und Privatpersonen von Vorteil sein, da mögliche Fehlerquellen entfallen.

    Seinerzeit von den USA vorangetrieben, die selbst die IBAN aber bis heute nicht umgesetzt haben, sind derzeit die Länder der Europäischen Union die treibende Kraft für die Benutzung der IBAN. Auch außerhalb Europas übernehmen kontinuierlich weitere Staaten diese Notation, insbesondere im Mittelmeerraum, im Nahen Osten und in Mittel- und Südamerika.[1]

    Die ISO hat im Januar 2007 SWIFT als Registrierungsstelle für nationale IBAN-Formate benannt.

    Die Konventionen zur IBAN-Struktur wurden unter der Prämisse getroffen, dass es nicht praktikabel bzw. durchsetzbar ist, eine international einheitliche Methode zur Kennzeichnung von Bankverbindungen festzulegen. Die Notationen für Bankverbindungen in verschiedenen Ländern variieren erheblich; beispielsweise ist die in Deutschland gebräuchliche Trennung von Bankleitzahl zur Kennzeichnung der Bank und Bankkontonummer zur Kennzeichnung des Kontos nicht einmal in Europa durchgängig verbreitet. Entsprechend wurde die Notation der IBAN darauf ausgelegt, den unterschiedlichen lokalen Notationen für Bankverbindungen Rechnung zu tragen und eine Transformation der unterschiedlichen lokalen Bankverbindungsdaten in eine einheitliche IBAN-Struktur zu ermöglichen. ISO 13616-1:2007 Teil 1 definiert die nachfolgend beschriebenen Details zur Zusammensetzung beziehungsweise Struktur sowie zur Berechnung und Überprüfung der Prüfziffern.

    Abgrenzung zu anderen Systemen

    Während die IBAN grundsätzlich als eine global eindeutige Bezeichnung eines Kontos definiert ist, kann diese Funktion derzeit noch nicht für alle Konten der Welt genutzt werden. Hintergrund ist die derzeit (Juli 2012) nur für 61 Länder und Territorien erfolgte Definition der IBAN-Strukturen.[1] Das ECBS erwartet, dass der Prozess der weltweiten Akzeptanz fünf bis zehn Jahre dauern kann. Mindestens bis dahin ist es notwendig, die gegenwärtige Darstellung von Bankverbindungen (BIC und Kontonummer) ISO 9362 in Ländern ohne IBAN für die sichere Abwicklung des internationalen Zahlungsverkehrs weiter zu verwenden.

    Auch danach wird es noch länger bei der Verwendung von BIC und IBAN bleiben, denn die IBAN enthält für die derzeitigen Systeme nicht grundsätzlich alle notwendigen Routinginformationen, die mittels BIC definiert werden. Überlegungen, wie zumindest im europäischen Raum die Systeme anzupassen wären, um anschließend auf den BIC verzichten zu können, wurden bereits angestellt. Mit der Entscheidung für eine IBAN-Pflicht wurde 2012 beschlossen, dass ab dem 1. Februar 2016 die Verwendung der BIC bei SEPA-Überweisungen entfällt.[2][3]

    Verwendung

    Die IBAN findet derzeit hauptsächlich beim Zahlungsverkehr innerhalb der Europäischen Union Verwendung. Das gilt sowohl für das Datenträgeraustausch-Verfahren als auch für den Zahlungsverkehr mit Formularen (Zahlungsverkehrsvordrucken).

    EU-Überweisungen

    Innerhalb der Europäischen Union gehört die Verwendung der IBAN zu den Voraussetzungen für die Durchführung von EU-Überweisungen, die von den Banken zu gleichen Kosten wie Überweisungen innerhalb eines Landes ausgeführt werden (Verordnung (EG) Nr. 924/2009, vormals Verordnung (EG) Nr. 2560/2001). Die EU-Überweisung wurde im Rahmen der Euro-Einführung geschaffen und ist seit 2003 in Kraft. Verbindlich ist die EU-Überweisung nur für Beträge in Euro (EUR) sowie für Mitgliedswährungen derjenigen Staaten, die die Richtlinie auf ihre beibehaltene nationale Währung ausgedehnt haben (de facto nur die Schwedische Krone (SEK)).

    Mit der Einführung der EU-Überweisung gab es noch kein elektronisches Zahlungssystem, das allein mit der IBAN eine europaweite Zahlung ermöglicht – daher muss bei der EU-Überweisung neben der IBAN auch die BIC des international gültigen SWIFT-Zahlungssystems angegeben werden. SWIFT definiert kein Datenformat für Überweisungsinformationen, die Auswertung von Konteninformationen bei einer Überweisung obliegt den beiden beteiligten Banken.

    SEPA-Überweisung

    Aufbauend auf der EU-Überweisung wurde die Errichtung eines einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums SEPA (Single Euro Payments Area) beschlossen, der die nationalen Zahlungssysteme ab 1. Februar 2014 vollständig ersetzt.[4] Ziel ist die Standardisierung der Zahlungssysteme, so dass kein Unterschied zwischen einer nationalen und einer europaweiten Zahlung besteht. Zu diesem Zweck wurde ein neues, auf XML basierendes, SEPA-Datenformat entwickelt. Seit Januar 2009 sind die Banken verpflichtet, SEPA-Überweisungen und seit November 2009 ein SEPA-Lastschriftverfahren anzubieten. Da SEPA-Überweisungsdaten auch per SWIFT transportiert werden können, ist auch hier die Abfrage des SWIFT-BIC neben der IBAN üblich.

    Zum weiteren Ersatz der nationalen Zahlungssysteme hat der Zentrale Kreditausschuss (ZKA; heute Die Deutsche Kreditwirtschaft) für die Übertragung der Zahlungsverkehrsdaten das neue Zahlungsprotokoll EBICS (Electronic Banking Internet Communication Standard) entworfen, das durch Änderung des DFÜ-Abkommens seit 1. Januar 2008 von allen deutschen Banken zu unterstützen ist. Mit EBICS können Überweisungsinformationen gleichermaßen per IBAN und SWIFT-BIC oder per Kontonummer und BLZ angegeben werden.

    Inlandsüberweisung mit IBAN

    Die Bankinstitute der Schweiz empfehlen seit 2009 die generelle Umstellung der bisherigen Kontoinformationen auf IBAN. Obwohl von der deutschen Kreditwirtschaft die SEPA-Überweisung nur für den grenzüberschreitenden Verkehr zwingend vorgesehen ist, werden auch Ziele im Inland damit ausgeführt. Sofern die Bank noch nicht auf ein einheitliches Clearing (mit EBICS) umgestellt hat, kann dabei die Überweisung technisch auf unterschiedlichen Wegen erfolgen – in der Konsequenz können Überweisungen mit SEPA/IBAN im Kontoauszug als internationale Überweisung erscheinen, womit auch jenseits von 50.000 Euro eine Unsicherheit besteht, ob die Gebühren identisch abgerechnet werden, und daneben erlaubte die SEPA-Überweisung (übergangsweise bis 2012) noch eine Verrechnung binnen drei statt eines Arbeitstags. Da mit Ende 2010 die Verpflichtung zur Unterstützung alter Protokolle (FTAM) in Deutschland entfiel, wurde ab 2011 eine allgemeine Vereinheitlichung der technischen Infrastruktur erwartet, die solche Ergebnisse vermeidet.

    Eine europaweite Angleichung der Zahlungssysteme wurde für das Jahr 2012 vorgesehen, seitdem SEPA-Überweisungen die nationalen Überweisungen ersetzen können. Voraussetzung dafür ist, dass die SEPA-Standardisierungen auf alle nationalen Zahlungsformen (etwa Scheckzahlung und Kreditkartenzahlung) ausgedehnt werden, um die bisherigen nationalen Zahlungswege abschalten zu können. Die Angabe der IBAN ergibt dadurch in allen Mitgliedsländern eine gültige Kontoverbindung für den nationalen und europaweiten Zahlungsverkehr. Nach einer Übergangsfrist bis 1. Februar 2014 sollen die alten nationalen Kontoverbindungen abgeschaltet werden.

    IBAN-Pflicht

    Zum 1. Februar 2014 ersetzte die IBAN in der EU die bestehenden nationalen Kontonummern bei Überweisungen.

    Das Europäische Parlament hatte ein Ende der nationalen Verfahren mit einem Endetermin zum 31. Dezember 2012 gefordert.[5] Die Deutsche Bundesbank unterstützte diesen Vorschlag, obwohl es starken Widerstand bei den deutschen Bankinstituten gab.[6] Die Beschlussvorlage der Europäischen Kommission vom 16. Dezember 2010 nannte das Jahr 2013 als Termin für die IBAN-Pflicht bei Überweisungen und das Jahr 2014 für Lastschriftverfahren.[7] Die Übergangsfristen sollten 12 bzw. 24 Monate betragen.[8]

    Neben technischen Bedenken, die die Bundesbank für lösbar bis Ende 2011 hielt,[5] wurde gegen die IBAN-Pflicht vor allem angeführt, dass das IBAN-Format Kunden überfordere.[9] Die Möglichkeit, bei IBAN-Überweisungen die BIC fortzulassen, wurde bei einem COGEPS-Treffen (contact group on euro payments strategy) nicht befürwortet, da in einigen Ländern die IBAN nicht hinreichend Routing-Informationen für das Clearing enthält. Da in Ländern wie Deutschland und Österreich die IBAN die etablierte nationale Bankleitzahl enthält, sind die IBAN-Informationen dort jeweils hinreichend für das Cashclearing von Inlandsüberweisungen, jedoch hatte nur die STUZZA in Österreich dafür 2006 ein Verfahren definiert.[10]

    In der Schweiz haben die Banken seit 1. Januar 2006 die Angabe der Kontonummern auf das IBAN-Format mit 21 Stellen umgestellt. In der Übergangsfrist wurden weiter die alten Kontonummern (mit bis zu 16 Stellen) akzeptiert. Seit 1. Januar 2010 ist die Verwendung der IBAN des Begünstigten verpflichtend − Banken dürfen Überweiser ohne IBAN zurückweisen, jedoch machen viele Banken von diesem Recht keinen Gebrauch.[11] Bei Inlandsüberweisungen wird das Routing weiter über die BC-Nummer durchgeführt, die in der IBAN mitkodiert ist. Bei Online-Überweisungen ist es üblich, bei Eingabe der IBAN das Feld mit der BC-Nummer automatisch zu befüllen.[12]

    Über die IBAN-Pflicht haben sich EU-Parlament, Rat und Kommission am 20. Dezember 2011 geeinigt und am 14. Februar 2012 offiziell bestätigt.[2][13] Bis zum 1. Februar 2014 musste die Umstellung der nationalen Zahlungssysteme auf IBAN für die Überweisungen und Lastschriften vollzogen sein, jedoch erneute Übergangsfristen in Deutschland bis 1. August 2014 bzw. 1. Februar 2016, siehe SEPA. Die Verwendung der BIC entfiel für inländische Überweisungen mit der IBAN ebenfalls ab dem 1. Februar 2014, für grenzüberschreitende EU-Überweisungen ab dem 1. Februar 2016.[2][3] Der Widerstand der deutschen Bankwirtschaft entfiel durch einen Kompromiss, demzufolge das Elektronische Lastschriftverfahren mit Rückgaberecht nach deutschem Muster in den SEPA-Standard aufgenommen wird, eine Vorlage für eine erweiterte Zahlungsdienste-Richtlinie soll bis zum 1. November 2012 vorgelegt werden.[2] Das überarbeitete „Direct Debit Scheme Rulebook“ des SEPA-Lastschriftverfahrens beinhaltet nunmehr zwei Varianten – die „SEPA-Basislastschrift“ (SEPA Core Direct Debit) und „SEPA-Firmenlastschrift“ (SEPA B2B Direct Debit). Bei der Basislastschrift, und nur dort, besteht die Möglichkeit der Rückbuchung innerhalb von 8 Wochen (56 Tage) ohne Angabe von Gründen. In beiden Varianten ist bei Nachweis eines fehlenden Einziehungsauftrags jedoch ein Antrag auf SEPA-Rücklast binnen einer Frist von 13 Monaten nach dem Belastungsdatum möglich.[14] In der gleichen Verordnung EC 260/2012, die die Verwendung der IBAN fordert, wird die Übernahme der SEPA-Lastschrift zum gleichen Termin 1. Februar 2014 gefordert.[15]

    Auf Forderung der USA wurde die IBAN-Pflicht in der Türkei schon zu Beginn 2010 eingeführt.

    Schreibweise

    • In papierbasierten Vorgängen, beispielsweise beim Ausdruck von Kontoauszügen oder bei der Darstellung der Bankverbindung auf Rechnungen, werden die Zeichen der IBAN zur besseren Lesbarkeit von links beginnend in Vierergruppen unterteilt notiert.
    Beispiel: „Papierform“ mit Leerzeichen zur Trennung der gruppierten Ziffern
    DE19 1234 1234 1234 1234 12
    • Für elektronische Vorgänge ist eine Trennung der Zeichen nach ISO 13616-1:2007 Teil 1 nicht zulässig. Mit elektronischen Vorgängen ist jedoch nur die Kommunikation von Computern untereinander gemeint, nicht jedoch die Kommunikation von Computern mit Menschen.
    Beispiel: „maschinenfreundlich“ ohne Gruppierung
    DE19123412341234123412
    • Für die Mensch-Maschine-Schnittstelle, also die Anzeige auf einem Bildschirm oder die Eingabe in ein elektronisches Formular, soll die Vierergruppierung verwendet werden. Die Vorgaben der ISO-Norm formulieren das nicht explizit, sind aber so beabsichtigt.
    Beispiel: ausschließlich visuelle Gruppierung ohne Trennzeichen mittels CSS
    DE19123412341234123412

    Zusammensetzung

    Die IBAN setzt sich folgendermaßen zusammen:

    Allgemeiner Aufbau der IBAN
    1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34
    Land Prüf- ziffern Kontoidentifikation

    Die IBAN kann maximal 34 Stellen umfassen, in den meisten Ländern ist sie jedoch kürzer.
    Beispiele:

    Deutsche IBAN (22 Stellen)
    1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22
    DE Prüfs. Bankleitzahl Kontonummer
    Österreichische IBAN (20 Stellen)
    1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20
    AT Prüfs. Bankleitzahl Kontonummer
    Schweizer IBAN (21 Stellen)
    1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21
    CH Prüfs. Bankclearing-Nr. Kontonummer

    Kürzere Kontonummern werden nach der Bankleitzahl mit führenden Nullen auf die jeweils notwendige Stellenanzahl aufgefüllt. Als – einfache manuelle – Ausfüllhilfe in den deutschsprachigen Staaten ergibt sich daraus: Nach zwei Stellen Ländercode und zwei Stellen neuer Prüfsumme wird ab der 5. Stelle die Bankleitzahl (D, A)/BC-Nummer(CH) eingetragen, anschließend die Kontonummer (einschließlich der Unterkontennummer) rechtsbündig (von rechts beginnend „rückwärts“) ab der letzten Stelle – dazwischen verbleibende offene Stellen werden mit Nullen aufgefüllt. Das gilt allerdings nur vereinfacht, die Banken sind aber verpflichtet, dem Konteninhaber die korrekten IBAN zur Verfügung zu stellen.

    IBAN-Struktur in verschiedenen Ländern

    Land Länge IBAN-Format
    Ägypten 27 EGpp kkkk kkkk kkkk kkkk kkkk kkk
    Albanien 28 ALpp bbbs sssK kkkk kkkk kkkk kkkk
    Algerien 24 DZpp kkkk kkkk kkkk kkkk kkkk
    Andorra 24 ADpp bbbb ssss kkkk kkkk kkkk
    Angola 25 AOpp bbbb ssss kkkk kkkk kkkK K
    Aserbaidschan 28 AZpp bbbb kkkk kkkk kkkk kkkk kkkk
    Bahrain 22 BHpp bbbb kkkk kkkk kkkk kk
    Belgien 16 BEpp bbbk kkkk kkKK
    Benin 28 BJpp bbbb bsss sskk kkkk kkkk kkKK
    Bosnien und Herzegowina 20 BApp bbbs sskk kkkk kkKK
    Brasilien 29 BRpp bbbb bbbb ssss skkk kkkk kkkk k
    Britische Jungferninseln 24 VGpp bbbb kkkk kkkk kkkk kkkk
    Bulgarien 22 BGpp bbbb ssss ddkk kkkk kk
    Burkina Faso 27 BFpp bbbb bsss sskk kkkk kkkk kKK
    Burundi 16 BIpp kkkk kkkk kkkk
    Costa Rica 21 CRpp bbbk kkkk kkkk kkkk k
    Côte d'Ivoire (Elfenbeinküste) 28 CIpp bbbb bsss sskk kkkk kkkk kkKK
    Dänemark 18 DKpp bbbb kkkk kkkk kK
    Deutschland 22 DEpp bbbb bbbb kkkk kkkk kk
    Dominikanische Republik 28 DOpp bbbb kkkk kkkk kkkk kkkk kkkk
    Estland 20 EEpp bbkk kkkk kkkk kkkK
    Färöer 18 FOpp bbbb kkkk kkkk kK
    Finnland 18 FIpp bbbb bbkk kkkk kK
    Frankreich 27 FRpp bbbb bsss sskk kkkk kkkk kKK
    Französisch-Guayana 27 FRpp bbbb bsss sskk kkkk kkkk kKK
    Französisch-Polynesien 27 FRpp bbbb bsss sskk kkkk kkkk kKK
    Französische Süd- und Antarktisgebiete 27 FRpp bbbb bsss sskk kkkk kkkk kKK
    Guadeloupe 27 FRpp bbbb bsss sskk kkkk kkkk kKK
    Martinique 27 FRpp bbbb bsss sskk kkkk kkkk kKK
    Réunion 27 FRpp bbbb bsss sskk kkkk kkkk kKK
    Mayotte 27 FRpp bbbb bsss sskk kkkk kkkk kKK
    Neukaledonien 27 FRpp bbbb bsss sskk kkkk kkkk kKK
    Saint-Barthélemy 27 FRpp bbbb bsss sskk kkkk kkkk kKK
    Saint-Martin 27 FRpp bbbb bsss sskk kkkk kkkk kKK
    St. Pierre und Miquelon 27 FRpp bbbb bsss sskk kkkk kkkk kKK
    Wallis und Futuna 27 FRpp bbbb bsss sskk kkkk kkkk kKK
    Gabun 27 GApp bbbb bsss sskk kkkk kkkk kKK
    Georgien 22 GEpp bbkk kkkk kkkk kkkk kk
    Gibraltar 23 GIpp bbbb kkkk kkkk kkkk kkk
    Griechenland 27 GRpp bbbs sssk kkkk kkkk kkkk kkk
    Grönland 18 GLpp bbbb kkkk kkkk kK
    Guatemala 28 GTpp bbbb kkkk kkkk kkkk kkkk kkkk
    Iran 26 IRpp kkkk kkkk kkkk kkkk kkkk kk
    Irland 22 IEpp bbbb ssss sskk kkkk kk
    Island 26 ISpp bbbb sskk kkkk XXXX XXXX XX
    Israel 23 ILpp bbbs sskk kkkk kkkk kkk
    Italien 27 ITpp Kbbb bbss sssk kkkk kkkk kkk
    Jordanien 30 JOpp bbbb ssss kkkk kkkk kkkk kkkk kk
    Kamerun 27 CMpp bbbb bsss sskk kkkk kkkk kKK
    Kap Verde 25 CVpp bbbb ssss kkkk kkkk kkkK K
    Kasachstan 20 KZpp bbbk kkkk kkkk kkkk
    Katar 29 QApp bbbb kkkk kkkk kkkk kkkk kkkk k
    Kongo (Brazzaville) 27 CGpp bbbb bsss sskk kkkk kkkk kKK
    Kroatien 21 HRpp bbbb bbbk kkkk kkkk k
    Kuwait 30 KWpp bbbb kkkk kkkk kkkk kkkk kkkk kk
    Lettland 21 LVpp bbbb kkkk kkkk kkkk k
    Libanon 28 LBpp bbbb kkkk kkkk kkkk kkkk kkkk
    Liechtenstein 21 LIpp bbbb bkkk kkkk kkkk k
    Litauen 20 LTpp bbbb bkkk kkkk kkkk
    Luxemburg 20 LUpp bbbk kkkk kkkk kkkk
    Madagaskar 27 MGpp bbbb bsss sskk kkkk kkkk kKK
    Mali 28 MLpp bbbb bsss sskk kkkk kkkk kkKK
    Malta 31 MTpp bbbb ssss skkk kkkk kkkk kkkk kkk
    Mauretanien 27 MRpp bbbb bsss sskk kkkk kkkk kKK
    Mauritius 30 MUpp bbbb bbss kkkk kkkk kkkk kkkK KK
    Mazedonien 19 MKpp bbbk kkkk kkkk kKK
    Moldawien 24 MDpp bbkk kkkk kkkk kkkk kkkk
    Monaco 27 MCpp bbbb bsss sskk kkkk kkkk kKK
    Montenegro 22 MEpp bbbk kkkk kkkk kkkk KK
    Mosambik 25 MZpp bbbb ssss kkkk kkkk kkkK K
    Niederlande 18 NLpp bbbb kkkk kkkk kk
    Norwegen 15 NOpp bbbb kkkk kkK
    Österreich 20 ATpp bbbb bkkk kkkk kkkk
    Pakistan 24 PKpp bbbb rrkk kkkk kkkk kkkk
    Palästinensische Autonomiegebiete 29 PSpp bbbb rrrr rrrr rkkk kkkk kkkk k
    Polen 28 PLpp bbbs sssK kkkk kkkk kkkk kkkk
    Portugal 25 PTpp bbbb ssss kkkk kkkk kkkK K
    Rumänien 24 ROpp bbbb kkkk kkkk kkkk kkkk
    San Marino 27 SMpp Kbbb bbss sssk kkkk kkkk kkk
    São Tomé und Príncipe 25 STpp bbbb ssss kkkk kkkk kkkK K
    Saudi-Arabien 24 SApp bbkk kkkk kkkk kkkk kkkk
    Schweden 24 SEpp bbbk kkkk kkkk kkkk kkkK
    Schweiz 21 CHpp bbbb bkkk kkkk kkkk k
    Senegal 28 SNpp bbbb bsss sskk kkkk kkkk kkKK
    Serbien 22 RSpp bbbk kkkk kkkk kkkk KK
    Slowakei 24 SKpp bbbb ssss sskk kkkk kkkk
    Slowenien 19 SIpp bbss skkk kkkk kKK
    Spanien 24 ESpp bbbb ssss KKkk kkkk kkkk
    Tschechien 24 CZpp bbbb kkkk kkkk kkkk kkkk
    Tunesien 24 TNpp bbss skkk kkkk kkkk kkKK
    Türkei 26 TRpp bbbb brkk kkkk kkkk kkkk kk
    Ungarn 28 HUpp bbbs sssK kkkk kkkk kkkk kkkK
    Vereinigte Arabische Emirate 23 AEpp bbbk kkkk kkkk kkkk kkk
    Vereinigtes Königreich 22 GBpp bbbb ssss sskk kkkk kk
    Jersey 22 GBpp bbbb ssss sskk kkkk kk
    Guernsey 22 GBpp bbbb ssss sskk kkkk kk
    Isle of Man 22 GBpp bbbb ssss sskk kkkk kk
    Zypern 28 CYpp bbbs ssss kkkk kkkk kkkk kkkk
    Zentralafrikanische Republik 27 CFpp bbbb bsss sskk kkkk kkkk kKK

    Dabei bedeutet:

    AD, BE, ... Länderkennzeichen
    pp    zweistellige Prüfsumme
    b     Stelle der Bankleitzahl
    d     Kontotyp
    k     Stelle der Kontonummer
    K     Kontrollziffern
    r     Regionalcode
    s     Stelle der Filialnummer (Branch Code / code guichet)
    X     sonstige Funktionen
    

    Die IBAN ohne Länderkennzeichen und ohne die zweistellige Prüfsumme wird auch als BBAN (Basic Bank Account Number) bezeichnet.

    Die französischen Überseegebiete haben eigene Länderkennzeichen (GF, GP, MQ, RE, PF, TF, YT, NC, BL, MF, PM, WF), diese werden bei Überweisung jedoch nur in der BIC verwendet, während die IBAN mit dem "FR" für Frankreich beginnt.[16] Den Kronbesitzungen der britischen Krone wurden 2006 eigene Länderkennzeichen zugeordnet (IM, GG, JE), sie verwenden jedoch weiter die IBAN mit "GB" des Vereinigten Königreichs, über das auch das Clearing läuft.[17]

    Generierung der IBAN

    Die ECBS warnt, dass die Erstellung einer IBAN ausschließlich durch die Bankinstitute erfolgen darf.[18] Das basiert darauf, dass es für die Bildung der IBAN aus herkömmlicher Bankleitzahl und Kontonummer mehrere Varianten gibt, beispielsweise bei der Bildung der Prüfsumme oder dem Wegfall von Filialnummern.

    Um den Umstellungsaufwand gering zu halten, haben sich die Deutsche Bundesbank und die Deutsche Kreditwirtschaft (ehemals ZKA) auf den Abschluss eines neuen Zahlungsverkehrsabkommens („Abkommen über IBAN-Regeln“[19]) verständigt, das mit Wirkung vom 1. Januar 2013 die Inhaber einer deutschen Bankleitzahl verpflichtet, die Bildungsregeln der IBAN offenzulegen. Die Bildungsregeln werden zusammengefasst und die Variante als Zusatzfeld in der Bankleitzahlendatei ab dem 3. Juni 2013 veröffentlicht.[20] Die oben dargestellte Bildung der deutschen IBAN mit der standardkonformen Prüfsummenbildung erhielt die Nummer 0000 00 und der Wegfall einer Bankleitzahl die Nummer 0001 00 (Variante 1 in Version 0). Mit der ersten Veröffentlichung wurden 47 darüberhinausgehende Ausnahmen dokumentiert, eine Beschreibung der Sonderregeln umfasst 150 Seiten und gerade für die großen Banken bis zu 20 Seiten.[21]

    Validierung der Prüfsumme

    Im Rahmen von IPI und ECBS wurde das Prüfziffernverfahren auf den Standard ISO 7064 mod 97-10 festgelegt und von den nationalen Normungsgremien der Banken übernommen.[22] Die Prüfsumme liegt im Bereich „02“ bis „98“, durch abweichende Berechnungsmethoden bei verschiedenen Finanzinstituten kamen aber auch „00“, „01“ und „99“ vor. Die Korrekturen sind weitgehend abgeschlossen. Jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass weiterhin IBANs mit „falschen“ Prüfziffern existieren.

    1. Zur Validierung der Prüfsumme wird zunächst eine Zahl erstellt. Diese setzt sich aus BBAN (in Deutschland z. B. 18 Stellen) + Länderkürzel kodiert (2 Stellen, siehe Punkt 2) + Prüfsumme zusammen.
    2. Die beiden Buchstaben des Länderkürzels sowie weitere etwa in der Kontonummer enthaltene Buchstaben werden durch ihre Position im lateinischen Alphabet + 9 ersetzt (A = 10, B = 11, …, Z = 35).
    3. Nun wird der Rest berechnet, der sich beim Teilen der Zahl durch 97 ergibt (Modulo 97).
    4. Das Ergebnis muss 1 sein, ansonsten ist die IBAN falsch.

    Beispiel:

    IBAN:      DE68 2105 0170 0012 3456 78
    Umstellung:     2105 0170 0012 3456 78DE 68
    Modulo:         210501700012345678131468 mod 97 = 1
    

    Berechnung der Prüfsumme

    Durch Umkehrung der Validierungsmethode ist es möglich, bezüglich der Prüfsummenbildung korrekt validierende IBANs zu erzeugen.[23] Die ECBS weist ausdrücklich darauf hin, dass nur die Banken selbst korrekte IBANs herausgeben.[18] Benutzt man eine selbsterrechnete IBAN, so riskiert man im schlimmsten Fall den Verlust seiner Überweisung. Bereits die ISO 13616 legt fest, dass ausschließlich Finanzinstitute eine IBAN generieren dürfen. Hintergrund ist, dass die bisherige Kontonummer nicht immer rechtsbündig in die IBAN eingesetzt wird, sondern gelegentlich um zwei Stellen versetzt – die letzten beiden Ziffern entsprechen dann einem bisherigen Unterkonto.

    Ein möglicher Algorithmus zur Berechnung der Prüfziffern ist:

    1. Setze die beiden Prüfziffern auf 00 (die IBAN beginnt dann z. B. mit DE00 für Deutschland).
    2. Stelle die vier ersten Stellen an das Ende der IBAN.
    3. Ersetze alle Buchstaben durch Zahlen, wobei A = 10, B = 11, …, Z = 35.
    4. Berechne den ganzzahligen Rest, der bei Division durch 97 bleibt.
    5. Subtrahiere den Rest von 98, das Ergebnis sind die beiden Prüfziffern. Falls das Ergebnis einstellig ist, wird es mit einer führenden Null ergänzt.

    Beispiel:

    IBAN:      DE00 2105 0170 0012 3456 78
    Umstellung:     2105 0170 0012 3456 78DE 00
    Modulo:         210501700012345678131400 mod 97 = 30
    Subtraktion:    98 - 30 = 68
    

    Online-Validierung

    Im Internet sind zahllose Validierungsmöglichkeiten zu finden. Einige sind länderspezifisch, andere beschränken sich auf die jeweilige Bank. Alle nicht speziellen Validierer prüfen nach der oben beschriebenen Methode, wobei manche zusätzliche länderspezifische Prüfungen mit einbeziehen, z.B. eine Konsistenzprüfung von Bank- und Kontoinformationen.

    Die UN CEFACT TBG5 hat einen freien IBAN-Validierungs-Service[24] in 32 Sprachen für alle 57 Länder veröffentlicht, die den IBAN-Standard umgesetzt haben. Auch ist der Javascript-Quellcode des Validierungs-Prozesses[25] verfügbar.

    Bei der Prüfung der IBAN DE68 2105 0170 0012 3456 78 (siehe obiges Beispiel) wird bei diesem Service zurückgegeben, dass die IBAN korrekt zu sein scheint. Das liegt daran, dass der Länderkode erkannt wird, die interne Struktur zu diesem Länderkode passt und die Prüfziffer konsistent mit dem Rest der IBAN ist. Ein Nachteil dieses Dienstes ist, dass auch die IBAN DE23 2004 1133 0008 3033 07 fälschlicherweise als korrekt erkannt wird. Das Konto 8303307 bei der Bank mit der BLZ 20041133 hat in Wirklichkeit noch eine zweistellige Unterkontonummer, die nur in der IBAN sichtbar wird. In diesem Fall lautet die IBAN also DE65 2004 1133 0830 3307 00. Wegen solcher Tücken bieten einige Anbieter von kommerziellen Online-IBAN-Validierungen und -Berechnungen Korrektheitsgarantien an.

    Eine Online-Validierung,[26] die bei deutschen IBANs die obigen Fehler erkennt, bietet die freie Software konto_check[27] Der IBAN-Test überprüft auch, ob bei einer vorgegebenen IBAN u. U. eine Regel nicht beachtet wurde, und gibt dann eine entsprechende Warnung aus.

    Kritik

    Kritik wird vielfach an der Länge der IBAN geäußert, wobei sie im Falle Deutschlands (22 Zeichen) im wesentlichen aus den bisher bereits gebräuchlichen Ziffernfolgen Bankleitzahl und Kontonummer besteht, ergänzt um die vorangestellte Buchstabenfolge "DE" und die zweistellige Prüfzahl. Gewöhnungsbedürftig kann die in manchen Formularen zu findende Aufteilung der IBAN in Viererblöcke sein, die aber von der zugrundeliegenden ISO-Norm 13616-1:2007 Teil 1 nicht gefordert ist.

    Siehe auch

    Einzelnachweise

    1. a b IBAN Registry (PDF; 823 kB)
    2. a b c d http://www.euractiv.de/binnenmarkt-und-wettbewerb/artikel/sepa-22-stellige-kontonummern-ab-2014-pflicht-005775
    3. a b Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der technischen Vorschriften für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009. 14. Februar 2012, abgerufen am 14. Februar 2012: „[Artikel 5] (7) Nach dem 1. Februar 2014 für Inlandszahlungen und nach dem 1. Februar 2016 für grenzüberschreitende Zahlungen fordern Zahlungsdienstleister Zahlungsdienstnutzer nicht mehr auf, die BIC des Zahlungsdienstleisters eines Zahlers oder des Zahlungsdienstleisters eines Zahlungsempfängers anzugeben.“
    4. SEPA-Überweisung. In: sepadeutschland.de. Deutsche Bundesbank, abgerufen am 6. Dezember 2013.
    5. a b "Informationsveranstaltung Zahlungsverkehr und Kontoführung, Deutsche Bundesbank, November/Dezember 2010.
    6. "Frist für Umstieg auf SEPA-Produkte: Dt Widerstand programmiert", Dow Jones Deutschland, 14. Dezember 2010.
    7. DPA Überblick „Brüssel (dpa) – Europas Bankkunden müssen nach EU-Plänen von 2013 an bei allen Überweisungen internationale Kontonummern nutzen. Die nationalen Nummern sollen dann von EU-weit gültigen Kontonummern (IBAN) und Bankleitzahlen (BIC) abgelöst werden – auch bei Überweisungen im eigenen Land. Trotz deutscher Bedenken hat EU-Binnenmarktkommissar Michel Barnier am Donnerstag einen entsprechenden Vorschlag präsentiert. Für Lastschriften soll die Umstellung 2014 vollzogen sein. [...]“.
    8. „IBAN, die Schreckliche“ kommt ab 2013. Kronen Zeitung, 16. Dezember 2010.
    9. "Extrem-Kontonummern sollen spätestens 2013 kommen", Der Spiegel, 28. Juli 2010.
    10. "Status of preparation and plans as per December 2006", „By use of an interbank agreement the Austrian banks intend to allow SEPA payments without BIC (IBAN only) if both ordering and receiving banks are within Austria.“
    11. IBAN-Nummer: Noch kein Obligatorium., 29. November 2009.
    12. [1] (PDF; 717 kB) „Bei der Bankzahlung Inland muss die IBAN bzw. Kontonummer eingegeben werden. Sollten Sie die IBAN nutzen, wird die BC-Nummer automatisch eingetragen, da diese in der IBAN enthalten ist.“
    13. http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P7-TA-2012-0037+0+DOC+XML+V0//DE
    14. Handbuch SEPA-Lastschrift (SEPA Direct Debit). (PDF; 557 kB) PostFinance, 1. Juni 2012, abgerufen am 22. November 2012.
    15. Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009. 14. März 2012, abgerufen am 13. März 2013.
    16. IBAN_registry.txt (tab-separierte CSV-Datei). SWIFT, abgerufen am 29. April 2014: „FR. Note that French Republic regional country codes used for companies identification (BIC) do not contradict the generic FR country code at IBAN level. Regional and administrative French Republic subdivision country codes : French Guyana (GF), Guadeloupe (GP), Martinique (MQ), Reunion (RE), French Polynesia (PF)*, French Southern Territories (TF)*, Mayotte (YT), New Caledonia (NC)*, Saint Barthelemy (BL), Saint Martin (French part) (MF), Saint Pierre et Miquelon (PM), and Wallis and Futuna Islands (WF)*.“
    17. Payments Council - IBANs in Europe. European Payments Council, abgerufen am 29. April 2014: „In March 2006, ISO amended the international country code standard, assigning the Crown Dependencies (Jersey, Guernsey and the Isle of Man) codes, which could be used instead of GB. The amendment implied that IBANs (which include an ISO country code prefix) issued for accounts in the Crown Dependencies should no longer use the Great Britain prefix (GB), but [..] Members of the payments industry have taken the decision to continue using the GB prefix for accounts based in the Crown Dependencies and routed via UK clearing.“
    18. a b IBAN Warning
    19. Rundschreiben Nr. 73/2012 Abkommen über IBAN-Regeln. Deutsche Bundesbank, abgerufen am 11. Juni 2013.
    20. IBAN-Regeln - Bankleitzahlendatei. Deutsche Bundesbank, abgerufen am 11. Juni 2013.
    21. SEPA-Umstellung mit cKonto. NetSlave GmbH, 5. Juni 2013, abgerufen am 11. Juni 2013: „Es handelt sich bei den durch die Bundesbank veröffentlichten Sonderregeln um ein 150 Seiten umfassendes Dokument, ähnlich den ebenfalls veröffentlichten Prüfziffer-Verfahren. In diesen „IBAN-Regeln“ sind bisher 47 Ausnahmen der IBAN-Generierung definiert. Insbesondere die Sonderregeln großer Kreditinstitute, wie z. B. Deutsche Bank AG oder Commerzbank AG, umfassen dabei jeweils bis zu 20 Seiten.“
    22. Prüfziffernverfahren. (PDF) STUZZA Österreich, abgerufen am 14. Juli 2011.
    23. IBAN-Prüfsumme berechnen. (HTML) iban.de, 2008, abgerufen am 2. Oktober 2012.
    24. IBAN Validierungs Service der UN/CEFACT TBG5
    25. Javascript Quellcode des UN/CEFACT TBG5 Validierungs-Prozesses
    26. Online-Validierung mit konto_check.
    27. Homepage von konto_check.

    Hintergrundinformationen

    Register der nationalen IBAN-Formate