Zum Inhalt springen

Sicherungsvermögen

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 19. Juli 2014 um 18:48 Uhr durch Stephan Klage (Diskussion | Beiträge) (Gebundenes Vermögen: kursiv - bestenfalls). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Mit Sicherungsvermögen bezeichnet man im Versicherungswesen den Teil der Aktiva eines Versicherungsunternehmens, der dazu dient, die Ansprüche der Versicherungsnehmer im Insolvenzfall zu sichern. Es wurde in deutsches Recht aufgrund europäischer Rechtsvorschriften eingeführt, wobei zuvor schon mit dem Institut des Deckungsstocks ähnliche Vorschriften in Deutschland galten.

Für das Sicherungsvermögen gelten besondere rechtliche Beschränkungen. Diese sollen sicherstellen, dass in einem Insolvenzfall hinreichende Vermögenswerte im Sicherungsvermögen enthalten sind, die Ansprüche der Versicherungsnehmer bedienen zu können.

Umfang des Sicherungsvermögens

Die Höhe des Sicherungsvermögens richtet sich nach § 66 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Das Sicherungsvermögen muss mindestens die Summe folgender Posten bedecken:

  1. Beitragsüberträge
  2. Deckungsrückstellung
  3. die Rückstellungen für
  4. der festgelegte Teil der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung
  5. Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft gegenüber Versicherungsnehmern
  6. die als Prämie eingenommenen Beträge, die ein Versicherungsunternehmen zu erstatten hat, wenn ein Versicherungsvertrag oder ein in § 1 Abs. 4 VAG genanntes Geschäft nicht zustande gekommen ist oder aufgehoben wurde.

Sicherungsvermögen als Insolvenzschutz

Aufgrund der Sicherstellung der Ansprüche der Versicherten im Falle einer Insolvenz, ist das Sicherungsvermögen ein vom übrigen Vermögen des Versicherungsunternehmens intern getrenntes Sondervermögen, das dem Zugriff anderer Gläubiger entzogen ist. Im Insolvenzfall werden aus diesem zuerst die Ansprüche aus den damit abgedeckten Versicherungsverträgen befriedigt. Nur wenn danach noch Vermögen übrig ist, können Vermögenswerte auch zur Abgeltung anderer Ansprüche verwendet werden.

Die dem Sicherungsvermögen angehörenden Vermögensgegenstände werden in einem Sicherungsvermögensverzeichnis geführt. In der Lebensversicherung, der substitutiven Krankenversicherung und der privaten Pflegepflichtversicherung wird das Sicherungsvermögen von einem Treuhänder überwacht.

Deckungsstock als Vorgänger des Sicherungsvermögens

Bis Dezember 2003 erfüllte der Deckungsstock die Funktion des Sicherungsvermögens. Der Deckungsstock war so anzulegen, dass er größtmögliche Sicherheit und Rentabilität bot, jedoch gleichzeitig jederzeit liquidierbar war. Darüber hinaus sollte er angemessen diversifiziert sein. Er wurde vom übrigen Vermögen getrennt verwaltet. Die strengen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen wurden durch einen Treuhänder überwacht. Mit der Erweiterung der zu bedeckenden Positionen (z.B. wurden Anzahlungen und Prämiendepots und ein Großteil der Schadenrückstellung nicht durch den Deckungsstock abgesichert) erfolgte - auch zur Vermeidung von Verwechslungen - die Umbenennung dieses Absicherungsinstrumentes in Sicherungsvermögen.

Gebundenes Vermögen

Die versicherungstechnischen Rückstellungen sowie die Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, soweit sie aus Versicherungsverträgen stammen, bilden das gebundene Vermögen. Soweit das gebundene Vermögen nicht bereits zum Sicherungsvermögen gehört, bildet es das sonstige gebundene Vermögen.

Kapitalanlagevorschriften

Nach § 54b VAG sind die Kapitalanlagen der fonds- und indexgebundenen Lebensversicherung in einer eigenen Abteilung des Sicherungsvermögens, dem Anlagestock, in den betreffenden Werten anzulegen.

Im übrigen gelten für die Anlage des gebundenen Vermögens (und damit des Sicherungsvermögens) die Vorschriften des § 54 VAG und der auf seiner Grundlage erlassenen Anlageverordnung (AnlV). Ziele der Kapitalanlage sind Sicherheit und Rentabilität unter Berücksichtigung der Liquidität. Die zulässigen Anlageformen sind abschließend beschrieben. Es sind die Grundsätze von Mischung (quantitative Beschränkung einzelner Kapitalanlagearten) und Streuung (auf verschiedene Schuldner) zu berücksichtigen. Die Anlageverordnung listet u.a. die zulässigen Anlageformen auf (§ 2 AnlV), fordert die Beachtung spezieller Mischungsquoten (§ 3 AnlV), enthält Streuungsvorschriften (§ 4 AnlV) und verlangt die Einhaltung der Kongruenzregeln (§ 5 AnlV).

Bedeutung für die Versicherungsnehmer

Die besondere Absicherung von Vermögenswerten in Höhe der Verpflichtungen des Versicherers aus Versicherungsverträgen bewirkt einen besonderen Schutz der Versicherungsnehmer im Fall der Insolvenz eines Versicherers. Die Ansprüche der Versicherungsnehmer, obwohl untereinander gleich, rangieren damit vor allen anderen Gläubigern soweit Mittel im Sicherungsvermögen enthalten sind. Allerdings haben Versicherer außer Versicherungsnehmern kaum Gläubiger mit im Vergleich zu denen der Versicherungsnehmer wesentlichen Ansprüchen.

Obwohl der Umfang des Sicherungsvermögens in etwa dem der versicherungstechnischen Rückstellungen entspricht, stellt es nicht die Grundlage für bestimmte Leistungsbemessungen, wie z.B. die Überschussbeteiligung dar. Der Anteil der Versicherungsnehmer an den Kapitalerträgen wird nicht auf Basis des den versicherungstechnischen Rückstellungen zugeordneten Sicherungsvermögens sondern auf Basis aller Aktiva des Versicherers mit besonderen Verteilungsschlüsseln bestimmt. Im Fall der fondsgebundenen Lebensversicherung müssen die in den Verträgen spezifizierten Kapitalanlagen, die auf Rechnung und Risiko der Versicherungsnehmer gemäß den vertraglichen Vereinbarungen gehalten werden, zwar im Sicherungsvermögen aufbewahrt werden, doch beziehen sich die Verträge direkt auf die Kapitalanlagen, nicht auf das Sicherungsvermögen. Insofern dient das Sicherungsvermögen ausschließlich der Absicherung im Insolvenzfall. Die von den im Sicherungsvermögen aufbewahrten Kapitalanlagen erwirtschafteten Kapitalerträge werden meist noch nicht einmal gesondert erfasst.