Landesmedienanstalt

Die Landesmedienanstalten sind in Deutschland die Aufsichtsbehörden für private Radio- und Fernsehprogramme und Telemedien. Entsprechend der grundgesetzlich verankerten Rundfunkzuständigkeit der Länder ist jedem Bundesland in Deutschland eine Landesmedienanstalt zugeordnet. Die Länder Berlin und Brandenburg sowie Hamburg und Schleswig-Holstein haben per Staatsvertrag gemeinsame Landesmedienanstalten vereinbart.
Zu den Aufgaben der Landesmedienanstalten gehört vor allem die Überwachung der privaten Rundfunkanbieter, Fernsehanstalten und Telemedien sowie die Vergabe von Sendelizenzen an private Hörfunk- und Fernsehveranstalter (Näheres unter Aufgaben). Hinsichtlich der Telemedien sind die Landesmedienanstalten für die Einhaltung der Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages zuständig; die darüber hinausgehende allgemeine Telemedienaufsicht – mit Ausnahme des Datenschutzes – liegt nur in 11 Bundesländern bei den Landesmedienanstalten und im Übrigen bei staatlichen Behörden.
Aufgaben
Neben der Lizenzierung privater Hörfunk- und TV-Veranstalter und der Zuweisung von Frequenzen bzw. Kabelkapazitäten (letzteres in Zusammenarbeit mit Kabelnetzbetreibern wie Kabel Deutschland) obliegt den Landesmedienanstalten vor allem die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften aus dem Rundfunkstaatsvertrag, dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und den Landesmediengesetzen oder Medienstaatsverträgen der Länder (z. B. Berlin-Brandenburg, Hamburg/Schleswig-Holstein).
Schwerpunkte bilden dabei die Sicherung der Meinungsvielfalt im Bereich des privaten Rundfunks, die Verfolgung von Verstößen gegen Werberichtlinien und -gesetze, gegen Jugendschutzvorschriften und im Anwendungsbereich des Jugendmedienschutz-Staatsvertrage auch die Verfolgung von Gewaltverherrlichung, Volksverhetzung, Verherrlichung oder Verharmlosung nationalsozialistischer Handlungen, Darstellen von Propagandamitteln als verfassungsfeindlich verbotener Organisation usw. Hierzu steht den Landesmedienanstalten gemäß § 38 Abs. 2 - 4 Rundfunkstaatsvertrag und § 20 Abs. 1 und 2 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag i. V. m. den Landesmediengesetzen ein breites Instrumentarium zur Verfügung, das von der einfachen Beanstandung bis hin zu empfindlichen Bußgeldern und dem Entzug der Rundfunklizenz reicht.
Weiter obliegt den Landesmedienanstalten auch die Förderung der so genannten Medienkompetenz. Zu diesem Zweck betreiben bzw. fördern viele Landesmedienanstalten Bürgerrundfunk, zum Beispiel in der Form Offener Kanäle, die jedermann zur Produktion und Verbreitung eigener Radio- und TV-Programme offenstehen. Schließlich bieten einige Landesmedienanstalten auch Förderprogramme für Filmschaffende an (z.B. über die kulturelle Filmförderung Schleswig-Holstein oder FilmFernsehFonds Bayern). Die hierzu notwendigen Mittel werden in der Regel aus einem Anteil der Rundfunkgebühr bestritten. Die sukzessive Einführung des digitalen Antennenfernsehens (Digital Video Broadcast-Terrestrial - DVB-T) wurde ebenfalls von den Landesmedienanstalten koordiniert und vorangetrieben, konnte aber wegen Intervention der EU-Kommission aus Rundfunkgebührenmitteln nur im Rahmen der De-minimis-Regel gefördert werden.
Gesetzliche Grundlagen und Struktur
Auf Grund der in Art. 5 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes geregelten Rundfunkfreiheit darf in Deutschland der Staat weder direkten noch über den Umweg der Finanzierung indirekten Einfluss auf den Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) nehmen. Aus diesem Grund ist die Medienaufsicht „staatsfern“ organisiert. Grundlegende Regelungen hierzu enthält der Rundfunkstaatsvertrag, ein Vertrag zwischen allen 16 Bundesländern, dem über entsprechende Zustimmungsgesetze in allen Bundesländern der Rang eines Landesgesetzes zukommt. Aufgaben und Verfassung der einzelnen Landesmedienanstalten sind in den Landesmediengesetzen und Medienstaatsverträgen (Berlin-Brandenburg und Hamburg/Schleswig-Holstein) sowie in auf diesen beruhenden Satzungen konkretisiert.
Die innere Organisation der Landesmedienanstalten sieht dabei neben einem Exekutivorgan, das für die laufende Geschäftsführung zuständig ist (Direktor/Präsident) häufig ein unabhängiges, pluralistisches Aufsichtsgremium („Medienrat“ / „Medienkommission“ / „Rundfunkausschuss“) vor, dessen Mitglieder in einigen Ländern direkt von den jeweiligen Landesparlamenten ernannt werden, was auch dann in einem gewissen Spannungsverhältnis zum verfassungsrechtlichen Staatsfernegebot steht, wenn qualifizierte Mehrheiten (in der Regel 2/3-Mehrheit) hierfür vorgeschrieben sind. In manchen Ländern ist anstelle eines pluralistischen Gremiums ein sog. Expertengremium vorgesehen. In Baden-Württemberg leitet ein Vorstand die Anstalt, der vom Parlament bestimmt wird; der Vorsitzende wird Beamter der Anstalt und fungiert als gesetzlicher Vertreter, die übrigen Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Neben dem Vorstand existiert ein mitspracheberechtigtes plurales Gremium. Die 7 Mitglieder des Medienrats der Medienanstalt Berlin-Brandenburg werden von den beiden Landesparlamenten mit 2/3-Mehrheit gewählt. In Sachsen besteht der Medienrat der Landesmedienanstalt aus nur 5 vom Landtag gewählten Mitgliedern; der Vorsitzende übt als Präsident im Nebenamt die Funktion des gesetzlichen Vertreters aus, während die allgemeine Leitung des Geschäftsbetriebs einem Geschäftsführer obliegt. Das daneben bestehende pluralistische Organ, die Versammlung, ist zwar vom entscheidungsbefugten Medienrat häufig zu hören, hat aber wenig zu sagen. In einer größeren Zahl von Ländern sind durch Gesetz gesellschaftlich relevante Gruppierungen benannt, die zumeist neben dem Parlament das Recht haben, eigene Vertreter in die pluralistischen Gremien, die dort als Hauptorgan fungieren, zu entsenden. Die Gremienmitglieder sind in allen Fällen an Weisungen nicht gebunden. In einzelnen Ländern, z. B. Bayern, besteht neben dem Medienrat als weiteres Organ ein Verwaltungsrat, der für die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Anstalt zuständig ist. Dem Hauptentscheidungsgremium obliegen die Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung, wie etwa die Entscheidung über Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Rundfunkveranstaltern oder die Erteilung von Rundfunklizenzen für lokale, regionale oder landesweite Programme. Die Aufsicht über die nationalen Rundfunkveranstalter wurde durch den Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wesentlich umgestaltet. Die pluralistischen Gremien wurden in ihren Zuständigkeiten erheblich beschränkt. Über bundesweite Rundfunkzulassungen beschließt nunmehr die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), die aus den gesetzlichen Vertretern aller Landesmedienanstalten besteht. Dabei prüft sie nur die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen (§ 20a Rundfunkstaatsvertrag). Für die Einhaltung der vielfaltssichernden Bestimmungen ist exklusiv die Kommission für die Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) zuständig. Die ZAK weist Übertragungswege für bundesweite Programme zu, solange keine Auswahlentscheidung notwendig ist, weil mehr Bewerber als Kapazitäten vorhanden sind; im Fall der vielfaltsrelevanten Auswahlentscheidung tritt die aus den Vorsitzenden aller pluralen Gremien der Landesmedienanstalten gebildete Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) in Aktion. Die KEK beschließt bei Verstößen gegen die vielfaltssichernden Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags, die ZAK bei Verstößen gegen die übrigen Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags und die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) bei Verstößen gegen Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags. Da die Befugnis, die Landesmedienanstalten gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, bei den gesetzlichen Vertretern (Direktor/Präsident) liegt, sind die vorstehend beschriebenen Kommissionen interne Willensbildungs- und Beschlussorgane, die für die Umsetzung ihrer Entscheidung gegenüber den Rundfunkveranstaltern auf die Mitwirkung des vertretungsberechtigten Organs Direktor/Präsident angewiesen sind, zu der dieses gesetzlich verpflichtet ist.
Die Landesmedienanstalten sind juristische Personen des öffentlichen Rechts (Anstalten) mit dem Recht der Selbstverwaltung und nach heute im Rundfunkrecht herrschender Meinung nicht Teil der mittelbaren Landesverwaltung. Ungeachtet dessen treten sie den privaten Rundfunkveranstaltern, Telemedienanbietern und Plattformbetreibern wie bspw. Kabelanlagenbetreibern in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Hoheitsbefugnisse als Teil der öffentlichen Gewalt gegenüberhoheitlich tätig. Ausdruck der Staatsferne der Medienaufsicht ist die dabei auch die Tatsache, dass sie keinerlei Fachaufsicht unterworfen sind. Die eingeschränkte Rechtsaufsicht über die Landesmedienanstalten bezieht sich nicht auf programmrelevante Entscheidungen. Z. B. ist eine rechtsaufsichtliche Weisung an die Landesmedienanstalt, bestimmte Werbung in einem Fernsehprogramm zu verbieten, unzulässig. Die Rechtsaufsicht wird je nach landesrechtlicher Regelung von der Staatskanzlei Ministerpräsidenten oder einem Fachministerium (in Bayern Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst) des jeweiligen Bundeslandes wahrgenommen.
Liste der Landesmedienanstalten nach Bundesländern
- Baden-Württemberg: Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LfK)
- Bayern: Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM)
- Berlin und Brandenburg: Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb)
- Bremen: Bremische Landesmedienanstalt (brema)
- Hamburg und Schleswig-Holstein: Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH)
- Hessen: Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen)
- Mecklenburg-Vorpommern: Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern (MMV)
- Niedersachsen: Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM)
- Nordrhein-Westfalen: Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
- Rheinland-Pfalz: Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK)
- Saarland: Landesmedienanstalt Saarland (LMS)
- Sachsen: Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM)
- Sachsen-Anhalt: Medienanstalt Sachsen-Anhalt (MSA)
- Thüringen: Thüringer Landesmedienanstalt (TLM)
Finanzierung
Die Landesmedienanstalten wurden in der Vergangenheit in der Hauptsache aus einem 2 %-Anteil der Rundfunkgebühren finanziert, § 40 Abs. 1 (7.) Rundfunkstaatsvertrag in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag a.F.
Seit 2005 beträgt die Höhe des Anteils der Landesmedienanstalten am Aufkommen der Rundfunkgebühren 1,9275 % an der Grundgebühr und 1,8818 % an der Fernsehgebühr gemäß § 40 Abs. 1 (8.) Rundfunkstaatsvertrag in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag n.F. Darüber hinaus existiert in einigen Bundesländern - etwa in Schleswig-Holstein, Hessen und Hamburg - eine Rundfunkabgabe, die private Rundfunk- und Fernsehveranstalter zahlen müssen.[1]
Gemeinsame Gremien
Für länderübergreifende Aufgaben existieren verschiedene gemeinsame Gremien und Kommissionen der Landesmedienanstalten. Dies ist insbesondere die Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (die medienanstalten), zu der die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) und die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) gehört. In der zum 1. September 2008 eingerichteten Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) werden Fragen der Zulassung und Kontrolle bundesweiter Veranstalter, der Plattformregulierung und der Entwicklung des digitalen Rundfunks bearbeitet. Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) überwacht die Sicherung der Meinungsvielfalt, in dem sie Beteiligungen im Medienbereich untersucht und etwa bei Verschmelzungen von Medienunternehmen den beteiligten Unternehmen Auflagen erteilt (oder sie gänzlich untersagt, wie im Januar 2006 bei der geplanten Übernahme von ProSiebenSat1 durch den Axel-Springer-Verlag). Den Jugendschutz im Medienbereich nimmt die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) zentral wahr, deren Vorsitz zurzeit bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM)/ Geschäftsstelle Erfurt liegt. Auf europäischer Ebene arbeiten die Landesmedienanstalten in der European Platform of Regulatory Authorities (EPRA) in europäischen Medienangelegenheiten mit den Aufsichtsbehörden anderer EU-Mitglieder zusammen.
Die Koordination und Organisation der Arbeit von DLM, GVK und ZAK ist seit Mai 2010 Aufgabe der Gemeinsamen Geschäftsstelle mit Sitz in Berlin. Ende 2013 sollen auch die Geschäftsstellen der KJM und der KEK in die Gemeinsame Geschäftsstelle der Medienanstalten integriert werden.
Kritik
Seit Jahren wird von verschiedener Seite Kritik an der Organisationsstruktur der Medienaufsicht geübt. Die Verteilung der Zuständigkeiten auf immerhin 14 (bis Februar 2007: 15) verschiedene Länderanstalten sei nicht mehr zeitgemäß und führe zu einem undurchschaubaren Kompetenzwirrwarr. Das Vorhalten aufwendiger Verwaltungsstrukturen für die Medienaufsicht in jedem noch so kleinen Bundesland – beispielsweise Bremen – verursache zudem einen unangemessen hohen Kostenaufwand, den letztlich der Rundfunkgebührenzahler tragen müsse.[2] Hiergegen lässt sich allerdings einerseits einwenden, dass seit dem so genannten Ersten Fernsehurteil des Bundesverfassungsgerichts feststeht, dass die Medienaufsicht in den Kompetenzbereich der Länder fällt, also grundsätzlich auf Länderebene Aufsichtsbehörden vorgehalten werden müssen. Andererseits wurde in derselben Entscheidung festgestellt, dass der Staat generell keinen direkten Einfluss auf Rundfunk und Fernsehinhalte nehmen darf, somit also die als „aufwendig“ kritisierte Organisations- und Finanzierungsstruktur der Landesmedienanstalten ihre Rechtfertigung im Rundfunkrecht und damit letztlich im Grundgesetz findet. Unabhängig davon wäre aber die Errichtung gemeinsamer Anstalten nach dem Vorbild Berlin-Brandenburgs oder Hamburg-Schleswigholsteins für mehrere kleinere Länder, die bspw. auch gemeinsame Landesrunfunkanstalten (z. B. MDR) gegründet haben, oder sogar einer zentralen Aufsichtsbehörde aufgrund eines Länderstaatsvertrages denkbar; Vorbild könnte hier der ZDF-Staatsvertrag sein.
Die Landesmedienanstalten selbst haben den Ländern im Rahmen des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vorgeschlagen, durch strukturelle Neuordnungen bei bundesweiten Aufgaben schnellere und effektivere Verfahrensabläufe zu schaffen. Mindestens 80 % der Zuständigkeiten der Landesmedienanstalten betreffen allerdings Länderaufgaben.
Im November 2008 wurde eine peinliche datenschutzrechtlichen Panne aufgedeckt, nach der sämtliche Programmbeschwerden inklusive persönlicher Daten der Absender über ein eigens angebotenes Portal sichtbar waren, in dem die Weitergabe der Personalien ausdrücklich untersagt werden konnte. [3] Dies wurde seitens der Landesmedienanstalten mit einem „Hackerangriff" begründet. Über den Cache von Suchmaschinen waren diese Personendaten weiterhin wochenlang abrufbar.
Weblinks
- Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten - die medienanstalten
- Zuschauerportal der Landesmedienanstalten für Programmbeschwerden
- Anwendungs und Auslegungsregeln der Landesmedienanstalten für die Aufsicht über Fernsehgewinnspiele
Literatur
- Wiebke Baars: Kooperation und Kommunikation durch Landesmedienanstalten. Eine Analyse ihres Aufgaben- und Funktionsbereichs. Baden-Baden 1999. ISBN 3-7890-6109-3
- Herbert Bethge: Der verfassungsrechtliche Status der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM). 2. überarbeitete Auflage, Baden-Baden 2011. ISBN 978-3-8329-7010-9
- Ulrike Bumke: Die öffentliche Aufgabe der Landesmedienanstalten. Verfassungs- und organisationsrechtliche Überlegungen zur Rechtsstellung einer verselbständigten Verwaltungseinheit. München 1995. ISBN 3-406-38970-8
- Bettina Friedrich: Organisation und Arbeit der ostdeutschen Landesmedienanstalten. In: Machill, Marcel/Beiler, Markus/Gerstner, Johannes R. (Hrsg.): Medienfreiheit nach der Wende. UVK Verlagsgesellschaft, Konstanz 2010.
- Stefan Hepach: Der Grundrechtsstatus der Landesmedienanstalten. Frankfurt am Main 1997. ISBN 3-631-32450-2
- Margarete Schuler-Harms: Rundfunkaufsicht im Bundesstaat. Die Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 1995. ISBN 3-7890-3820-2
- Michael Wojahn: Die Organisationsstrukturen der Hauptorgane der Landesmedienanstalten unter dem Grundsatz der Staatsfreiheit. Dissertation, Universität Konstanz 2002.
Einzelnachweise
- ↑ Hessen: http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/74_Presse_Rundfunk_Film/74-13-HPRG/paragraphen/para58.htm
- ↑ z.B. Justus Haucap, Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft: Behördenflut in Deutschland: 50 Ämter und Institutionen auf dem Prüfstand. BrunoMedia, Köln 2010, ISBN 978-3-9812730-4-5.
- ↑ http://www.stefan-niggemeier.de/blog/medienanstalten-outen-beschwerdefuehrer/