Gewalt
Gewalt (eine Bildung des althochdeutschen Verbes walten, bzw. waltan – stark sein, beherrschen) bezeichnet von seiner etymologischen Wurzel her das 'verfügen Können über innerweltliches Sein'. Der Begriff hebt ursprünglich also rein auf das Vermögen zur Durchführung einer Handlung ab und beinhaltet kein Urteil über deren Rechtmäßigkeit.
Im heutigen Sprachgebrauch wird "Gewalt" dagegen stark wertend verwendet. Eine allgemein akzeptierte Definition des Begriffs gibt es nicht, da seine Verwendung in Abhängigkeit von dem spezifischen Erkenntnisinteresse stark variiert. Dieses Fehlen einer belastbaren Definition verursacht insbesondere Probleme bei der statistischen Erfassung von Gewaltdelikten. Assoziierte Termini sind heute vor allem Aggression, Machtmissbrauch, Körperkraft oder Zwang. Gewalt ist in diesem Sinne definiert als Einwirkung auf einen anderen, der dadurch geschädigt wird. Als Gewaltformen werden psychische oder physische, personale oder strukturelle, statische oder dynamische sowie direkte oder indirekte unterschieden. Ein enger, auch als "materialistisch" bezeichneter Gewaltbegriff beschränkt sich auf die zielgerichtete, direkte physische Schädigung einer Person, der weiter gefasste Gewaltbegriff bezeichnet zusätzlich die psychische bzw. verbale Gewalt, teilweise auch den Vandalismus und in seinem weitesten Sinn die "strukturelle Gewalt".
Wesentliche Anwendung findet der Begriff "Gewalt" in der Staatsphilosophie, der Soziologie und der Rechtstheorie.
Politik
Im Sinne der Rechtsphilosophie ist Gewalt gleichbedeutend mit Macht (englisch power, lateinisch potentia) oder Herrschaft (lateinisch potestas). Während Staatsgewalt einst als Ausdruck legitimer Machtausübung als gleichsam sakrosankt anerkannt wurde, entstanden mit zunehmender gesellschaftlicher Ausdifferenzierung Forderungen nach Verrechtlichung, prozeduraler Einhegung und demokratischer Legitimierung von Gewalt ("Gewaltenteilung", "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus"). Man unterscheidet im demokratischen Rechtsstaat die gesetzgebende Gewalt, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Das Gewaltmonopol des Staates regelt und begrenzt die Ausübung physischen Zwanges gegenüber Staatsbürgern. Die Staatsphilosophie beschäftigt sich somit mit Ausübung von Gewalt im innerstaatlichen Verhältnis und im Verhältnis zwischen Staaten (im Inneren, s. z.B. Widerstandsrecht, im Äußeren "Theorie des gerechten Krieges"). Ein wesentliches Ziel ist es, Gewalt einzuhegen und an Legitimationsprozesse zu binden (z.B. Polizei- und Kriegsrecht).
Recht
Zivilrecht und Strafrecht basieren auf dem allgemeinen Gewaltverbot. Ausgenommen sind nur Situationen der Notwehr und des Notstands sowie Fälle des unmittelbaren Zwanges von Vollzugskräften des Staates.
Die Anwendung von Gewalt (lat. vis oder violentia), im Sinne von roher, verbrecherischen Gewaltsamkeit, wirkt hier strafverschärfend, z.B. bei Eigentums- und Sexualdelikten. Der "materielle" Gewaltbegriff im Strafrecht setzt eine physische Zwangswirkung beim Opfer voraus. Gewalt wird daher meist als personales, weniger als psychisches oder gar soziales Handeln verstanden. Der Einsatz von Gewalt ist für den Akteur, also den Täter, subjektiv mit Vorteilen verbunden. Der Sinn des Gewalteinsatzes kann instrumentell sein – der Akteur versucht, z.T. auch mangels anderer Mittel, ein bestimmtes Ziel zu erreichen - oder expressiv - der Gewalteinsatz dient dann etwa der Selbstdarstellung oder Selbstvergewisserung.
Die Juristische Definition von Gewalt ist nach der heutigen Rechtsprechung zu definieren als körperlich wirkender Zwang durch die Entfaltung von Kraft oder durch sonstige physische Einwirkung, die nach ihrer Intensität dazu geeignet ist, die freie Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen zu beeinträchtigen / BGH NJW 1995, 2643
Die Anwendung von Gewalt bei der Erziehung ist in Deutschland verboten. Erst 2000 wurde durch eine Gesetzesänderung das elterliche Züchtigungsrecht abgeschafft.
Soziologie
Im soziologischen Sinn bedeutet Gewalt, wenn nicht von Regierungsgewalt gesprochen wird, häufig eine illegitime Ausübung von Zwang: Der Wille dessen, über den Gewalt ausgeübt wird, wird missachtet oder gebrochen (englisch force, lateinisch vis oder violentia). Hier geht es um psychische und körperliche Schädigung eines Anderen oder die Androhung einer solchen. Gewalt gilt hier als symbiotisches Korrelat zur Macht und wird als letzte Deckungsgarantie für machtbezogene Kommunikationen verstanden.
Aufgrund der unhintergehbaren Verletzungsmächtigkeit und Verletzungsoffenheit des Menschen qua seiner Natur entschlüsselt sich Gewalt als fundamentales Moment jeder Vergesellschaftung. Darauf hat vor allem der Soziologe Heinrich Popitz hingewiesen. Gewalt ist für ihn eine Machtaktion, "die zur absichtlichen körperlichen Verletzung anderer führt".
Einige Autoren nehmen auch eine "kulturelle Gewalt" an, nämlich als Diskurs der Gewalt-Rechtfertigung. Hiervon ist insbesondere mit Blick auf die Propaganda der Nationalsozialisten die Rede. In der Diskussion der 68er-Bewegung unterschied man in der Terminologie die Gewalt als "Diktatur der Gewalt" (Staat, Kapitalismus, "strukturelle Gewalt", vgl. Rudi Dutschke), "Gegengewalt" (Notwehr, Selbstverteidigung, Entmonopolisierung der Gewalt) und "revolutionäre Gewalt" (Generalstreik, bewaffneter Befreiungskampf in Teilen der so genannten "Dritten Welt"). Ob eine Gewalt in der Form legitim für die jeweilige politische Aktion war, knüpfte sich an der Differenzierung der Gewalt als Gewalt gegen Sachen (juristisch gilt diese als Schädigung oder auch Landfriedensbruch, wenn ein Polizeiauto beschädigt wird), mit der einem Protest oder einer Forderung Nachdruck verliehen werden soll, und "Gewalt gegen Personen" an, die bis auf Teile der späteren Stadtguerilla abgelehnt wurde.
Der Soziologe Pierre Bourdieu schuf den Begriff symbolische Gewalt. Hierunter ist der Mechanismus zu verstehen, der machtlose Menschen dazu bringt, über sich selber so zu denken, wie die Herrschenden es tun. Beispielsweise waren die meisten Frauen im 19. Jahrhundert davon überzeugt, ein Studium käme für sie nicht infrage.
Gewalt ist ein Moment von Macht: es wird Zwang eingesetzt, um den eigenen Willen gegen den Willen eines anderen durchzusetzen. Dies kann sowohl ein Einzel- als auch ein Gruppenwillen sein, der versucht, bestimmte Ziele zu verwirklichen. Dabei entsteht eine Asymmetrie in der Beziehung zwischen dem Akteur und dem Betroffenem, der keine Möglichkeit hat, die Zwangsanwendung zu verhindern.
Ursachen von Gewalt
Über die Ursachen der Gewalt und Aggression herrscht so wenig Einigkeit wie über ihre Definition. Grob vereinfachend lassen sich jedoch drei Erklärungsansätze unterscheiden:
- 'Konservative' Autoren neigen zu der "anthropogenen" Annahme, dass Gewalt im Charakter des Menschen liege, also förmlich angeboren sei. Sigmund Freud etwa vermutete einen regelrechten Todestrieb, Konrad Lorenz verortete gewalttätiges Verhalten in den Instinkten des Menschen. Demnach ließe Gewalt sich auch nicht abschaffen, sondern allenfalls - durch die ebenfalls gewaltbasierenden Mittel von Polizei und Justiz - eindämmen. Möglicherweise ließe sich diese Deutung zu einer "androgenen" Erklärung verengen, der zur Folge besonders Männer hormonbedingt zu Gewalttätigkeit neigen. Tatsächlich sind über neunzig Prozent der verurteilten Gewalttäter männlichen Geschlechts. Nach dieser These würde eine Eindämmung der vorherrschenden Machtstellung der Männer in der Gesellschaft zu einer Reduzierung der innergesellschaftlichen Gewalt führen.
- 'Linke' Theoretiker erklären Gewalt "soziogen": Gewalttätigkeit würde durch Erziehung und Sozialisation quasi gelernt oder im Sinne der Frustrations-Aggressions-Hypothese durch eine von Ungerechtigkeit gekennzeichnete Umwelt bewirkt. Diese Thesen lassen optimistischere Perspektiven für die Reduzierung von Gewalt aufscheinen, etwa durch bessere Erziehung und Bildung oder durch Schaffung einer gerechteren Gesellschaftsordnung.
- Eine relativ weit verbreitete Deutung ist die, dass Erfahrung von Gewalt die Hauptursache für die Anwendung von Gewalt ist. Gewalt erzeuge (Gegen-)Gewalt. Diese Erklärung könnte man "autogen" nennen. Die weithin akzeptierte Rechtmäßigkeit eines solchen Sich-Zu-Wehr-Setzens wird jedoch von den Predigern der Gewaltlosigkeit wie Jesus von Nazareth oder Mahatma Gandhi bestritten: Denn auch vermeintlich legitime Gegengewalt löse demzufolge Gewalt aus. So entstehe ein Teufelskreis, aus dem allein die Verweigerung erneuter Gegengewalt einen Ausweg biete.
- Bei einer Eskalation der Gewalt wird oft eine unverhältnismäßig größere Gegengewalt beobachtet. Es entsteht die Spirale der Gewalt. Dies wurde auch bei wissenschaftlichen Untersuchungen mit Versuchspersonen nachgewiesen, die eine Zunahme von ca. 30% nicht als Zunahme sondern als gleichgroß empfanden. Maßnahmen zur Deeskalation sind möglich und werden z.B. durch Einsatzkräfte der Polizei bei Demonstrationen praktiziert.
Des Weiteren wird als Ursache von Gewalt die soziale Desintegration angeführt. Das Auseinanderfallen der Gesellschaft und ein Mangel an Integrationsmöglichkeiten führen nach dieser Erklärung zu Gewalt.
Kritik der Gewalt
In der Schrift "Zur Kritik der Gewalt" hatte Walter Benjamin 1921 einen philosophischen Grundlagentext für die moderne Gewaltkritik verfasst, der spätere Kritiker wie Theodor W. Adorno, Hannah Arendt und Jacques Derrida beeinflusste.
Nach Benjamin entsteht Gewalt dann, wenn eine wirksame Ursache in Verhältnisse eingreift, die als sittlich verstanden und die durch Begriffe wie Recht und Gerechtigkeit markiert werden. In der Darstellung ihres Verhältnisses zu den Begriffen von Recht und Gerechtigkeit, liege die Aufgabe der Kritik der Gewalt.
Gewalt dient dabei in einer Rechtsordnung zuerst als Mittel und nicht als Zweck. Ist Gewalt lediglich das Mittel in einer Rechtsordnung, so ließen sich Kriterien für diese Gewalt finden. Gefragt werden könne, ob Gewalt ein Mittel zu gerechten oder zu ungerechten Zwecken darstellt. Faktisch gebe es allerdings nicht zwingend ein solches immanentes Kriterium für die Gewalt im Raum des Rechts, denn die Gewalt sei in Rechtsordnungen ein Prinzip und nur für die Fälle ihrer Anwendung würden Kriterien geschaffen. Benjamin: Offen bliebe immer noch die Frage, ob Gewalt überhaupt, als Prinzip, selbst als Mittel zu gerechten Zwecken sittlich sei. Diese Frage bedarf zu ihrer Entscheidung denn doch eines näheren Kriteriums, einer Unterscheidung in der Sphäre der Mittel selbst, ohne Ansehen der Zwecke, denen sie dienen.
Benjamin kritisiert an Hand des Auslassens dieser kritischen Fragestellung zunächst das Naturrecht, nach dessen Anschauung Gewalt ein Naturprodukt sei, dessen Verwendung keiner Problematik unterliegt, es sei denn, dass man die Gewalt zu ungerechten Zwecken mißbraucht. An diesem Punkt weist er auf die Nähe zwischen rechtsphilosophischen Dogmen, die aus den natürlichen Zwecken als Maß die Rechtmäßigkeit der Gewalt ableiten, und naturgeschichtlichen Dogmen des Darwinismus hin, der neben der natürlichen Zuchtauswahl die Gewalt als ursprüngliches und allen vitalen Zwecken der Natur allein angemessenes Mittel ansieht.
Anknüpfend an die naturrechtliche Gewaltvorstellung kritisiert Benjamin die gegenläufigen Thesen des Rechtspositivismus, denen zufolge die Gewalt aufgrund geschichtlicher Prozesse von Ablehnung und Zustimmung (Sanktionierung) in ihrer Rechtmäßigkeit beurteilt werden müsse. Trotz dieser Unterschiede beider Anschauungen, teilen sie ein zu kritisierendes gemeinsames Dogma: Gerechte Zwecke können durch berechtigte Mittel erreicht, berechtigte Mittel an gerechte Zwecke gewendet werden. So rechtfertige das Naturrecht die Mittel aufgrund der Gerechtigkeit der Zwecke, während das positive Recht durch die Rechfertigung der Mittel die Gerechtigkeit der Zwecke meint "garantieren" zu können. Das gemeinsame Dogma müsse allerdings falsch sein, wenn berechtigte Mittel einerseits und gerechte Zwecke andererseits in unvereinbarem Widerstreit liegen.
Vor diesem Hintergrund untersucht Benjamin anschließend unter der Berücksichtigung der Funktion von Gewalt das Streikrecht, das Kriegsrecht, den Militarismus, das Interesse des Staats am Gewaltmonopol, die Widersprüche bei der Legitimierung von Notwehr für den Einzelnen, die Hintergründe heimlicher Bewunderung von Straftätern, Gewalt als Rechtssetzung bei der Sanktionierung von Siegern und Kants Begriff des „Ewigem Frieden“, sowie dessen kategorischen Imperativ, die Todesstrafe und die Gewalt des Strafens, die Aufhebung der Trennung von rechtssetzender und rechtserhaltender Gewalt in Form der Polizei.
Siehe auch:
Aggression, Gewaltlosigkeit, Häusliche Gewalt, James E. Davis, Kolonialismus, Krieg, Männlichkeit, Naturgewalt, Staat, strukturelle Gewalt, Zwang, Überwältigung
Weblinks
- Albert Fuchs, Wider die Entwertung des Gewaltbegriffes
- Christoph Liell: Gewalt: diskursive Konstruktion und soziale Praxis (PDF)
- Wilhelm Heitmeyer: Kontrollverluste - zur Zukunft der Gewalt in der Frankfurter Rundschau
- Institut für interdisziplinäre Konflikt- und Gewaltforschung (IKG) an der Universität Bielefeld [1]
- Gewalt Akademie Villigst: http://www.gewaltakademie.de
- Gewaltbereitschaft bei Jugendlichen: http://www.ultrafans.de
Literatur
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- Giorgio Agamben: Quel che resta di Auschwitz (Homo Sacer II), Torino, Bollati Boringhieri, 1998 (dt.: Was von Auschwitz bleibt. Das Archiv und der Zeuge. Frankfurt am Main 2003)
- Hannah Arendt: Macht und Gewalt. 2000
- Zygmunt Bauman: Gewalt? modern und postmodern; in: Max Miller / Hans-Georg Soeffner (Hrsg.): Modernität und Barbarei. Frankfurt a. M., 1996, S. 36-67.
- Walter Benjamin: Zur Kritik der Gewalt und andere Aufsätze. 1965
- Hans W. Bierhoff/Ulrich Wagner: Aggression und Gewalt. 1998
- Peter Brückner: Über die Gewalt. 1983
- Manuel Braun/Cornelia Herberichs: Gewalt im Mittelalter. 2005
- Judith Butler: Kritik der ethischen Gewalt. 2003
- Regina-Maria Dackweiler/Reinhild Schäfer: Gewalt-Verhältnisse. 2002
- Hans S. Fiedler: Jugend und Gewalt. Sozialanthropologische Genese – personale Intervention – therapeutische Prävention. Herbert Utz Verlag, München 2003, ISBN 3-8316-0209-3
- Manuel Eisner: Individuelle Gewalt und Modernisierung in Europa, 1200-2000, in: Günter Albrecht / Otto Backes / Wolfgang Kühnel (Hrsg.), Gewaltkriminalität zwischen Mythos und Realität. Frankfurt a. M., 2001, S. 71-100.
- Michel Foucault: Überwachen und Strafen. Frankfurt am Main 1977
- Johan Galtung: Strukturelle Gewalt. Beiträge zur Friedens- und Konfliktforschung. Reinbek, 1975
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