Insolvenzmasse
Die Insolvenzmasse umfasst nach der Legaldefinition des § 35 Insolvenzordnung (InsO) das gesamte Vermögen, dass dem Insolvenzschuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt.
Diese grundlegende Definition wird in den §§ 36 und 37 InsO in Teilbereichen näher ausgeführt. In § 36 Abs. 1 InsO sind wichtige Einschränkung enthalten. Zum einen wird klargestellt, dass Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterfallen, nicht zur Insolvenzmasse gehören. Die Vorschriften der §§ 850ff Zivilprozessordnung (ZPO) über die Zulässigkeit und den Umfang der Pfändung von Arbeitseinkommen oder des an dessen Stelle tretenden Einkommens werden mit wenigen Ausnahmen für entsprechend anwendbar erklärt. Bei einer natürlichen Person als Insolvenzschuldner verbleibt so zunächst der Grundbetrag in Höhe von 930,- EUR monatlich pfändungsfrei (vgl. die Tabelle zu § 850c ZPO).