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Europäische Atomgemeinschaft

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Der am 25. März 1957 in Rom von Frankreich, Italien, den Benelux-Staaten und Deutschland unterzeichnete Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) ist - neben den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) - einer der drei Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaft. Seine Aufgabe ist es, "durch die Schaffung der für die schnelle Bildung und Entwicklung von Kernindustrien erforderlichen Voraussetzungen zur Hebung der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten und zur Entwicklung der Beziehungen mit den anderen Ländern beizutragen" - so die Präambel.

Die einzelnen Kapitel des EURATOM-Vertrags beschäftigen sich u. a. mit der Förderung der Forschung auf dem Nukleargebiet, der Verbreitung von Kenntnissen, dem Gesundheitsschutz, Investitionen, Gemeinsamen Unternehmen, der Versorgung der Gemeinschaft mit Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen (per EURATOM-Versorgungsagentur), der Überwachung der Sicherheit sowie mit dem Eigentum an den besonderen spaltbaren Stoffen, dem Gemeinsamen Markt auf dem Nukleargebiet und den Außenbeziehungen (Verträge von EURATOM mit Drittstaaten).

Im Unterschied zum kürzlich ausgelaufenen EGKS-Vertrag ist die Dauer des EURATOM-Vertrags unbeschränkt. Außerdem unterlag der EURATOM-Vertrag - im Gegensatz zu den Verträgen der EGKS und der EWG (später EG) - im Laufe der Zeit keiner substanziellen Veränderungen.

Zur Zeit werden verschiedenste Vorschläge zur Neugestaltung des Euratom-Vertrages diskutiert. Diese reichen von seiner vollständigen Abschaffung über seine Überführung in ein eigenes Energiekapitel der im Entwurf befindlichen Europäischen Verfassung bis hin zur unveränderten Übernahme in den Anhang dieser Verfassung. Der über die Europäische Verfassung beratende Konvent unter Führung von Valery Giscard d'Estaing favorisiert die Übernahme in den Anhang.