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Bankgeschäft

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Bankgeschäfte sind gem. § 1 KWG (Kreditwesengesetz) Wertpapiergeschäfte, Kreditgeschäfte, Zahlungsverkehrsgeschäfte und sonstige Geschäfte. Unternehmen, die Bankgeschäfte in Deutschland betreiben, benötigen nach § 32 KWG eine Erlaubnis der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht).

Wertpapiergeschäfte

Depotgeschäft

die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere

Investmentgeschäft

die in § 7 Abs. 2 des Investmentgesetzes bezeichneten Geschäfte

  • Die Kapitalanlagegesellschaft darf neben der Verwaltung von Investmentvermögen folgende Dienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen:
    • die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (individuelle Vermögensverwaltung), wobei bei den Finanzinstrumenten Derivate ausgeschlossen sind, deren Basiswerte Waren oder Edelmetalle sind,
    • die Verwaltung einzelner in Immobilien angelegter Vermögen für andere sowie die Anlageberatung, sofern die Kapitalanlagegesellschaft befugt ist, Immobilien- Sondervermögen zu verwalten,
    • soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Nummer 1 umfasst, die Anlageberatung,
    • die Verwahrung und Verwaltung von Anteilen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder von einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben worden sind, für andere,
    • den Vertrieb von Anteilen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgegeben worden sind oder die nach den §§ 130 bis 140 öffentlich vertrieben werden dürfen,
    • den Abschluss von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes,
    • sonstige mit den in diesem Absatz genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbundene Tätigkeiten.

Emissionsgeschäft

die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien

Kreditgeschäfte

Gelddarlehen/Akzeptkredite

gesamte Palette an Barkrediten und Darlehen

der Ankauf von Wechseln und Schecks

Garantiegeschäft

die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere

Zahlungsverkehrsgeschäfte

Girogeschäft

die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs

E-Geld-Geschäft

die Ausgabe und die Verwaltung von elektronischem Geld (z. B. Geldkarten, Kreditkarten) § 1 Abs. 1 Nr. 11 KWG

Sonstige Geschäfte

die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (z. B. Sparguthaben)

Darlehenserwerbsgeschäft

die Eingehung der Verpflichtung, Darlehensforderungen vor Fälligkeit zu erwerben

Literatur

Rolf Abicht, Bank und Bankgeschäfte, in: Studienwerk der Bankakademie, Bankbetriebslehre Teil 4 Kapitel 3.1, November 2002

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)