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Diskussion:Gesetz über strafbare Handlungen gegen Atatürk

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Instrumentalisierbarkeit des Gesetztes und die Problematik der Vergleichbarkeit mit herkömmlichen Gesetzen zum Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts

Das "Gesetz über strafbare Handlungen gegen Atatürk" dient nicht ausschließlich dem Zweck des Schutzes des postmortalen Persönlichkeitsrechts der Person Mustafa Kemal Atatürks, sondern es wurde und wird auch weiterhin als Legitimationsgrundlage zur Kriminalisierung jeder Form von Kritik an oder auch nur humoristischer Darstellung der Person Atatürks instrumentalisiert. In dieser Hinsicht ist dieses Gesetz vergleichbar mit dem sogenannten "Heimtückegesetz" im nationalsozialistischen Deutschland oder dem sogar konstitutionell verankerten Straftatbestand der Kriegs- und Boykotthetze in der DDR mit dem entscheidenden Unterschied, dass das Heimtückgesetz und der genannte DDR-Straftatbestand vorgeblich dem Schutz lebender Personen dienten. Tatsächlich enthält das "Gesetz über strafbare Handlungen gegen Atatürk" keine Definition des Begriffs "strafbare Handlungen", insofern ist dieser Straftatbestand weit auslegbar bzw. freizügig interpretierbar, was bedeutet dass das Gesetz wie im Artikel im Abschnitt "Internezensur" beschrieben, auch zur Rechtfertigung von Informationskontrolle unter dem Vorwand des Schutzes des Andenkens der Person Atatürks vor tatsächlicher oder vermeintlicher Verunglimpfung dienen kann--95.114.92.241 20:46, 14. Apr. 2014 (CEST)Beantworten