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Jahresabrechnung

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Die Jahresabrechnung ist die nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) jährlich nach dem Wirtschaftsjahr fällige Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Jahresabrechnung muss von dem Hausverwalter erstellt werden.

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage ist das Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Nach § 28 Abs. 3 WEG hat der Verwalter nach Ablauf des Wirtschaftsjahres eine schriftliche Abrechnung aufzustellen.

Inhalt der Jahresabrechnung

Die Jahresabrechnung muss sowohl eine Gesamtabrechnung, die einzelnen Kostenarten entsprechend dem beschlossenen Wirtschaftsplanes, die Einzelabrechnungen für die einzelnen Wohnungen als auch den Verteilungsschlüssel enthalten. Die Ausgaben werden mit den Einnahmen aus Hausgeld und eventuellen Sonderumlagen verrechnet. Darüber hinaus muss in der Jahresabrechnung die Entwicklung der Instandhaltungsrücklage dargestellt werden. Folgende einzelne Kostenpositionen werden in der Regel verwendet:

Umlagefähige Betriebskosten

  • Wasserkosten
  • Abwasserkosten (gegebenenfalls getrennt nach Verbrauch von Frischwasser und zu entwässernder Fläche, das hängt von der Abwassersatzung der Kommune ab)
  • Stromkosten der gemeinschaftlichen Beleuchtung
  • Straßenreinigung
  • Müllbeseitigung
  • Hausreinigung
  • Kosten des Betriebs eines Aufzugs
  • Kabel TV
  • Heizkosten, wenn eine gemeinschaftliche Heizungsanlage vorhanden ist
  • Gartenpflege
  • Hausmeister (nur umlagefähiger Anteil)
  • Schornsteinreiniger
  • Hausversicherungen
  • Winterdienst
  • laufende Kosten für eine gemeinschaftliche Antennen- oder Empfangsanlage
  • Betriebs- und Wartungskosten der gemeinschaftliche Waschküche
  • sonstige umlagefähigen Betriebskosten

Nicht umlagefähigen Kosten

  • Hausmeister (z. B. für Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen)
  • Kontoführungsgebühren
  • Verwalterentgelt
  • Instandhaltungsrücklage
  • sonstige nicht umlagefähigen Kosten (z. B. Anschaffung eines Rasenmähers)

Verfahren

Ist ein Verwaltungsbeirat vorhanden, muss dieser die Jahresabrechnung prüfen. In der Wohnungseigentümerversammlung wird die Jahresabrechnung mehrheitlich beschlossen. Guthaben werden ausgezahlt, Fehlbeträge müssen nachgezahlt werden.