Reichspräsidentenwahl 1925
Am 28. Februar 1925 starb mit Friedrich Ebert der bisherige, von der Nationalversammlung gewählte, Reichspräsident der Weimarer Republik an einer Blinddarmentzündung, die er auf Grund eines gegen ihn laufenden Prozesses wegen Hochverrats nicht behanden ließ. Am 29. März fanden die ersten Reichspräsidentenwahl der Weimarer Republik statt.
Der Reichspräsident
Der Reichspräsident wurde nach Artikel 41 der Weimarer Verfassung vom "ganzen deutschen Volke gewählt". Die Amtszeit betrug nach Artikel 43 sieben Jahre und eine Wiederwahl war zulässig. Der Reichspräsident war in der Weimarer Republik eine Art "Ersatzkaiser". Er konnte nach Artikel 25 den Reichstag auflösen, nach Artikel 53 den Reichskanzler und seine Minister ernennen und entlassen. Die größte Macht erhielt er durch Artikel 48 nach dem er wenn im Deutschen Reiche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen darf. Dieses Notverordnungsrecht erlaubte später zusammen mit den vorher genannten Artikeln die Präsidialregierungen