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Drohverlustrückstellung

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Die Drohverlustrückstellung -ausführlich Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften- ist nach dem deutschen HGB eine ansatzpflichtige Rückstellung zum Ausgleich von Verlusten, die am Bilanzstichtag aus einem verpflichtenden Rechtsgeschäft zu erwarten sind. In der Steuerbilanz darf die Drohverlustrückstellung nicht mehr angesetzt werden, das Maßgeblichkeitsprinzip wird demnach an dieser Stelle durchbrochen.

Beispiel:

Das Unternehmen A als Käufer schließt mit Unternehmen B als Verkäufer am 15.12.01 einen Kaufvertrag über 10.000 Barrel Rohöl, die im Verlauf Jahr 02 geliefert werden. Zur Absicherung des Wechselkurses schliesst A ebenfalls am 15.12.01 mit seiner Bank ein Devisensicherungsgeschäft über den Kauf von 500.000 USD im Jahr 02 zum Kurs 1,2195 USD/EUR ab. Am 30.12.01 notiert der USD bei 1,1905 USD/EUR.

Daraus ergibt sich für A zum 31.12.01:

Zahlungsverpflichtung im Jahr 02 für den Kauf von 500.000 USD zum Kurs 1,2195: 420.000 EUR

Marktwert der Devisen am 31.12.01 zum Kurs 1,1905: 410.000 EUR

Demnach hat A bereits im Jahr 01 die Differenz in Höhe von 10.000 EUR ergebnismindernd zu berücksichtigen, obwohl das Devisengeschäft an sich erst in 02 in der Bilanz berücksichtigt wird.