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Berufsgrundbildungsjahr

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Das Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) und das Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) bieten die Möglichkeit für Schulabgänger, die keine reguläre Lehrstelle gefunden haben, ein staatliches Ausbildungsjahr bzw. berufsvorbereitendes Jahr auf einer Berufsschule zu absolvieren.

Dabei gilt:

  • Für unter 18 jährige ist es Pflicht, ein solches Jahr erfolgreich zu absolvieren.
  • Ab 18 Jahren ist keine Pflicht mehr und kann jederzeit abgebrochen werden. Die Berufsschulbesuchspflicht erlischt mit dem 18 Lebensjahr.

Berufsgrundbildungsjahr

Gilt je nach Richtung (z.B. Wirtschaft und Verwaltung = kaufmännisch) als erstes Ausbildungsjahr dieser Richtung und kann entsprechend angerechnet werden. In den meisten alten Bundesländern ist diese Anrechnung durch den Ausbildungsbetreib, der einen nach dieser Maßnahme als Auszubildenden ausbildet, Pflicht. In allen anderen eine "Kann-Bestimmung". Es entspricht einem Realschulniveau.

Berufsvorbereitungsjahr

Ist ein vorbereitendes Jahr und kann nicht als erstes Ausbildungsjahr angerechnet werden, jedoch bietet sich hier die Möglichkeit für Schulabrecher den Hauptschulabschluß nachzuholen. Es entspricht demzufolge Hauptschulniveau.

In manchen Bundesländern (z.B. Sachsen) gibt es eine Ausbildungsplatzförderung - beispielsweise in Form eines einmaligen Zuschusses - für diejenigen Unternehmen, die diese Absolventen übernehmen!