Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
In der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (gebräuchlicher ist die Abkürzung HOAI) wird die Vergütung (das Honorar) der entsprechenden Leistungen von Architekten und Ingenieuren in Deutschland geregelt. Der Begriff Ingenieur bezieht sich hierbei nur auf die im Baubereich tätigen Fachrichtungen - "an der Planung fachlich Beteiligten" - (Bauingenieure, Bauphysiker, etc.).
Die HOAI soll den Architekten und Ingenieuren ein auskömmliches Honorar und den Bauherren die Qualität der Bauplanung, Ausschreibung, Vergabe und der Objektüberwachung sichern. Wettbewerb soll nicht auf Preisebene, sondern allein in der Qualität der Arbeit stattfinden. Verschiedene Versuche, die HOAI abzuschaffen, scheiterten bislang. Insofern sind Gebührenordnungen ein wesentlicher Bestandteil der Freiberufe. Strittig ist derzeit, inwieweit die HOAI sich mit dem freien Wettbewerb in Europa vereinbaren lässt.
Dagegen regelt die HOAI nicht, welche Leistungen der Architekt bzw. der Ingenieur zu erbringen hat. Die beispielsweise in § 15 HOAI aufgelisteten Grundleistungen haben nur preisrechtliche Bedeutung.
Das Honorar wird zwischen dem Auftraggeber einerseits und dem Architekt bzw. Ingenieur andererseits auf Basis der Regelungen der HOAI vereinbart. Unterschreitungen der Mindestsätze oder Überschreitung der Höchstsätze der HOAI sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart. Der Architekt wird jedoch regelmäßig nach Treu und Glauben an einer Honorarvereinbarung unterhalb der Mindestsätze festgehalten, wenn der Bauherr von deren Gültigkeit ausgegangen ist. Die HOAI ist auch für Personen bindend, die entsprechende Leistungen erbringen, jedoch keine Architekten oder Ingenieure sind. Die Fälligkeit der Honorarforderung und der Anspruch auf Abschlagszahlungen wird etwas abweichend vom Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Voraussetzung für die Fälligkeit ist, dass eine prüffähige Honorarschlussrechnung erteilt ist. Allerdings muss der Bauherr Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Abrechnung binnen zwei Monaten nach Rechnungserhalt rügen. Später kann er sich nicht mehr auf die fehlende Prüffähigkeit berufen.
Die Höhe der Vergütung ermittelt sich im wesentlichen nach der Aufgabenstellung, dem Schwierigkeitsgrad (Honorarzone), den anrechenbaren Kosten und den erbrachten Leistungen. Die Leistungen werden in verschiedene Leistungsphasen untergliedert.
Leistungsphasen
Die Gesamtleistung eines Architekten wird nach der HOAI für die meisten Aufgabenstellungen in neun Leistungsphasen gegliedert.
Siehe dazu den Fachartikel: Leistungsphasen nach HOAI
Anrechenbare Kosten
Die anrechenbaren Kosten sind eines der Regelkriterien bei der Ermittlung des Honorars von Architekten und Ingenieuren nach der HOAI. Sie werden aus einem fachspezifischen Kostenanteil auf Basis der Kostenermittlungen nach DIN 276 Kosten im Hochbau errechnet und können daher innerhalb eines Projektes je nach Leistungsphase unterschiedlich hoch sein.
Berechnung des Architektenhonorars
Die Berechnung des Architektenhonorars wird anhand der Leistungsphasen 1-9 der HOAI §15 errechnet. Das Bauvorhaben wird in die jeweilige Honorarzone I-V eingestuft. Anhand der Baukosten für das Projekt wird in der Honorarzonentabelle §16 HOAI der Mindest- und Höchstsatz vorgegeben.-->ggf. Interpolieren!
Die Honorarermittlung der einzelnen Leistungsphasen erfolgt anhand der Prozentsätze und den anrechenbaren Kosten (alte DIN 276).
Kostenschätzung: ab LPH 2
Kostenberechnung: ab LPH 3
Kostenanschlag: ab LPH 7
Kostenberechnung: ab LPH 8
Umbauzuschlag
Um den erhöhten Schwierigkeitsgrad bei dem Umbau vorhandener Gebäude angemessen zu berücksichtigen, sieht die HOAI den Umbauzuschlag vor. Er beträgt mind. 20 %. Die Bandbreite des Umbauzuschlages beträgt in der Regel von 20 % bis 33 % bei schwierigen Projekten für Architekten. Höhere Zuschläge sind für Architektenleistungen möglich, jedoch sehr ungewöhnlich. Für Leistungen des Tragwerkplaners (Statiker) und der Fachingenieurs für die Technische Ausrüstung (Haustechniker) sind höhere Zuschlage als 33 % nicht ungewöhnlich. Zur Orientierung des Schwierigkeitsgrades kann die Honorarzone dienen.
Vorhandene Bausubstanz
Da der Architekt und Ingenieur bei Leistungen für vorhandene Gebäude auch bestehende Konstruktionen und Bauteile in seinen Planungen berücksichtigen muß, für die jedoch keine anrechenbare Kosten anfallen, sieht die HOAI dafür vor, die vorhandene Bausubstanz nach HOAI § 10 (3a) angemessen zu berücksichtigen. Für die Ermittlung des Wertes der vorhandenen Bausubstanz gibt es unterschiedliche Ermittlungsarten, die u. a. auch das Alter und den Zustand der Substanz berücksichtigt. Im Regelfall gilt, je älter die Bausubstanz ist und je weniger sie instandgehalten oder saniert wurde, desto niedriger sind die zu berücksichtigenden Kosten. Einfache Ermittlungen erfolgen auf Basis der Kubatur des Gebäudes, aufwendige werden bauteil- und mengenbezogen ermittelt. Für die Berücksichtigung des Alters und des Zustandes gibt es Literatur mit speziellen Tabellen (z. B. Ross Brachmann).
Ähnliche Gebührenordnungen
Ähnliche Gebührenordnungen gibt es auch für andere Freie Berufe, so z.B.
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für Rechtanwälte (vor dem 1. Juli 2004: BRAGO)
- StBGbV für Steuerberater
- GOÄ für Ärzte
- GOH für Heilpraktiker
- GOZ für Zahnärzte.
Literatur
Kommentare zur HOAI
- Hermann Korbion, Jack Mantscheff, Klaus Vygen: Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. 2004, ISBN 3-406-51166-X
- Horst Locher, Wolfgang Koeble, Ulrich Locher, Werner Frik: Kommentar zur HOAI. 2005, ISBN 3-8041-4107-2
- Werner Pott, Willi Dahlhoff, Rolf Kniffka: Verordnung über die Honorare für leistungen der Architekten und der Ingenieure. 1996, ISBN 3-481-01042-7
Weblinks
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/aihono/index.html Text der HOAI (bei juris abgekürzt: AIHono)
http://www.hoai.de Text der HOAI in der aktuellen Fassung 2002 inklusive Gebührentabelle, Gebührenrechner und Forum
http://www.seifert-sv.de Fachveröffentlichungen Links