Hauptausschuss
Als Hauptausschuss wird ein repräsentativ zusammengesetzter Teil eines Parlaments oder eines sonstigen größeren Gremiums bezeichnet, der als ständige Arbeitsgruppe fungiert. Die Geschäftsordnung des Parlaments regelt seine Zuständigkeiten, zu denen beispielsweise die inhaltliche Vorbereitung der Vollversammlungen des Parlaments gehören kann oder verfassungsrechtliche Fragen.
Nationalparlamente haben neben den Hauptausschüssen noch eine größere Anzahl von Fachausschüssen, die sich im Allgemeinen nach den Zuständigkeiten der Ministerien gliedern – zum Beispiel Justizausschuss, Verteidigungs- und Sozialausschuss.
Österreich
Der Hauptausschuss des Nationalrates ist ein parlamentarisches Organ des Nationalrats, das an der Vollziehung des Bundes mitwirkt. Er hat etwa 30 Mitglieder.
Deutschland
Vom 28. November bis zum 19. Dezember 2013 bestand im Bundestag ein Hauptausschuss. Grund waren die langwierigen Koalitionsverhandlungen, die die Bildung regulärer Ausschüsse verzögerten.
Landesparlamente
Gremien mit der Bezeichnung Hauptausschuss sind in vier deutschen Landesparlamenten errichtet. In manchen deutschen Parlamenten werden abweichende Namen verwendet, zum Beispiel in Niedersachsen die Bezeichnung Verwaltungsausschuss.
Berlin
Im Abgeordnetenhaus von Berlin hat der Hauptausschuss 27 Mitglieder und ist für das Haushalts- und Finanzwesen zuständig. Er berät über den Haushaltsgesetzentwurf und ihm werden alle haushaltsrelevanten Senatsvorlagen und Anträge zur Beratung oder Mitberatung überwiesen. Fünf Unterausschüsse widmen sich den Themen Beteiligungsmanagement und -controlling, Bezirke, ,Haushaltskontrolle, Produkthaushalt und Personalwirtschaft sowie Vermögensverwaltung. Auf Ebene der Landesverfassung sind Einrichtung oder Aufgaben des Hauptausschusses nicht spezifisch geregelt.
Brandenburg
Die Landesverfassung von Brandenburg gibt keinen Hauptausschuss vor, seine Einrichtung erfolgt auf Basis der Geschäftsordnung des Landtags, in der fünften Wahlperiode geregelt durch § 73 (1) der Geschäftsordnung. Zu seinen Zuständigkeiten gehören die Berichte des [Landesbeauftragter zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur|Landesbeauftragten für die Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur]] (§ 53 GO), Immunitätsangelegenheiten (§ 54 GO), Angelegenheiten der Verfassungsgerichtsbarkeit (§ 55 und 91 GO) sowie laut § 75 GO „Verfassungsfragen, Bundesangelegenheiten, die Gestaltung der Beziehungen zwischen Brandenburg und Berlin sowie die Medienpolitik; er behandelt darüber hinaus andere politisch grundsätzliche Angelegenheiten, ihm durch Gesetz übertragene Aufgaben sowie Geschäftsordnungsangelegenheiten grundsätzlicher Art.“
Hessen
In Hessen ist der Hauptausschuss ein ständiger Ausschuss, seine Aufgaben sind in Artikel 93 der Hessischen Verfassung geregelt. Wörtlich heißt es: „Dieser Ausschuß hat, während der Landtag nicht versammelt ist und zwischen dem Ende einer Wahlperiode oder der Auflösung des Landtags und dem Zusammentritt des neuen Landtags, die Rechte der Volksvertretung gegenüber der Landesregierung zu wahren. Er hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses.“[1] Der Hauptausschuss des Hessischen Landtags ist ferner für Immunitätsfragen und für Angelegenheiten des Bundesrats zuständig. Er befasst sich mit verfassungsrechtlichen Fragen, mit Themen, die aus Sicherheitsgründen vertraulich zu behandeln sind und ist für Themen des Hörfunks und des Fernsehens zuständig. Er steuert und koordiniert Aufgaben, die sich aus einer Verwaltungsreform ergeben und ist eingebunden in Verteidigungsangelegenheiten. Schließlich pflegt dieser Ausschuss die Beziehungen zu den anderen Landesparlamenten und zu den hessischen Partnerschaftsregionen.[2]
Nordrhein-Westfalen
Die Einrichtung eines Hauptausschusses im Landtag Nordrhein-Westfalen ist durch Artikel 40 der Landesverfassung vorgegeben: „Der Landtag bestellt einen ständigen Ausschuß (Hauptausschuß). Dieser Ausschuß hat die Rechte der Volksvertretung gegenüber der Regierung zu wahren, solange der Landtag nicht versammelt ist. Die gleichen Rechte stehen ihm zwischen dem Ende einer Wahlperiode oder der Auflösung des Landtags und dem Zusammentritt des neuen Landtags zu. Er hat in dieser Zeit die Rechte eines Untersuchungsausschusses. (…)“ Dem Hauptausschuss gehörten in der 16. Wahlperiode 25 Abgeordnete an. Weitere Zuständigkeiten sind durch die Geschäftsordnung des Landtags geregelt. Zu ihnen zählen Bundes- und Bundesratsangelegenheiten, Staatsverträge, Abgeordnetenrecht sowie die Themen Landesverfassung, Verfassungsschutz und Kirchen. Bei den Haushaltsberatungen befasst sich der Hauptausschuss mit dem Etat des Landtags und des Ministerpräsidenten. Seit der 14. Wahlperiode ist ihm auch die in § 51 (4) der Geschäftsordnung 16. WP geregelte dringliche Beschlussfassung in Bundesrats- und Europaangelegenheiten zugewiesen.
Einzelnachweise
- ↑ hessenrecht.hessen.de Artikel 93 der Hessischen Verfassung
- ↑ landtag.hessen.de Die Aufgaben des Hauptausschusses in Hessen