Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums
Die Hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sind die Grundlagen für das Beamtenrecht in Deutschland.
Geschichte
Der geregelte Beamtenberuf geht zurück auf Friedrich Wilhelm I. (1713 – 1740) („Vater des Berufsbeamtentums“). Unter seiner Ägide entstand erstmals der Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung.
Die erste zusammenfassende gesetzliche Regelung des Beamtenberufs ist im Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794 zu finden: "Von den Rechten und Pflichten der Diener des Staates". Seitdem war der Beamte nicht mehr Diener seines Fürsten, sondern Diener des Staates. Im Laufe der Jahrhunderte entstanden weitere Regelungen und rechtssetzende Urteile, die man heute als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums " (Art. 33 Abs. 5 GG) bezeichnet.
Sie stellen eine Art Ausgleich für die Einschränkungen, die ein Beamter hinnehmen muß (z.B. Sonderpflichten).
Inhalt
Gemäß Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes "unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln." Das Bundesverfassungsgericht definiert diese Grundsätze als den "Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind" (vgl. BVerfGE 8, 332).
Zu den Hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt u. a.:
- die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis,
- die grundsätzliche Anstellung auf Lebenszeit,
- das Laufbahnprinzip (eng verknüpft mit „lebenslangen“ Berufsbeamten),
- das Leistungsprinzip (sichert und beherrscht den grundgesetzlich verankerten Zugang zu allen öffentlichen Ämtern beim Eintritt in den Staatsdienst und beim Aufstieg),
- die amtsangemessene Alimentation,
- das achtungs- und vertrauenswürdige Verhalten (Beamte sind als Repräsentanten des Staates gehalten, ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so auszurichten, dass es den Erfordernissen ihres Berufes gerecht wird),
- die volle Hingabe an den Beruf (Dienstleistungspflicht ist durch ständige Dienstbereitschaft geprägt),
- die Residenzpflicht (§ 36 BRRG, §§ 74 f. BBG),
- die Neutralitätspflicht der Beamten, unparteiische Amtsführung, Eintreten für die FDGO (§ 35 BRRG, §§ 52, 53 BBG),
- die Amtsverschwiegenheit (gilt auch noch nach Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses; § 39 BRRG, §§ 61 ff. BBG),
- das Streikverbot (Verbot kollektiver Maßnahmen zur Wahrung gemeinsamer Berufsinteressen),
- das Recht auf Beamtenvertretungen (Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen),
- das Recht auf Einsicht in die eigene Personalakte (§ 56c BRRG, § 90c BBG),
- der gerichtliche Rechtsschutz (Beamte sind über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art zu hören, es ist ihnen der Beschwerdeweg einzuräumen) und
- die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 48 BRRG, §§ 79 ff. BBG).
Einfluss
Die Grundsätze sind u. a. in Art. 33 GG, im Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG), dem Bundesbeamtengesetz (BBG) und in den Landesbeamtengesetzen sowie im Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und den Länderbesoldungsgesetzen normiert.
Weblinks
- BVerfGE 3, 58 - Beamtenverhältnisse
- BVerfGE 8, 332 - Wartestandsbestimmungen
- BVerfGE 12, 81 - Hergebrachte Grundsätze des richterlichen Amtsrechts
- BVerfGE 38, 1 - Richteramtsbezeichnungen
- BVerfGE 39, 334 - Extremistenbeschluss
- BVerfGE 76, 256 - Beamtenversorgung