Zum Inhalt springen

Haager Abkommen

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 14. Januar 2006 um 18:38 Uhr durch AHK (Diskussion | Beiträge). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Als Haager Konventionen wird eine Anzahl von Konventionen bezeichnet, die auf den Haager Friedenskonferenzen 1899 und 1907 zwischen den wichtigsten damaligen Mächten abgeschlossen wurden, und die verschiedene kriegsvölkerrechtliche Regelungen enthalten. Sie bilden bis heute die Grundlage des Kriegsrechts, soweit sie nicht durch die technischen Entwicklungen überholt sind. Lediglich die Bestimmungen des Verwundeten- und Gefangenenrechts sind durch durch die Genfer Abkommen vom 12. August 1949 abgelöst.

Die Haager Abkommen werden wie folgt numeriert:

  • I. Haager Abkommen betreffend die friedliche Erledigung von internationalen Streitfällen
  • II Haager Abkommen betreffend die Nichtanwendung von Gewalt bei Eintreibung von Vertragsschulden
  • III. Haager Abkommen betreffend den Beginn von Feindseligkeiten
  • IV. Haager Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs (Haager Landkriegsordnung)
  • V. Haager Abkommen betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkriegs
  • VI. Haager Abkommen über die Behandlung der feindlichen Kauffahrteischiffe beim Ausbruche von Feindseligkeiten
  • VII. Haager Abkommen betreffend die Umwandlung von Kauffahrteischiffen in Kriegsschiffe
  • VIII. Haager Abkommen betreffend die Legung von unterseeischen selbsttätigen Kontaktminen
  • IX. Haager Abkommen betreffend die Beschießung durch Seestreitkräfte in Kriegszeiten
  • X. Haager Abkommen betreffend die Anwendung der Grundsätze des Genfer Abkommens auf den Seekrieg
  • XI. Haager Abkommen über gewisse Beschränkungen des Beuterechts im Seekriege
  • XII. Haager Abkommen betreffend die Errichtung eines internationalen Prisenhofs (nicht in Kraft getreten)
  • XIII. Haager Abkommen betreffend die Rechte und Pflichten der Neutralen im Falle eines Seekriegs