Beschwerdevorentscheidung
Eine Berufungsvorentscheidung (BVE) ist eine im österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht normierte Regelung, die es einer Behörde erlaubt, eine Berufung binnen zwei Monaten (nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz) selbst zu erledigen. Die Behörde kann dabei die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.[1]
Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde einen sogenannten Vorlageantrag stellen. Mit Einlangen des Vorlageantrages tritt die Berufungsvorentscheidung außer Kraft. Die Behörde hat die Parteien vom Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung zu verständigen. Verspätete oder unzulässige Vorlageanträge sind von ihr zurückzuweisen.[2] Ein Verwaltungsorgan, das bei einer Berufungsvorentscheidung mitgewirkt hat, gilt im Berufungsverfahren als befangen.[3]
Anwendungsgebiete
Bis zum 31. Dezember 2013 war die Berufung das gebräuchliche Rechtsmittel gegen Bescheide von Behörden in erstinstanzlichen Verfahren. Entsprechend wurde die Berufungsvorentscheidung sowohl in Verwaltungsverfahren als auch in Verwaltungsstrafverfahren eingesetzt, und auch in der Bundesabgabenordnung gab es eine ähnliche Regelung. Seit dem 1. Januar 2014 ist jedoch in der Regel als Rechtsmittel gegen Bescheide eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, einem Landesverwaltungsgericht oder dem Bundesfinanzgericht vorgesehen. Die belangte Behörde kann die Beschwerde mit einer Beschwerdevorentscheidung, die der bisherigen Berufungsvorentscheidung entspricht, selbst erledigen.
Die Berufungsvorentscheidung spielt nur noch in Verfahren in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde eine Rolle, da nur noch dort eine Berufung als Rechtsmittel vorgesehen ist.