Zum Inhalt springen

Lizenz

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 13. Januar 2006 um 17:24 Uhr durch Sloyment (Diskussion | Beiträge) (Ohne Lizenz: Public Domain). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Allgemein ist eine Lizenz (v. lat.: licere = erlauben) eine Erlaubnis, Dinge zu tun, die ohne diese verboten sind.

Dies können einerseits staatlich erteilte Sonderrechte sein, zum Beispiel in der DDR die Spielerlaubnis für Musiker oder die „Lizenz zum Töten“ des fiktiven Agenten James Bond, andererseits, bei gewerblichen Schutzrechten wie dem Urheber- oder Patentrecht, von juristischen oder natürlichen Personen mittels Verträgen eingeräumte Rechte.

Lizenzen beim Urheberrecht

Einfache und ausschließliche Rechte

Ausschließlich der Inhaber ausschließlicher Rechte (auch Rechteinhaber genannt) kann das Werk auf Arten nutzen, die für andere verboten sind (zum Beispiel kopieren oder vortragen). Er kann seine ausschließlichen Rechte auf andere übertragen oder ihnen einfache Rechte einräumen. Letztere sind jedoch üblicherweise nicht übertragbar.

Beispiel: Das Recht, das Werk zu verändern oder in veränderter Form zu nutzen, ist kein Nutzungsrecht im üblichen Sinne. Dennoch kann der Urheber auch dies einräumen.

Lizenzverträge

Urheberrechtliche Lizenzverträge sind Verträge, in denen einfache oder ausschließliche Rechte eingeräumt werden. In den Vertragsbedingungen wird dabei festgehalten, welche Rechte im einzelnen eingeräumt werden, zu welchen Gegenleistungen sich der Lizenznehmer verpflichtet, ggf. auch welche Vertragsstrafen bei Nichteinhaltung folgen oder ähnliches. Die Einwilligung beider Vertragsparteien ist erforderlich.

Solche Lizenzverträge werden üblicherweise nur zwischen einem selbständigen Urheber und einem Verlag oder zwischen zwei Firmen geschlossen. Dass Privatleuten Rechte mittels Lizenzvertrag eingeräumt werden, ist eher unüblich. Eine Ausnahme stellen die Lizenzen dar, die bei freier Software zur Verwendung kommen. Bei diesen wird pauschal jedermann eine Lizenz angeboten.

Die Lizenzen von freier Software und lizenzpflichtiger Software haben gemeinsam, dass sie im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) darstellen. AGB müssen zur Erlangung von Rechtskraft wirksam in den Vertrag zwischen dem Lizenznehmer und dem Lizenzgeber aufgenommen werden, sofern es sich nicht um individuell hergestellte Software handelt (aber dabei wäre die Verwendung von AGB ausgeschlossen, weil AGB für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Bedingungen sind).

An die wirksame Einbeziehung von AGB in den Vertrag darf regelmäßig dann gezweifelt werden, wenn die AGB in einer dem Konsumenten fremden Sprache abgefasst sind, die nicht Verhandlungssprache war. Englischsprachige AGB sind somit regelmäßig nicht in den Vertrag aufgenommen, sodass sie für den Lizenznehmer dann auch nicht bindend sind.

Freie Software

Bei freier Software werden einfache Nutzungsrechte pauschal an jedermann eingeräumt. Die Zustimmung des Lizenznehmers wird üblicherweise dadurch signalisiert, dass er über das nicht Verbotene hinausgehende Rechte wahrnimmt. Insofern der Rechteinhaber keine Gegenleistungen fordert, kann die Lizenz kurz und simpel ausfallen. Ein bekanntes Beispiel lautet: „Do the fuck you want with it.“ – ein wenig formlos, doch juristisch gültig. Problematisch ist jedoch bei solchen Lizenzen, dass veränderte Versionen der Computerprogramme nach geltendem Recht nicht automatisch ebenso freigiebig an jedermann lizenziert sind.

Die GPL versucht daher die Freiheiten zu bewahren und verlangt eine Gegenleistung für die eingeräumten Rechte:

  1. Dass das Programm nicht allein in seiner in Maschinensprache übersetzten Form, auch Binary genannt, sondern nur zusammen mit einer für Menschen verständlichen Version, dem Quellcode weitergegeben wird.
  2. Dass veränderte Versionen nur dann verbreitet werden dürfen, wenn sie ebenfalls unter die GPL gestellt werden. Wer sich nicht daran hält, verliert seine Rechte wieder.

Diese Verfahrensweise, die Freiheit zu bewahren, wird Copyleft genannt.

Problematisch beim Copyleft ist, dass zwei verschiedene Copyleft-Lizenzen grundsätzlich miteinander inkompatibel sind. Das heißt, es können zwei Werke unter verschiedenen Copyleft-Lizenzen nicht zu einem einzigen kombiniert werden. Dies ist für Computerprogramme kein großes Problem mehr, da die GPL ein anerkannter Standard geworden ist. Für freie Literatur, freie Musik usw. lauert hier jedoch eine große Gefahr.


siehe auch: Kategorie Freie Software und Portal:Freie_Software

Während der Installation proprietärer Software werden seit Mitte der 1990er Jahre häufig Verträge (sog. Endbenutzer-Lizenzverträge oder EULA) angezeigt, die der Benutzer bestätigen muss, um mit der Installation fortfahren zu können.

Diese „Verträge“ sind jedoch in Europa und vielen anderen Erdteilen nicht gültig und auch nur dem Namen nach „Lizenzen“, und zwar aus zwei Gründen:

  • Die EULAs erlauben üblicherweise nichts, was nicht ohnehin schon erlaubt wäre, zum Beispiel das Programm zu benutzen. Ohne Gegenleistung also soll sich der „Lizenznehmer“ irgendwelche Verpflichtungen auferlegen. Dies widerspricht dem grundsätzlichen Aufbau eines Vertrages.
  • Ebenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Nutzer dem Vertrag wirklich zustimmt. Das Anklicken eines "Accept"-Buttons, um auf dem eigenen Rechner die Installation berechtigterweise fortzusetzen, kann nicht mit einer Annahme gleichgesetzt werden (man sagt: das Anklicken hat aus Sicht eines objektiven Dritten an Stelle des Herstellers der Software keinen Erklärungsinhalt, weil man eben nicht davon ausgehen kann, jemand wolle einen Vertrag abschließen, damit ihm erlaubt wird, was er ohnehin schon darf). Aus diesem Grund verbreitet sich zunehmend die Praxis, den "Accept"-Button erst freizuschalten, wenn das Textfeld, in dem der EULA enthalten ist, ganz durchgelesen wurde, also der Ausschnitt bis ganz nach unten verschoben wurde. Aber auch dies ist nutzlos, da man den Ausschnitt auch verschieben kann, ohne den Inhalt zu lesen.

Gesetzliche Lizenz

Einen weiteren Sonderfall stellt die Privatkopie dar: Sie beruht auf der gesetzlich gewährten Lizenz nach § 53 UrhG zur Anfertigung von Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch.

Ohne Lizenz

Für das bloße Ausführen eines Programms oder das Anhören von Musik im nicht-öffentlichen Rahmen ist keine Lizenz erforderlich, da dies keinem Verbot unterliegt.

Ein weiterer Fall ist der, dass ein Werk nicht urheberrechtlich geschützt ist. In diesem Fall ist für keinerlei Nutzungsart eine Lizenz vonnöten. Ein Werk ist dann urheberrechtlich nicht geschützt („gemeinfrei“, „in der Public Domain“), wenn es nicht schutzfähig oder seine Schutzdauer abgelaufen ist. In einigen Rechtssystemen können Urheber auch per Willenserklärung den urheberrechtlichen Schutz aufheben. Nach deutschem Recht ist dies zwar nicht möglich; eine derartige Willenserklärung wird aber in der Rechtsprechung als entsprechend weitreichende Lizenzierung interpretiert.

Siehe auch: Open Content, Patent, Licensing, Privatkopie, BSD-Lizenz, GPL, Gemeinfreiheit, Lizenzfreiheit

Staatlich erteilte Sonderrechte

Lizenzen dienen dem Staat zur Regulierung von bestimmten Bereichen. Diese Bereiche sind entweder gesellschaftlich sensibel (zum Beispiel Glückspiel, Arbeitsvermittlung, Medien), oder es bedarf einer übergeordneten technischen Koordination. Oft ist es auch eine Kombination aus beiden Gründen, da die Legitimation einer technischen Koordination vom Staat als Gelegenheit genutzt wird, einen Bereich politisch zu kontrollieren (vgl. etwa die Notwendigkeit der Koordination der Sendefrequenzen von Radioprogrammen, und politische Bestrebungen auf Radioprogramme – etwa über die Auswahl des Betreibers – Einfluss zu nehmen). An die Vergabe von Lizenzen knüpft der Staat in der Regel die Einhaltung bestimmter Lizenzbedingungen wie zum Beispiel technische Standards, eine gewisse Transparenz, qualitative und quantitative Mindest- oder Höchstumfänge einer Geschäftstätigkeit, aber auch die Entrichtung einer Gebühr für die Lizenznutzung. Hält sich der Lizenzinhaber nicht an diese Bedingungen, deren Einhaltung von staatlichen Behörden kontrolliert wird, droht ihm der Lizenzentzug.

Die Einschätzung, welche gesellschaftlichen Bereiche sensibel sind, ändert sich mit der gesellschaftlichen Entwicklung. Die Tendenz zur Zurückdrängung staatlichen Einflusses und die weltweite wirtschaftliche Liberalisierung seit den 1980er Jahren hat auch Einfluss auf die Erteilung staatlicher Sonderrechte: Lizenzbedingungen werden gelockert, die zahlenmäßige Beschränkungen von Lizenzen werden aufgestockt oder ganz aufgehoben, es werden Rechtsansprüche für den Erwerb staatlicher Lizenzen eingeräumt, oder die Notwendigkeit zum Erwerb einer staatlichen Lizenz wird gar gänzlich aufgehoben.

Lizenzen dienen auch zum Schutz staatlicher Monopole (zum Beispiel Tabakmonopol, Postmonopol). Im folgenden Bereiche, die typischerweise durch staatliche Lizenzen reguliert werden:


Pilotenlizenzen

Pilotenlizenzen berechtigen zum Führen eines Luftfahrzeuges:


Medienlizenzen

Staatliche Sonderrechte beherrschen insbesondere den Medienbereich. Während Zeitungslizenzen heute nicht mehr verlangt werden, ist für die Ausstrahlung von Radio- oder Fernsehprogrammen noch immer eine Lizenz notwendig. Während der Grund für das Verlangen von Presselizenzen in der besseren Kontrollierbarkeit dieser Medien lag, liegt ein wesentlicher Grund für das Verlangen von Radio- und Fernsehlizenzen (Rundfunklizenzen) in den knappen Ressourcen: Die begrenzte Anzahl von Frequenzen lässt sich nur an eine begrenzte Anzahl von Programmveranstaltern vergeben. Wie die späte Vergabe von Lizenzen an Privatsender nahe legt, ist aber auch die Verweigerung von Sendegenehmigungen von dem Bemühen geprägt (gewesen), eine Kontrolle über die Programminhalte zu bewahren. Dies führte verstärkt seit den 1970er Jahren zu einem Boom von Piratensendern, die ihr Programm ohne Lizenz abstrahlten.


Rundfunklizenz

Privatwirtschaftliche Betreiber von Rundfunkanstalten (Radio und Fernsehen) benötigen in Deutschland nach § 20 des Rundfunkstaatsvertrags eine Zulassung (Lizenz), die von den Landesmedienanstalten vergeben wird. Nach § 25 haben die Sender dabei „inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck zu bringen“. Dies heißt, alle „bedeutsamen, politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen“. Dies gilt nicht bei Spartenprogrammen.

Bei der Lizenzvergabe wird dabei auf die Meinungsmacht geachtet, die ein Sender erreicht. Nach § 26 des Rundfunkstaatsvertrages dürfen Fernsehunternehmen mit allen ihren Sendern bzw. Programmen nicht mehr als 30 Prozent Zuschaueranteil erreichen. Ab dieser Quote dürfen keine weiteren Lizenzen vergeben werden.

Die Genehmigung der Radio- und Fernsehsender durch die Landesmedienanstalten ist davon abhängig, ob Sendefrequenzen frei sind. Die freien Frequenzen werden ausgeschrieben.

Die Kriterien für eine rundfunkrechtliche Zulassung werden unterteilt in persönliche und sachliche Voraussetzungen: Zu den persönlichen Voraussetzungen gehört etwa in Niedersachsen, dass der Veranstalter nicht von einer politischen Partei abhängig ist oder interessierte Privatperson nicht als Volksvertreter einem Landtag oder Bundestag angehören. In vielen Landesmediengesetzen ist festgelegt, dass eine Lizenzvergabe ausgeschlossen ist, wenn an einem Bewerber eine politische Partei auch nur eine mittelbare Beteiligung verfügt. CDU-geführte Landesregierungen wollen damit ausschließen, dass sich jene Zeitungsverlage an Radiosendern beteiligen, an denen die SPD eine Minderheitsbeteiligung hat (siehe SPD-Zeitungsbesitz). Als sachliche Anforderung an einen Lizenzbewerber gilt, dass er wirtschaftlich und organisatorisch als in der Lage beurteilt wird, das den Antragsunterlagen entsprechende Programm auch durchzuführen.

Haben sich, was die Regel ist, mehrere Bewerber beworben, trifft etwa die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) eine Auswahl danach, welcher der Bewerber „wahrscheinlich die größte Meinungsvielfalt im Programm bieten wird“ (vgl. Homepage NLM). Entscheidend ist zudem, in welchem Umfang im Programm Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung angeboten werden sollen, inwieweit eine Berichterstattung aus dem lizenzvergebenden Bundesland erfolgt sowie in welchem Ausmaß das Programm in diesem Bundesland produziert wird.

Die Lizenz kann in Niedersachsen etwa entzogen werden, wenn das Programm gegen die Menschenwürde, „die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer“, „die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland und die internationale Verständigung“ sowie Frieden, soziale Gerechtigkeit, die Integration ausländischer Einwohner und Minderheiten verstößt (§13 Abs. 3 und §14 Niedersächsisches Mediengesetz). Andere Bundesländer haben ähnliche Vorschriften.

Lizenzzeitung/Zeitungslizenz

Von den gut dreieinhalb Jahrhunderten, die seit Erscheinen der ersten Zeitung 1605 in Straßburg vergangen sind, waren lediglich ein kurzer Wimpernschlag während der 1848er Revolution, 15 Jahre in der Weimarer Republik sowie die Zeit nach 1949 (bzw. 1989 in Ostdeutschland) durch eine mehr oder weniger vollständige Pressefreiheit geprägt. In allen anderen Zeiträumen wurden nicht nur auf unterschiedliche Weisen die Inhalte zensiert, sondern durch Kautionsverpflichtungen, Konzessionszwänge, Gewährung von Gewerbeprivilegien oder durch besondere „Stempelsteuern“ die Verlagsgewerbefreiheit beschränkt. Zu diesen Beschränkungen gehörte auch die Verpflichtung, vor der Herausgabe einer Zeitung eine staatliche Lizenz (in früheren Jahrhunderten „Privileg“) zu erwerben.

Eine Lizenzzeitung ist in diesem Sinne eine Zeitung, die über die in Deutschland nach 1945 bis 1949 notwendige Erscheinungsgenehmigung der Militärregierung verfügte. Ohne diese Lizenz durfte bis zum Erlass der Generallizenz/Pressefreiheit keine Zeitung erscheinen. Für ostdeutsche Zeitungsverlage war diese staatliche Genehmigung bis zur Wende 1989 Voraussetzung für die Herausgabe einer Zeitung.

Indem die Herausgabe einer Zeitung von einer speziellen Lizenz abhängig gemacht wird, bekommt die staatliche Herrschaft die Kontrolle über den Personenkreis (Verleger), der Zeitungen herausgeben darf. Unliebsame Personen können ausgeschlossen werden. Zudem bleibt die Zahl der unterschiedlichen Zeitungen begrenzbar. Bei einem Verstoß gegen die Lizenzbedingungen kann eine Lizenz entzogen werden, was Möglichkeiten auch einer inhaltlichen Kontrolle bedeutet.

Funklizenzen

In der drahtlosen Nachrichtenübertragung gibt es neben den Massenmedien noch andere Bereiche, für die eine Lizenzerwerb nötig ist:

Mobilfunk

Mobilfunkgesellschaften müssen Mobilfunk-Lizenzen erwerben. Besonders die Versteigerung der UMTS-Lizenzen brachte dem Staat viel Geld.

Amateurfunk

Auch zum Senden im Rahmen des Amateurfunkdienstes benötigt man eine Lizenz. Diese Funklizenz wird durch eine Prüfung bei der nationalen Fernmeldeverwaltung erworben, in Deutschland der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (siehe Amateurfunkdienst).


Flugfunk

Zur Benutzung des Flugfunks sind in Deutschland Lizenzen erforderlich:

Das Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst gibt es als:

  • AZF I (deutscher; englisch VFR)
  • AZF II (englisch IFR)

Lizenz zur Reproduktion

Zum Beispiel: Lizenzbauten beim Automobilbau


Siehe auch

Vorlage:Wiktionary1