Kindesmissbrauch
Sexueller Missbrauch von Kindern. Für den Kindesmissbrauch existiert keine allgemein anerkannte Definition. Statt dessen ist eine Vielzahl unterschiedlicher Definition zu finden.
Juristische Definition
Juristisch werden unter sexuellem Missbrauch von Kindern (Kindesmissbrauch) sexuelle Handlungen mit Personen unter 14 Jahren (Kind) verstanden. Nach § 176 StGB macht sich strafbar, wer
- sexuelle Handlungen an einem Kind vornimmt oder an sich vornehmen lässt,
- ein Kind auffordert, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
- sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
- ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an sich vornimmt,
- auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern liegt vor, wenn die sexuellen Handlungen mit Körperkontakt erfolgen und wenn
- eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
- die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird,
- der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder
- der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
Unter Eindringe in den Körper wird orale, anale digitale Penetration verstanden.
Der Strafrahmen für Kindesmissbrauch reicht von Geldstrafe bis zu 15 Jahren Freiheitsentzug. Kindesmissbrauch ist seit 1974 als Vergehen und nicht als Verbrechen eingestuft. Es handelt sich um ein Offizialdelikt, bei Bekanntwerden eines Falles ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet zu ermitteln.
Das geschützte Rechtsgut ist die "ungestörte sexuelle Entwicklung von Personen unter 14 Jahren" (Schönke) und die "von vorzeitigen sexuellen Erlebnissen geschützte Gesamtentwicklung des Kindes" (Tröndle). Dies geht auf die in der Sexualwissenschaft nicht mehr unterstützte Theorie aus dem späten 19. Jahrhundert zurück, nach der sich sich die Sexualität des Kindes von innen heraus entwickelt und durch äußere Einflüsse nicht gestört werden darf. Dabei ist unerheblich, ob die sexuellen Kontakte mit Einwilligung des Kindes geschahen und welches Alter der Täter hat (Ausnahme: schwerer sexueller Missbrauch von Kindern). Kinder als Täter sind wegen der fehlenden Strafmündigkeit, deren Altersgrenze ebenfalls bei 14 Jahren liegt, vor Bestrafung nicht jedoch vor Ermittlung geschützt. Jugendliche Täter haben mit juristischen Sanktionen zu rechnen.
Der Kindesmissbrauch ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt (Tröndle, Laufhütte). Hierbei nimmt der Gesetzgeber einen Schaden durch sexuelle Handlungen mit einem Kind an, ohne diesen zu begründen. So ist der Gegenbeweis durch einen nicht erfolgten Schaden (Ausnahme: $ 176a StGB Abs. 1 Nr. 3) nicht zulässig (Tröndle).
Siehe auch: sexueller Missbrauch