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Notwegerecht

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Die Regelungen über das Notwegrecht sind Teil des deutschen Sachenrechts, genauer: des Nachbarrechts.

Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so kann der Eigentümer gem. § 917 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von den Nachbarn verlangen, dass sie die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen, für die die Bestimmungen über die Rente beim Überbau sinnentsprechend gelten. Das Notwegerecht endet, wenn die Verbindung zu einem öffentlichen Weg – etwa durch Neubau – hergestellt wird.

Ein Notweg ist gem. § 918 Abs. 1 BGB von den Nachbarn nicht zu erdulden, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Weg durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird (in der Praxis meist eine Bebauung des bisherigen eigenen Weges oder Teilung in mehrere Grundstücke ohne ausreichende und gesicherte Zuwegung).

Wird das Grundstück geteilt und ein Teil veräußert und deswegen vom öffentlichen Weg abgeschnitten, so hat der Eigentümer der bisherigen Verbindung den Notweg zu dulden (§ 918 Abs. 2 BGB).

Österreich

In Österreich kann für eine Liegenschaft, für welche die nötige Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetze fehlt, welche für eine ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung erforderlich ist,

  • weil eine Wegeverbindung gänzlich fehlt oder
  • diese unzulänglich erscheint,

die gerichtliche Einräumung eines Notweges über eine fremde Liegenschaft nach dem Gesetz vom 7. Juli 1896, betreffend die Einräumung von Nothwegen (NWG), RGBl. Nr. 140/1896, verlangt werden, wenn der Nachteil für das belastete Liegenschaft nicht höher ist als der Vorteil für den zukünftig Berechtigten.

Der Notweg besteht nach § 3 NWG in der Servitut des Fußsteiges, Viehtriebes oder Fahrweges, oder in der Erweiterung solcher bereits bestehender Wegerechte. Wird eine auf Grund dieses Gesetzes eingeräumte Notwegeservitut in der Folge entbehrlich, so kann das Gericht auf Antrag eine Entschädigung bestimmen oder das Notwegerecht ganz oder teilweise aufheben (§ 24 NWG).

Ähnliche Regelungen wie im NWG finden sich auch im Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967 (BGBl. Nr. 198/1967) und in den §§ 6 ff Forstgesetz 1975 (BGBl. Nr. 440/1975).

Das österreichische Notwegegesetz ist seit 1896 praktisch unverändert. Es war daher erforderlich, dass die Rechtsprechung den gesellschaftlichen Veränderungen seither Rechnung trägt und hat daher eine reichhaltige Judikatur dazu entwickelt.

Literatur