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Mellacher vs. Österreich

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In dem Urteil Mellacher v. Österreich entschied der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte über die Frage der Zulässigkeit nationaler Mietrechtsgesetze mit der EMRK, dem ersten Zusatzprotokoll.

Hintergrund

Das Urteil ist durch eine Empfehlung der Europäischen Menschenrechtskommission aufgrund eines, im Jahre 1981, geänderten Österreichischen Gesetz (§ 44) eingereicht worden. Dem Urteil (Mellacher u.a) gingen verschiedentliche Instanzen voran.

Urteil

Das Urteil erging nicht einstimmig, 5 Richter wichen ab. Die Richter erklärten, dass Österreich weitgehende Befugnisse hat, sein Mietrecht an die Bedürfnisse der Bevölkerung und dem Allgemeinwohl anzupassen. Das Ansinnen der Kläger wurde zwar abgewiesen, trotzdem legten die Richter im Sinne einer gesetzlichen Mietpreisbindung folgende Leitplanken fest: (Seite 27 Punkt B): Der Gesetzgeber hat darauf zu achten, dass seine Gesetzesentwürfe nicht "'entgegen vorlegbaren Grundlagen' gemacht werden, und sie jeder Logik entbehren Wichtig sei hierbei eine vernünftiger Grad zwischen den Interessen des Eigentümers und des Mieters herzustellen und zwar unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls und Interesses der Gesamtbevölkerung. Eine völlig unlogische Handlung, z.b entgegen dem Interesse der Gesamtbevölkerung (bspw. wenn keine Wohnungsnot bundesweit feststellbar ist) ist laut Literatur und Rechtsmeinung konventionswidrig, besonders wenn andere Umstände hinzu kommen.[1]

Einzelnachweise

  1. Siehe Urteil Mellacher und andere 1981 EGMR 13/1988/157/211-213 S. 27 Ab.B; Urteil James u.a. vom 21. Februar 1986, Serie A, Nr 98, S32, § 46