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Actio pro socio

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Actio pro socio[1] ist ein ursprünglich gesellschaftsrechtlicher Begriff und bezeichnet die gerichtliche Geltendmachung der Gesellschaft zustehender Sozialansprüche durch einen einzelnen Gesellschafter. Der einzelne Gesellschafter macht hierbei das Recht der Gesellschaft im eigenen Namen als Prozessstandschafter für die Gesellschaft geltend. Lateinisch korrekt müsste man deshalb von der "actio pro societate" sprechen. Es handelt sich dabei um ein Instrument des Minderheitenschutzes oder des Schutzes der von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter[2]. Der Gesellschafter soll davor geschützt werden, dass z.B. die Mehrheit die Geschäftsführung dazu bewegt, Sozialansprüche gegen (Mehrheits-) Gesellschafter nicht geltend zu machen und damit das Vermögen der Gesellschaft zu schädigen. Andere Meinung ist: "Pro" ist auch als "als" zu verstehen. Daraus ergibt sich nicht die Prozessstanschaft aber direkte "Klage als Gesellschafter". Der Bundesgerichtshof hat die actio pro socio ausdrücklich zugelassen und hierzu ausgeführt:

„Da die gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungen eines jeden Gesellschafters auf dem Gesellschaftsvertrag beruhen, und Partner dieses Vertrages sämtliche Gesellschafter sind, steht jedem von ihnen grundsätzlich ein Anspruch darauf zu, dass der andere die von ihm übernommenen Verpflichtungen erfüllt.“[3]

Es gibt 2 Spielarten der Actio Pro Socio.

Eigentliche Actio Pro Socio

Hierbei handelt es sich um die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft gegen Mitgesellschafter[4]. Dieses Institut wird allgemein als actio pro socio bezeichnet. Der Anspruch resultiert aus dem Gesellschaftsvertrag, in dem sich die Gesellschafter untereinander im Sinne gegenseitiger Treuepflichten dazu verpflichteten im Interesse der Gesellschaft zu handeln[5]. Der Gesellschafter klagt daher im ersten Fall der Actio Pro Socio aus eigenem Recht auf Leistung an die Gesellschaft. Die Grenze hierfür ist im Wesentlichen § 242 BGB (Treu und Glauben).

Zu solchen Ansprüchen, die einer Gesellschaft aus dem Gesellschaftsverhältnis erwachsen können, zählen beispielsweise Ansprüche auf Leistung der versprochenen Beiträge[6] sowie Ansprüche auf Schadensersatz wegen pflichtwidriger Geschäftsführung[7] oder wegen Verletzung sonstiger Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft.

Actio Pro Socio im weiteren Sinne

Hierbei handelt es sich um die Geltendmachung einer Gesellschaftsforderung durch Gesellschafter gegen Nichtgesellschafter, wenn die Gesellschaft die Einziehung aus gesellschaftswidrigen Gründen verweigere[8], etwa weil der verklagte Gesellschaftsschuldner an dem gesellschaftswidrigen Verhalten beteiligt ist oder eine Mischform aus beiden Arten[9]. Vor allem diese beiden zuletzt genannten Entscheidungen sind für geschlossene Fonds in der Form der KG relevant und entsprechen, soweit es um die Klage gegen Nichtgesellschafter geht, der Judikatur des BGH, der bereits 1963 anerkannt hat, dass ein Gesellschafter unter begrenzten Voraussetzungen Gesellschaftsforderungen gegen Dritte geltend machen könne[10].

Allerdings sind die außenstehenden Dritten nicht am Gesellschaftsvertrag beteiligt und haben sich auch sonst dem klagenden Gesellschafter gegenüber nicht dazu verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft zu erfüllen. Deshalb sieht die Rechtsprechung dieses Klagerecht als einen Fall der (gesetzlichen) Prozeßstandschaft über ein fremdes Recht und damit als einen Fall der Einmischung in die Geschäftsführungs- und Vertretungsordnung an, die nur unter strengen Voraussetzungen zugelassen werden könne. Dies ist, so die Rechtsprechung, subsidiär zulässig, wenn der eigentlich berufene Geschäftsführungsbefugte handeln müsste, aber nicht handelt.

Beispiel

Ein Beispiel für eine actio pro socio: Die aus den Gesellschaftern A, B und C bestehende Grundstücksverwaltungsgesellschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat gegen ihre Gesellschafter Anspruch auf Zahlung eines Gesellschafterbeitrages. Während A seinen Beitrag erbringt, weigern sich B und C in kollusivem Zusammenwirken, ihre Beiträge zu erbringen oder den jeweils anderen durch eine Klage der Gesellschaft auf Zahlung seines Beitrages in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall kann A den Anspruch der Gesellschaft gegen B und C im eigenen Namen für die Gesellschaft geltend machen, B und C also auf Zahlung an die Gesellschaft verklagen.

Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn A als Klagender die Gesellschaft nicht vor Gericht vertreten kann, weil er z. B. nach dem Gesellschaftsvertrag nicht vertretungsbefugt ist. Wäre er dies, so könnte er ein eigenes Recht der Gesellschaft in deren Namen geltend machen und bedürfte keiner actio pro socio.

Das Recht, gegen einzelne Gesellschafter im Wege der actio pro socio vorzugehen, ist unmittelbarer Ausfluss des Mitgliedschaftsrechts des einzelnen Gesellschafters.

Die Actio pro socio in anderen Rechtsgebieten

Der ursprünglich aus dem Gesellschaftsrecht stammende Begriff der actio pro socio lässt sich insbesondere auch im Verfassungsrecht verwenden. Das Organstreitverfahren nach Art. 93 I Nr. 1 GG, §§ 64 ff. BVerfGG erkennt ausdrücklich auch die Möglichkeit an, dass der Antragsteller nicht eigene Rechte, sondern auch Rechte des Organs, dem er angehört, als verletzt rügen kann. Auch hier ist nach übereinstimmender Auffassung in der verfassungsrechtlichen Literatur eine Prozessstandschaft[11] im Sinne einer Actio pro socio gemeint. So kann eine Fraktion ein Recht als verletzt rügen, welches vom GG nicht der Fraktion, sondern dem Bundestag als Ganzem zusteht[12].

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Weiterführend: Reinhard Bork und Klaus Oepen, Hamburg in der ZGR - Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht ZGR 2001, 515 - 553
  2. vgl. etwa Ulmer, Münchener Komm. z. BGB, 3. Aufl., 1997, § 705 Rdn. 171 m.w.N.
  3. BGHZ 25, 47
  4. BGH NZG 2000, 199 ROHGE V, 201, 203; RGZ 54, 297, 300; 90, 300, 302
  5. Verwendung des Begriffs actio pro socio bei Sozialansprüchen in BGHZ 10, 91, 103; BGH NZG 2000, 199; keine Verwendung des Begriffs actio pro socio bei Gesellschaftsforderungen aus sonstigen Verhältnissen in BGHZ 10, 91, 103; 102, 152 ff. Verwendung des Begriffs actio pro socio als Oberbegriff hingegen durch OLG Düsseldorf NZG 2000, 475
  6. RGZ 54, 297, 300; 76, 276, 278 ff
  7. RGZ 91, 34, 35; 158, 302, 313 f
  8. OLG Dresden NZG 2000, 248
  9. OLG Düsseldorf NZG 2000, 475
  10. BGHZ 39, 14
  11. Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht (9. Aufl. 2012), Rn. 94; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG Kommentar, § 64 Rn. 74: "lupenreiner Fall der Prozessstandschaft".
  12. BVerfGE 90, 286, 342 f.