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Zahnarzt

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Zahnarzt oder Zahnärztin ist die Berufsbezeichnung für einen Arzt der Zahnmedizin. Das Tätigkeitsfeld des Zahnarztes erstreckt sich über Prävention, Diagnose und Therapie von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen.

Zahnarzt


In der ehemaligen DDR war es üblich, dass ein "Facharzt für Zahnheilkunde" mit allgemeinmedizinischem Abschluss auch als Zahnarzt tätig war. Die Definition des Berufes wurde zwar durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs mittlerweile vereinheitlicht, jedoch benötigt es einige Jahre, bis europaweit die nationalen Approbationsordnungen dem Urteil angepasst werden.

Lange davor erledigten Barbiere Behandlungen wie das Ziehen von Zähnen, da sie stets über heißes Wasser verfügten.

Ausbildung

Die zahnärztliche Ausbildung umfasst

1. ein Studium der Zahnheilkunde von zehn Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule, das sich aus einem vorklinischen und einem klinischen Teil von je fünf Semestern zusammensetzt;

2. folgende staatliche Prüfungen:

  • a) die naturwissenschaftliche Vorprüfung,
  • b) die zahnärztliche Vorprüfung und
  • c) die zahnärztliche Prüfung.

Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für die zahnärztliche Prüfung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 zehn Semester und sechs Monate.

Nach dem Staatsexamen erhält der Zahnmediziner auf Antrag die Approbation als Zahnarzt.

Weniger als die Hälfte der Absolventen promoviert anschließend. In Deutschland lautet der Akademische Grad des Zahnmediziners Doctor medicinae dentariae, abgekürzt "Dr. med. dent."

Ein Kieferorthopäde ist ebenfalls ein Zahnarzt, der nach seinem Studium zusätzlich eine 3-jährige Weiterbildungszeit absolviert hat und sich mit der Erkennung, Verhütung und Behandlung von Zahn- und Kieferfehlstellungen befasst. Die jedem bekannten "Klammern" und "Zahnspangen" gehören ebenso zum Spektrum eines Kieferorthopäden wie das perfekt aufeinander passende Gebiss.

Ein Oralchirurg ist ebenfalls ein Zahnarzt, der nach seinem Studium eine 4-jährige Weiterbildungszeit absolviert hat, wovon mindestens 1 Jahr an einer Klinik stattfinden muß. Er erlangt dabei weitergehende Fertigkeiten und Qualifikationen in Bezug auf chirurgische Eingriffe in der Mundhöhle und - je nach Ausbildungsstätte - auch in der Implantologie. Das von einem Oralchirurgen abgedeckte Spektrum in Bezug auf die zahnärztliche Chirurgie ist dabei dem des Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen sehr ähnlich und führt zu zahlreichen Überschneidungen. Allerdings gehören Eingriffe außerhalb der Mundhöhle und im plastisch-chirurgischem Bereich nicht zu seinem Ausbildungs- und Aufgabengebiet. Nach erfolgreicher Prüfung vor der zuständigen Zahnärztekammer wird anschließend der Titel "Fachzahnarzt für Oralchirurgie" verliehen.

Der Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurg ist ebenfalls Zahnarzt, er hat sowohl ein komplettes Studium der Zahnmedizin (mindestens 10 Semester), als auch ein komplettes Studium der Humanmedizin (mindestens 12 Semester) absolviert. Er ist also Arzt und Zahnarzt. Erst nach diesem abgeschlossenen Doppelstudium darf er mit der mindestens 48-monatigen Weiterbildung zum Facharzt beginnen. Im Abschluß daran erfolgt die sogenannte Facharztprüfung vor der jeweiligen Kammer, von der die Bezeichnung "Facharzt für Mund-, Kiefer- Gesichtschirurgie" und zusätzlich von der Zahnärztekammer die Bezeichnung "Oralchirurg" verliehen wird.

Zulassung

Da die meisten Menschen in Deutschland in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind, sind fast alle Zahnärzte Vertragszahnärzte der gesetzlichen Krankenkassen. Diese sind wiederum Zwangsmitglieder in der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), bzw. deren Landesverband. Zahnärzte erhalten die Kassenzulassung nach einer zweijährigen Assistenzzeit in einer Zahnklinik oder einer zugelassenen Praxis im Anschluss an das Studium. Politisch werden sie auf Landesebene von der Zahnärztekammer und auf Bundesebene von der Bundeszahnärztekammer vertreten.

Ein Zahnarzt, der keine gesetzlich versicherten Patienten behandelt, benötigt die Kassenzulassung nicht. Nach derzeitigem Recht bekommen gesetzlich versicherte Patienten für die Behandlung bei einem Zahnarzt, der nicht Vertragszahnarzt ist, in der Regel keine Kostenerstattung von den Krankenkassen.

Der Vertragszahnarzt unterliegt einer Behandlungspflicht für alle gesetzlich versicherten Patienten. Der Nicht-Vertragszahnarzt unterliegt einer Behandlungspflicht nur im Notfall.

Niederlassung

Der Zahnarzt kann sich in freier Praxis niederlassen oder ist als angestellter Zahnarzt in einer Zahnklinik tätig. Ein weiteres Berufsfeld ist die Forschung. Er kann durch Zusatzprüfungen verschiedene Tätigkeitsschwerpunkte wie "Implantologie" oder "Parodontologie" führen, deren Voraussetzungen allerdings je nach Bundesland und Fachgesellschaft variieren können.

Es gibt (Stand 2004) etwa 70.000 Zahnärzte und Zahnärztinnen in Deutschland, die aktiv behandeln.

siehe auch: Zahn, Zahnmedizin, Medizin, Kassenpatient, Privatpatient, Implantologe

bedeutende Zahnärzte

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