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Konsul (Begriffsklärung)

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Der Begriff Konsul bezeichnete in der Vergangenheit und Gegenwart unterschiedliche Ämter.

Geschichte

In der Vergangenheit bezeichnete man den Konsul

  1. das höchste und wichtigste Amt in der Römischen Republik des Altertums, das im Rahmen der zivilen, sowie der militärischen Ämterlaufbahn erreicht werden konnte, siehe Consulat;
  2. einen nach antikem Vorbild leitenden Verwaltungsbeamten einer städtischen Kommune des mittelalterlichen Italiens oder
  3. einen Angehörigen des französischen Konsulats, das in etwa die Exekutive während der letzten Jahre der Ersten Französischen Republik bildete.

Im antiken Griechenland gab es ein verwandtes Amt mit teilweise ähnlichen Aufgaben, den Proxenos.

Gegenwart

In der Gegenwart ist ein Konsul eine offiziell mit der Wahrnehmung bestimmter, u.a. wirtschaftlicher, Interessen eines fremden Staates (des Entsendestaats) und der Interessen seiner Bürger im Empfangsstaat betraute Person (Konsularbeamter). Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem Berufskonsul und dem Honorarkonsul.

Berufskonsul

Ein Berufskonsul ist ein Angehöriger des regulären auswärtigen Dienstes, der ein (General-) Konsulat leitet oder Mitarbeiter einer konsularischen Mission ist. Dem Berufskonsul muss vom Gastland das Exequatur erteilt werden, damit er seinen Dienst beginnen kann. Konsuln genießen Amtsimmunität, das heißt, sie unterliegen hinsichtlich der in Ausübung ihrer amtlich bzw. dienstlich vorgenommenen Handlungen nicht der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates. Die Amtsimmunität umfasst nicht nur die Diensthandlungen als solche, sondern auch die in mittelbarem Zusammenhang dazu stehenden Handlungen (z. B. die Autofahrt zu einem dienstlichen Termin).

Honorarkonsul

Ein Honorar- oder Wahlkonsul ist ein ehrenamtlicher Konsul. Der Honorarkonsul ist zumeist ein Bürger des Empfangsstaates, also des Staates, in dem er die Interessen des Entsendestaates vertritt. Er genießt deshalb regelmäßig nur Amtshandlungsimmunität. Diese schützt ausschließlich davor, bei der Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben der Strafverfolgung zu unterliegen. Lediglich in einem mittelbaren Zusammenhang stehende Handlungen (wie die Autofahrt zum dienstlichen Termin) umfasst die Amtshandlungsimmunität nicht. Die Arbeit des Honorarkonsuls wird nicht vergütet.