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Sparer-Pauschbetrag

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Der Sparer-Pauschbetrag ist ein Freibetrag im deutschen Einkommensteuergesetz, der Kapitaleinkünfte (z. B. Einnahmen aus Zinsen und Dividenden) bis zur Höhe von 801 Euro pro Jahr steuerfrei stellt.

Definition

Zitat aus § 20 Absatz 9 EStG: „Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 1 602 Euro gewährt. Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 801 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen. Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.“

Historie

Seit dem 1. Januar 2009 unterliegen private Kapitalerträge der Abgeltungsteuer. In diesem Zuge sind der bis dahin geltende Sparerfreibetrag in Höhe von 750 Euro und der Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 51 Euro abgeschafft und durch den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro ersetzt worden. Der Sparer-Pauschbetrag ist in § 20 Abs. 9 EStG geregelt. Demnach ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ein Betrag von 801 Euro als Werbungskosten abzuziehen. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, erhöht sich der Betrag auf 1.602 Euro. Ein darüber hinausgehender Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist – anders als vor 2009 – ausgeschlossen. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den erzielten Kapitaleinkünften stehen, werden somit nicht berücksichtigt, soweit sie 801 Euro bzw. 1.602 Euro übersteigen. Es handelt sich dabei bspw. um Aufwendungen für Beratung, Finanzierung und Vermögensverwaltung oder die Fahrtkosten zu einer Hauptversammlung.

Bei der derzeitigen Ausgestaltung des Sparer-Pauschbetrags ist zu berücksichtigen, dass Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren seit dem 1. Januar 2009 in voller Höhe steuerpflichtig sind. Zuvor galt die Regelung, dass nach einer Haltedauer von mindestens einem Jahr die Kursgewinne steuerfrei blieben (sog. Spekulationsfrist).

Verfassungsrechtliche Einschätzung

Die Frage, ob der Sparer-Pauschbetrag verfassungskonform ist, wird derzeit gerichtlich geklärt. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat im Dezember 2012 entschieden (Az: 9 K 1637/10), dass die tatsächlichen Werbungskosten zumindest dann in voller Höhe zu berücksichtigen sind, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent liegt. Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Für die verfassungsrechtliche Einschätzung des Sparer-Pauschbetrags ist das Nettoprinzip maßgeblich. Demnach sind die erzielten Einnahmen nicht brutto, sondern gemindert um die damit verbundenen Erwerbsaufwendungen zu besteuern. Die lediglich pauschale Abziehbarkeit von Werbungskosten im Rahmen des Sparer-Pauschbetrages stellt daher eine Abweichung vom Nettoprinzip dar. [1] Es ist allerdings strittig, ob ein sachlicher Grund vorliegt, um diese Abweichung zu rechtfertigen. Der Gesetzgeber verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Abgeltungsteuer positive Effekte wie Steuervereinfachung, Bürokratieabbau und die Stärkung des Finanzplatzes Deutschland bewirke.[2] Für einige Autoren stellt dies jedoch keine hinreichende Rechtfertigung dar.[3]

Reformvorschläge

Der Ausgangspunkt für Reformvorschläge ist häufig die besondere Inflationsanfälligkeit des Geldvermögens, die auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung festgestellt hat.[4] Um den inflationsbedingten Substanzverlust angemessen bei der Besteuerung zu berücksichtigen, wird unter anderem vorgeschlagen, den Sparer-Pauschbetrag zu erhöhen und regelmäßig an die Inflationsrate anzupassen.[5] Des Weiteren soll auch der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten wieder zugelassen werden.

Im Zuge der Diskussion über die geplante Einführung einer Finanztransaktionssteuer hat die FDP gefordert, den Sparer-Pauschbetrag als Ausgleich für die zu erwartende Kostenbelastung zu erhöhen. [6]

Ausnutzung und Hintergründe

Siehe Freistellungsauftrag.

Einzelnachweise

  1. A. Musil: Abzugsbeschränkungen bei der Abgeltungsteuer als steuersystematisches und verfassungsrechtliches Problem. In: FinanzRundschau 2010, Seite 149-155 (hier S. 152)
  2. Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (PDF; 1,9 MB)
  3. J. Lemmer, Drei Maßnahmen gegen die Kalte Enteignung der Sparer, 2013
  4. BVerfG, 2 BvR 1493/89 vom 27. Juni 1991
  5. J. Lemmer, Drei Maßnahmen gegen die Kalte Enteignung der Sparer, 2013 (PDF; 377 kB)
  6. Ausgleich für Börsensteuer, FDP fordert höheren Sparerfreibetrag