Bundespolizei (Österreich)
Die Republik Österreich hat den Wachkörper Bundespolizei im Jahr 2005 als einen bewaffneten, teilweise uniformierten und nach militärischem Muster organisierten, zivilen Wachkörper (aus den bis dahin bestehenden Wachkörpern Bundesgendarmerie, Bundessicherheitswachekorps und Kriminalbeamtenkorps) eingerichtet. Er ist den Sicherheitsbehörden (z. B. einer Bundespolizeidirektion oder Bezirksverwaltungsbehörde) zur Verrichtung des Exekutivdienstes beigegeben oder unterstellt. Der Wachkörper Bundespolizei ist somit selbst keine Behörde, sondern der vor allen auch im Außendienst operative Hilfsapparat einer Sicherheitsbehörde und sorgt für deren öffentlich sichtbare Präsenz.
Der Personalstand der Bundespolizei beträgt ca. 20.000 Beamte, welche auf ca. 1.000 Dienststellen ihren Dienst versehen.
Organisation der Sicherheitsbehörden
- Bundesministerium für Inneres (BMI) - III. Instanz (Kompetenz: Sektion II des BMI; Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit)
- Sicherheitsdirektionen (1 pro Bundesland) - II. Instanz
- Bundespolizeidirektionen (1 pro Statutarstadt) - I. Instanz
- Bezirkshauptmannschaften (1 pro politischem Bezirk) - I. Instanz
- Sicherheitsdirektionen (1 pro Bundesland) - II. Instanz
Exekutivdienst
Für die Sicherheitsbehörden versehen als Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Angehörige folgender Einrichtungen den Exekutivdienst:
- Wachkörper Bundespolizei
- Gemeindewachen (Stadtpolizeien)
- Rechtskundiger Dienst, soweit deren Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind
Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (Sektion II des BMI)
Exekutivorgane der Sicherheitsbehörden
Jede Sicherheitsbehörde, wie z. B. eine Bundespolizeidirektion, hat jeweils Beamte der Sicherheitsverwaltung (z.B. sog. Polizeijuristen) und des Wachkörpers Bundespolizei. Charakteristisch für Exekutivorgane ist, dass sie unter den Voraussetzungen, die das Waffengebrauchsgesetz 1969 normiert (z. B. Vereitelung von Fluchtversuchen hochgradig gefährlicher Verbrecher), die Waffe verwenden dürfen.
Befugnisse der Exekutivorgane
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind befugt, Auskünfte zu verlangen; die Identität eines Menschen festzustellen; Wegweisungen (auch bei Gewalt in Wohnungen) durchzuführen; Grundstücke zu betreten und zu durchsuchen (soweit dies zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht unerlässlich ist); Personen festzunehmen; Personen, die festgenommen wurden, zu durchsuchen; Personen im Rahmen von Großveranstaltungen zu durchsuchen; Sachen sicherzustellen; Sachen in Anspruch zu nehmen (z.B. Kraftfahrzeuge von unbeteiligten Dritten zur Verfolgung eines gefährlichen Flüchtigen). Die wichtigsten Grundlagen für die polizeiliche Arbeit finden sich vor allem im Sicherheitspolizeigesetz (SPG), der Strafprozessordnung (StPO) und dem Strafgesetzbuch (StGB). Weiters finden sich mannigfaltige Befugnisse in diversen Verwaltungsgesetzen.
Wachkörper Bundespolizei
Geschichte
Der Wachkörper Bundespolizei wurde am 1. Juli 2005 durch die Zusammenlegung von Bundessicherheitswachekorps, Kriminalbeamtenkorps und Bundesgendarmerie per Gesetzesbeschluss des österreichischen Nationalrats ins Leben gerufen, deren Aufgaben er von den drei genannten, ehemaligen Wachkörpern übernahm. Der neue Wachkörper kann sich also auf das geschichtliche Erbe vor allem dieser drei Vorgängerorganisationen beziehen, jedoch auch auf das des ältesten, ehemaligen Wachkörpers Österreichs, der Zollwache, welcher bereits am 1. Mai 2004 aufgelöst wurde und dessen Bedienstete zum Großteil auf Bundesgendarmerie und Bundessicherheitswachekorps aufgeteilt wurden.
Der Fusion voraus ging eine mehrmonatige Vorbereitungsfase des sogenannten "team04", welches sich zum Großteil aus Bediensteten der Bundesgendarmerie und zum kleineren Teil aus Bediensteten des Bundessicherheitswachekorps und des Kriminalbeamtenkorps zusammensetzte.
Diese sogenannte "Zusammenlegung von Polizei und Gendarmerie", ist eine Reform der Wachkörper und nicht der Sicherheitsbehörden. Um diese zu reformieren wäre statt einer einfachgesetzlichen Änderung eine Änderung der Bundesverfassung notwendig. Der einzige andere große Wachkörper Österreichs außer der Bundespolizei ist die Justizwache, welcher jedoch dem Bundesministerium für Justiz unterstellt ist. Daneben gibt es in diversen Städten und Gemeinden eigene kleine Gemeindewachkörper, sogenannte Stadtpolizeien.
Bis 31. Dezember 2007 ist es den Bediensteten erlaubt, sowohl die alten grau/schwarzen Gendarmerie- als auch die alten grün/schwarzen Sicherheitswacheuniformen zu tragen, danach ist nur mehr das Tragen der neuen, blauen Uniform erlaubt. Deshalb kann es zwischenzeitlich durch die Vereinigung zu "Mischungen" kommen, die sich vor allem durch Äußerlichkeiten zeigen. So kann es sein, dass Polizeikommandanten einer Landeshauptstadt in Gendarmerieuniform erscheinen oder in Streifenwagen mit „BG“-Kennzeichen der ehemaligen Bundesgendarmerie und der neuen Aufschrift "POLIZEI" Beamte in Gendarmerieuniform fahren.
Im Rahmen der Vereinung der Wachkörper, bildete sich unter der Kollegenschaft und in den Medien das geflügelte Wort "Wo Polizei drauf steht, ist Gendarmerie drinnen". Obwohl dies von den meisten Betroffenen zwar als wahr empfunden wird, wird dies von den ehemaligen Gendarmen eher als positives Qualitätsmerkmal wahrgenommen, wo hingegen die ehemaligen Sicherheitswache- und Kriminalbeamten, dies eher als Merkmal einer drohenden Assimilierung betrachten.
Auch nach dem 31. Dezember 2007 wird man noch feststellen können, ob es sich bei einer Polizeiinspektion um einen ehemaligen Gendarmerieposten oder ein altes Polizeiwachzimmer handelt: wenn die Leuchtschilder bzw. Tafeln an den Inspektionen einen grauen Rahmen haben, handelt es sich um ehemalige Gendarmerieposten, bei einem dunkelgrünen Rahmen um frühere Sicherheitswachzimmer.
Mit der Benennung des Wachkörpers auf den Namen Bundespolizei wird die, in der Bevölkerung ohnehin zum Großteil schon vorhandene, Gleichsetzung des Begriffs Polizei mit "uniformierten, bewaffneten Exekutivbediensteten" jetzt auch auf Ebene des Gesetzgebers langsam nachvollzogen. Die ursprüngliche Bedeutung des Wortes des deutschen Wortes Polizei (welches sich aus dem Griechischen ableitet) bedeutet soviel wie "Gute Ordnung im Gemeinwesen" und definiert sich als Tätigkeit in den meisten Fällen als "Abwehr von Gefahren und Schutz von Verwaltungsrechtsgut". Dies ist aber, wie es die juristischen Umschreibungen schon vermuten lassen, eine Aufgabe der Sicherheitsbehörden. Es ist jedoch, wie schon erwähnt, eine Trendumkehr in der Verwendung des Begriffs Polizei, weg von den Behörden und der Tätigkeit an sich, hin zur Umschreibung des Wachkörpers, welcher für die Sicherheitsbehörden die vorgegebenen Aufgaben vollzieht, zu erkennen. Es darf angenommen werden, dass es mittelfristig auch bei der Namensgebung der Sicherheitsbehörden zu Änderungen kommen wird, die diese Definitionsänderung des Begriffs Polizei nachvollziehen werden.
Organisation des Wachkörpers Bundespolizei
Er ist den Sicherheitsbehörden beigegeben bzw. unterstellt
- Bereichsstellvertreter der Abt. II/1 und II/2 der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (bildet ein inoffizielles Bundespolizeikommando)
- Landespolizeikommanden, kurz LPK (1 pro Bundesland)
- Stadtpolizeikommanden, kurz SPK (1 pro Statutarstadt und 14 in Wien)
- Bezirkspolizeikommanden, kurz BPK (1 pro politischem Bezirk)
- Polizeiinspektionen, kurz PI (mehr als 1000 in ganz Österreich)
- Bezirkspolizeikommanden, kurz BPK (1 pro politischem Bezirk)
- Stadtpolizeikommanden, kurz SPK (1 pro Statutarstadt und 14 in Wien)
- Landespolizeikommanden, kurz LPK (1 pro Bundesland)
Berufsbild eines Polizeibeamten
Ein Polizeibeamter muss zu jeder Tages- und Nachtzeit bereit und in der Lage sein, die vielseitigen Aufgaben für die Allgemeinheit gewissenhaft und genauestens zu erfüllen. Er ist für die Sorgen und Nöte Hilfesuchender Ansprechpartner und Helfer. Die Aufgabenpalette reicht von Hilfeleistung, Gefahrenerforschung, Gefahrenabwehr, über Fahndungs-, Ermittlungs- und Überwachungsdienste bis hin zu Informations- und Beratungstätigkeiten. Oft in Sekundenschnelle muss eine gefährliche, sensible Situation erfasst, eine Entscheidung getroffen und trotzdem besonnen, unparteiisch, höflich und zuvorkommend gehandelt werden. Lückenlos hat der Bedienstete die Tätigkeiten und anfallenden Fälle zu dokumentieren und über das Ergebnis der Erhebungen und Vorfälle Anzeigen, Berichte und Skizzen zu verfassen und an die Gerichte und verschiedenen Behörden weiterzuleiten. Das kann zu langwierigen und Ausdauer erfordernden Erhebungen ebenso führen wie zu langen Büroarbeiten.
Polizeibeamte sollen eine gut entwickelte Persönlichkeit, korrektes und gepflegtes Auftreten sowie Verantwortungsbewusstsein haben. Als weitere Voraussetzungen gelten Eigeninitiative ebenso wie eine gute Ausdrucksfähigkeit in Wort und Schrift, geistige Beweglichkeit, logisches Denken und psychische Belastbarkeit. Von einem Polizeibediensteten wird außerdem erwartet, dass er sportlich trainiert und ausdauernd ist.
Ausbildung
Für die Aus- und Fortbildung wurde im Bereich des Innenministeriums die Sicherheitsakademie (SIAK) eingerichtet. Zur direkten Ausbildung des Exekutivbediensteten wurden in den Bundesländern 10 Bildungszentren der Sicherheitsexekutive (BZS) errichtet.
Aufnahme
Aufnahmeverfahren
Interessenten für die Aufnahme in den Polizeidienst müssen folgende Grundvoraussetzungen erbringen:
- österreichische Staatsbürgerschaft
- Unbescholtenheit (insbesondere keine gerichtlichen Vorstrafen, keine Führerscheinabnahmen, keine Verwaltungsübertretungen wegen Fahrerflucht)
- Alter zwischen 18 und 30 Jahren (bei Ausbildungsbeginn)
- Mindestgröße: 168cm für männliche bzw. 163 cm für weibliche Bewerber
- abgeleisteter Präsenzdienst (männliche Bewerber)
- Körpergewicht:
Bei der Bewertung des von Körpergrösse und Körperbau abhängigen Körpergewichts wird zur Bewertung der Body-Mass-Index (BMI) herangezogen, der im Bereich von 18 – 25 Kilogramm pro Quadratmeter liegen muss.
Jeder Interessent, der die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Polizeidienst erfüllt, hat die Möglichkeit sich zu bewerben. Die Bewerbung ist jedoch nur dann gültig, wenn sie innerhalb der jeweiligen offiziellen Ausschreibungsfrist erfolgt. Dem Bewerbungsgesuch sind anzuschließen
- Lebenslauf (handschriftlich)
- Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde
- Nachweis des abgeleisteten Grundwehrdienstes
- Sicherheitserklärung
- Nachweis der Lenkberechtigung
Die schriftliche Aufnahmeprüfung setzt sich zusammen aus
- einer Überprüfung der Rechtschreibung (Diktat)
- einem Grammatiktest
- einem Intelligenztest
- einem Persönlichkeitsfragebogen
Nach Auswertung des schriftlichen Tests, welche durch das Bundesministerium für Inneres erfolgt, werden die Bewerber nach Ihrem Testergebnis gereiht. Im Falle der positiven Absolvierung erfolgt die Einteilung der Bewerber zur ärztlichen Untersuchung.
Die aufgenommenen Bewerber werden mit Beginn eines Ausbildungskurses auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E2c, Verwendungsbezeichnung Aspirant dem jeweiligen BZS zur Absolvierung der Grundausbildung zugewiesen.
Innerhalb von vier Wochen nach Beginn der Ausbildung, erfolgt die Angelobung der neuen Exekutivbediensteten. Die Angelobungsformel,welche in § 7 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtgesetzes festgelegt ist, lautet:
"Ich gelobe, dass ich die Gesetze der Republik Österreich befolgen und alle mit meinem Amte verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde."
Grundausbildung
Die Grundausbildung besteht aus drei Abschnitten:
- Basisteil (5 Monate): Theoretische Ausbildung
Im Basisteil wird den Ausbildungsteilnehmern (Aspiranten) rechtstheoretisches Basiswissen sowie einsatztaktische und -technische Grundfertigkeiten vermittelt. Die Lerninhalte sind so angelegt, dass sich anschließende Ausbildungsteile gedanklich und praktisch anknüpfen lassen. Der erste Ausbildungsteil ermöglicht, die Erfahrungen im anschließenden Praktikum zu verarbeiten und exekutives Handeln einzuordnen.
- Praktikum (2 Monate): Praktische Ausbildung am Wachzimmer
Die Ausbildung im Praktikum ergänzt die Inhalte des Basisteils und ist zugleich besonderer Bestandteil der Grundausbildung. Beamte des exekutiven Außendienstes begleiten die Aspiranten, ermöglichen ihnen Erfahrungen im exekutiven Einschreiten und machen sie mit der Organisation und den Organisationsabläufen vertraut. Die Aspiranten lernen dadurch das breite Spektrum des praktischen Exekutivdienstes kennen.
- Hauptteil (14 Monate): Theoretische Ausbildung im Bildungszentrum
Der Hauptteil sensibilisiert die Aspiranten für jene Rechtsmaterien, die für das Einschreiten der Exekutive bedeutend sind. Die Aspiranten lernen die Intention des Gesetzgebers kennen und Gesetze und Verordnungen ihrer Bedeutung nach zu erfassen. Darüber hinaus werden einsatztaktische und -technische Instrumentarien vermittelt.
Bereits während der Ausbildung können Schüler zu Dienstversehungen z. B. bei Großveranstaltungen herangezogen werden.
- Abschluss der Grundausbildung
Zum Abschluss der Grundausbildung wird in einer kommissionellen Dienstprüfung das Wissen der Aspiranten getestet. Das Bestehen dieser Prüfung beendet die Grundausbildung. Der fertig ausgebildete Polizist erhält die Verwendungsbezeichnung „Inspektor" (Verwendungsgruppe E2b).
Weiterführende Ausbildung
Je nach Personalbedarf besteht die Möglichkeit zur Weiterbildung:
Ausbildung zum Dienstführenden Beamten ("Chargen"), Verwendungsgruppe E2a
- Verwendungsmöglichkeiten: z.B. Inspektionskommandant, Sachbearbeiter
- Erfordernisse: nach mindestens 5-jähriger Dienstzeit als E2b
- Kursdauer: 6 Monate
Ausbildung zum Leitenden Beamten ("Offizier"), Verwendungsgruppe E1
- Verwendungsmöglichkeiten: z.B. Stadt- bzw. Bezirkspolizeikommandant, Landespolizeikommandant
- Erfordernisse: nach mindestens 1-jähriger Dienstzeit mit Matura bzw. B-Matura, oder 3-jähriger Dienstzeit ohne Matura als Dienstführender Beamter
- Kursdauer: 2 Jahre
Ausbildung zum Beamten im Kriminaldienst
- Verwendungsmöglichkeiten: Als E2a z.B. Gruppenführer, als E1 z.B. Leiter eines Landeskriminalamtes
- Erfordernisse: nach mindestens 4-jähriger Dienstzeit als E2b
- Kursdauer: 6 Monate
Dienstbetrieb
Der Dienstbetrieb unterscheiden sich je nach Aufgabenbereich der Dienststelle. Der Großteil der Dienststellen, welche als Polizeiinspektionen (PI) bezeichnet werden, sind mit dem sicherheitspolizeilichem Exekutivdienst betraut. Dazu gehören unter anderem:
- Streifen- und Überwachungsdienst
- Gefahrenabwehr
- Ausübung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht, d.h., sind Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Menschen gegenwärtig gefährdet oder steht eine solche Gefährdung unmittelbar bevor, so trifft die Sicherheitsbehörden die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht. Wenn Grund zur Annahme einer solchen Gefährdung besteht, sind die Exekutivbediensteten verpflichtet festzustellen, ob diese auch tatsächlich besteht und haben bejahendenfalls die Gefahr abzuwehren, wobei sie auch Rettung und Feuerwehr zur Hilfe ziehen können
Außerdem werden auf den PI die Strafrechtsdelikte, welche in den Bereich der Kleinkriminalität fallen (z.B. Diebstahl, Sachbeschädigung, Körperverletzung) bearbeitet. Weiters gehören zu den Aufgaben eines EB in einer Polizeiinspektion die Auskunftserteilung, Aufnahme von Verkehrsunfällen, Hilfeleistungen jeder Art usw.
Hinsichtlich der Dienstzeit unterscheidet sich der Exekutivdienst wesentlich von einer normalen Bürotätigkeit. Der Polizeidienst erfordert von den Beamten sowohl am Tag als auch während der Nacht - in regelmäßiger und unregelmäßiger Zeitfolge - für die Bevölkerung da zu sein. Wochenenden oder Feiertage bilden dabei keine Ausnahme. Jeder Bedienstete ist zudem über Anordnung oder wenn es besondere Umstände erfordern, verpflichtet, über die vorgeschriebene monatliche Stundenanzahl hinaus Dienst zu verrichten (Überstunden, Journaldienst).
Beamte der jeweiligen Landesverkehrsabteilung sind mit Aufgaben der Überwachung und Lotsung des Verkehrs, Lotsungen allgemein, Schwerpunktkontrollen (Planquadrate) und Großveranstaltungen (Zu- und Abfahrtsregelungen) betraut.
Bei der See- und Strompolizei stehen die Überwachung des Motorboot- und Schiffsverkehrs, Fischerkontrollen und Hilfeleistungen auf den größeren Gewässeren Österreichs im Mittelpunkt.
Die Beamten von Diensthundeeinheit isind zuständig für den Streifendienst mit Hund, Suchtgift-, Sprengstoff- und Fährtensuche, Großveranstaltungen und die Durchsuchung von Fahrzeugen und Gebäuden. Sie verrichten auf eigenen Diensthundeinspektionen Dienst.
Den Beamten von Einsatzeinheiten (kurz EE) obliegen alle Amtshandlungen mit höherem Gefährdungsgrad und Spezialeinsätze soweit dies nicht in den Zuständigkeitsbereich des Einsatzkommandos (EKO) COBRA fällt.
Charakteristisch für den Dienst in der Bundespolizei ist neben Uniform und Bewaffnung auch der Dienst zu Tag- und Nachtzeiten und an Wochenenden und Feiertagen, der vor allem von den Eingeteilten Beamten verrichtet wird.
Verwendungsbezeichnungen
Jeder Polizist trägt den Amtstitel Exekutivbediensteter (EB). Zusätzlich trägt er noch eine Verwendungsbezeichnung. Die Verwendungsbezeichnungen kann man bei den uniformierten Polizisten an Hand der Distinktionen erkennen. Sie lassen sich in drei Gruppen einteilen:
Eingeteilte Beamte
- Aspirant
- Inspektor
- Revierinspektor (nach 6 Dienstjahren. Nach positiver amtsärztlicher Untersuchung erfolgt außerdem die Überstellung in das definitive Dienstverhältnis)
- Gruppeninspektor/E2b (ab Erreichen der Gehaltsstufe 12)
Dienstführende Beamte
- Gruppeninspektor
- Bezirksinspektor
- Abteilungsinspektor
- Kontrollinspektor
- Chefinspektor (FGr.6)
- Chefinspektor (FGr. 7)
Leitende Beamte
- Leutnant (in der Ausbildung zum leitenden Beamten)
- Oberleutnant
- Hauptmann
- Major
- Oberstleutnant
- Oberst
- Brigadier
- Generalmajor
- General
Weibliche Beamte führen, soweit sprachlich möglich, die Verwendungsbezeichnungen in weiblicher Form (z.B. Revierinspektorin oder Oberleutnantin, aber es ist nicht üblich, dass die Bezeichnung Hauptfrau verwendet wird, auch wenn dies nach Artikel 7 Absatz 3 B-VG eigentlich erlaubt ist!)
Uniformen, Waffen und Gerät
Abzeichen und Distinktionen
Der Wachkörper Bundespolizei führt als Abzeichen auf einem golden umrandeten, dunkelblauen Schild das österreiche Bundeswappen in silberner Ausführung. Auf dem Schild, über dem Bundeswappen, befindet sich der in Gold gehaltene Schriftzug POLIZEI. Auch auf den Distinktionen wird eine stark stilisierte Form des Bundeswappens innerhalb eines Eichenlaubkranzes geführt. Die Grundfarbe der Distinktionen bildet ein kräftiges Rot. Durch eine steigende Anzahl von kombinierten Sternen, Streifen und Untergründen in den Farben Silber, Platin und Gold werden die Verwendungsbezeichnungen dargestellt. Zu bemerken ist, dass sowohl das Bundeswappen auf dem Ärmelabzeichen, aber in noch viel größerer Weise die Darstellungen des Bundeswappens auf dem offiziellen Polizeilogo sowie auf den Distinktionen nicht den per Verfassungsgesetz festgesetzten Vorschriften hinsichtlich dessen Aussehens entsprechen.
Bekleidung
Im regulären Dienst wird die Exekutivdienstuniform (EU) getragen. Diese besteht aus:
- wahlweise Halbschuhe, Einsatzschuhe, Einsatzstiefel (witterungs- und einsatzbedingt)
- schwarze Socken/Strumpfhose
- Mehrzweckhose
- Hosengürtel
- Kurzarmleibchen als Unterhemd
- Uniformhemd, -bluse (Langarm: blau, Kurzarm: hellgrau) oder Rollkragenpullover bzw. Wollpullover (witterungsbedingt)
- Krawatte (witterungs- und einsatzbedingt)
- Schulterklappendistinktionen auf Hemd und Jacke
- Mehrzweckjacke oder Einsatzjacke (witterungs- und einsatzbedingt)
- Tellerkappe blau oder weiß oder Barett (einsatzbedingt) oder Winterkappe (witterungsbedingt)
Die für festliche Anlässe geschaffene, aber von E1-Beamten vorzugsweise auch im regulären Dienst getragene Repräsentationsuniform (RU), besteht aus
- Halbschuhe
- schwarze Strümpfe, Strumpfhose, Socken
- Uniformhose
- Hosengürtel
- Kurzarmleibchen als Unterhemd
- Uniformhemd, -bluse (Langarm)
- Schulterklappendistinktionen auf Hemd
- Krawatte
- Uniformrock
- Kragendistinktionen auf Uniformrock
- Tellerkappe blau
Bei Arbeitsdiensten (z.B. Aufstellen von Tretgittern) wird üblicherweise ein grüner Overall getragen.
Von den Sondereinheiten der Bundespolizei (z.B. Diensthundeführer = DHF und WEGA) wird eine gesonderte Uniform getragen. Diese besteht aus
- Einsatzstiefel
- schwarze Socken
- Kurzarmleibchen als Unterhemd
- Overall (DHF: grau, WEGA: schwarz)
- Schulterklappendistinktionen auf Overall und Jacke
- Einsatzjacke (witterungsbedingt)
- Barret (DHF: grün, WEGA: rot)
Gesetzlicher Schutz
Die Uniformen und Uniformteile von Polizisten sind unter gesetzlichen Schutz gestellt. Es ist nicht erlaubt, außer für szenische Zwecke (z.B. Filmaufnahmen) an einem öffentlichen Ort eine solche Uniform oder Uniformteile (Abzeichen, Distinktionen udgl.) zu tragen. Wer dem zuwiderhandelt kann eine Strafe von bis zu € 360.- oder Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen erhalten.
Dienstwaffen und Dienstbehelfe
Als Dienstwaffen und Dienstbehelfe, steht einem auf einer herkömmlichen Polizeiinspektion Dienst versehenden EB folgendes zur Verfügung:
- Pistole GLOCK 17, samt Holster
- Reservemagazin, samt Holster
- Pfefferspray, samt Holster
- Handschellen, samt Tasche
- Multifunktionswerkzeug "Leatherman"
- Mehrzweckgurt
Im ländlichen Bereich führen Polizisten teilweise im Funkwagen die 9mm-Version des StG77 STEYR AUG (ArmeeUniversalGewehr) mit, genannt MP 88. Insbesondere Spezialeinheiten steht darüber hinaus das Sturmgewehr 77 (StG77) mit kurzem Lauf, (eine weitere Variationen des Steyr AUG), das Präzisionsgewehr SSG 69 (auch Subsonic oder mit Nachausrüstung) sowie die Granatpistole MZP 1 von Heckler & Koch zur Verfügung. Weiters sind Tränengaswurfkörper, Ablenkgranaten mit Blitz- und Knalleffekten sowie Tonfa-Schlagstöcke je nach Einsatzumständen in Verwendung.
Gerät
Streifenwagen verschiedener Hersteller und Typen sind bei der Polizei in Verwendung. Darin sind beispielsweise als Standardausrüstung vorhanden:
- Funkgerät
- ELS (Einsatzleitsystem)
- Ausrüstungskoffer (Werkzeug, Taschenlampe, UV-Lampe, Handfesseln, Fußfesseln usw.)
- Formularkoffer
- Sperrketten (Vorrichtungen mit Spitzen zum Ablassen der Reifenluft von überfahrenden Kraftfahrzeugen)
- Alkomat
- Anhaltekelle
Der Einsatzeinheit Kranich auf dem Wiener Flughafen Wien-Schwecht steht darüber hinaus ein Pandur-Radpanzer zur Verfügung.
Bei der Flugpolizei (siehe unten) sind derzeit Hubschrauber der Marken Bell und Eurocopter im Einsatz.
Je nach Bedarf sind Einsatzstöcke (Tonfa), Schutzschilde, Schutzhelme, Schutzschilde aus Panzerglas und Schnellbinder („Handschellen“ aus Plastik für Großveranstaltungen) im Einsatz.
Kriminaldienst
Die 6-monatige Ausbildung für den Kriminaldienst kann nach mindestens 4-jähriger Dienstzeit als (uniformierter) Polizeibeamter beginnen. Nach Abschluss wird der Beamte einer im Kriminaldienst tätigen Dienststelle zugewiesen und versieht Dienst in Zivilkleidung und zivilem Dienstwagen, ist aber freilich mit Dienstwaffen und Dienstbehelfen (z.B. Handschellen) ausgestattet.

Der Kriminaldienst ist zuständig für die Ermittlung von Strafdelikten, also gerichtlich strafbaren Tatbeständen, im Schwerkriminalitätsbereich, die sich grob in folgende Gruppen gliedern lassen:
- Delikte gegen Leib und Leben (z.B. Mord)
- Delikte gegen fremdes Vermögen (z.B. schwerer Diebstahl, Raub, schwerer Betrug, Veruntreuung)
- Delikte gegen die Sittlichkeit (z.B. Vergewaltigung)
- Fälschungsdelikte (z.B. Urkundenfälschung, Geldfälschung)
Kriminalbeamten wirken also bei der gerichtlichen Strafverfolgung (siehe unten) als exekutive Organe, die von der Staatsanwaltschaft oder dem Untersuchungsrichter zur operativen Ermittlung herangezogen werden können.
Bezüglich ihrer Dienstgrade unterschieden sich im Kriminaldienst stehende Beamte grundsätzlich nicht von uniformierten Polizisten, nach der Ausbildung hat man den Rang eines Gruppeninspektors inne. Entgegen einer teilweise auch durch TV-Serien verbreiteten Meinung gibt es keine „Kommissare“ (Kommissar = ein Dienstgrad der Deutschen Polizei) in Österreich.
Sonstiges
Vollständigkeitshalber sei angeführt, dass im Bereich des Innenministeriums die Flugpolizei besteht, welche jedoch nicht dem Wachkörper Bundespolizei angehört.
Ebenfalls direkt im Innenministerium ist das Einsatzkommando (EKO) COBRA installiert.
Rechtliche Stellung
An Polizisten werden durch das Strafgesetzbuch besondere Maßstäbe angelegt. Sie sind die einzige Berufsgruppe für die der Gesetzgeber besonders strenge "Verhaltensregeln" anlegt. Zusätzlich ist der Polizist einem Disziplinarrecht unterworfen, nach welchem er, bei Dienstpflichtverletzungen noch gesondert belangt werden kann. Die Abschreckung als Polizist strafbare Handlungen zu begehen ist also theoretisch so hoch wie in fast keinem anderen Beruf. Es wird jedoch von mancher Seite bemängelt, dass dies praktisch kaum Auswirkungen auf das Verhalten von Polizisten habe, da der Korpsgeist innerhalb Exekutive und Justiz funktioniere und allfällige Beschwerdeführer praktisch immer mit Gegenklagen überhäuft werden würden. Andererseits werden Polizisten oder der Polizei oft rassistische oder sonstige verwerfliche Motive für Amtshandlungen vorgeworfen. Werden Polizisten angeklagt und freigesprochen wird manchmal eine polizeifreundliche Justiz unterstellt und die Unabhängigkeit der Gerichte in Zweifel gezogen.
Das Strafrecht schützt den Polizisten und das Amt an sich durch mehrere Paragraphen des StGB vor Angriffen mit einer besonderen Strafdrohung. Wer also z.B. einen Polizisten tätlich angreift oder ihn an einer Amtshandlung hindert, macht sich, unbeschadet etwaiger anderer Delikte, zusätzlich strafbar. Von Seiten der Polizei wird oftmals beklagt, dass derartige Angriffe auf Polizisten von Tätern, Gesellschaft und Medien oft als "Bagatelldelikte" abgetan werden.
Weblinks
Offizielle Seiten:
- www.bundespolizei.gv.at Seiten der Bundespolizei (Wachkörper)
* [1] Informationen und Kontakt * [2] Aufnahme und Ausbildung I * [3] Aufnahme und Ausbildung II
- www.polizei.gv.at Seiten der Bundespolizeidirektionen und Sicherheitsdirektionen (Sicherheitsbehörden), teilweise veraltet
- Gedenkbuch der Sicherheitsexekutive
- Werbevideo der Bundespolizei
Kritik:
- www.zara.or.at Anti-Rassismus-Report 2004 - Abschnitt Polizei