Nichtbenutzungseinrede
Diese Baustelle befindet sich fälschlicherweise im Artikelnamensraum. Bitte verschiebe die Seite oder entferne den Baustein {{Baustelle}} .
|
Sreitgegenstand ist im Zivilprozess nach heute herrschender Meinung (h.M.)[1] ein prozessualer Anspruch,[2] der durch den Klageantrag und - gleichrangig - durch den Klagegrund bestimmt wird. Wegen der beiden bestimmenden Komponenten, Klageantrag und Klagegrund, spricht man auch vom zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff.[3]
Einleitung: Der Streitgegenstand im ("normalen") Zivilprozess
Historische Entwicklung
Der Anerkennung des Streitgegenstandsbegriffs in seiner heutigen Konzeption (s.o.), nicht nur durch die Rechtsprechung, sondern wohl überwiegend auch durch die Lehre, war ein jahrzehntelanger Streit der Lehrmeinungen über die Rechtsnatur des Streigegenstands vorausgegangen.[4] Der Streit beruhte zum einen darauf, dass eine Gesetzesdefinition fehlte, zum anderen insbesondere auf der außerordentlich großen Bedeutung des Streitgegenstands für den Zivilprozess.[5]
Die praktische Bedeutung des Streitgegenstands
Der Streitgegenstand als der zentrale Begriff des Zivilprozesses muss insbesondere klagebestimmend sein, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO,[6] so dass er einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.[7] Außerdem ist der Streitgegenstand maßgebend für die sachliche und in manchen Fällen auch für die örtliche Zuständigkeit des Gerichts,§§ 23 bis 23 b GVG[8] bzw. §§ 23 ff ZPO.[9] Ferner muss der Streitgegenstand auf einem (allgemeinen) Rechtsschutzbedürfnis des Klägers[10] fußen. Des Weiteren darf über denselben Streitgegenstand keine anderweitige Rechtshängigkeit gegeben sein, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO.[11] Weiterhin darf über den konkreten (identischen) Streitgegenstand noch keine rechtskräftige Entscheidung getroffen worden sein, vgl. § 322 ZPO.[12] Schlussendlich ist der Streitgegenstand aber auch maßgebend für den Streitwert und demzufolge für die Prozesskosten.[13]
Die beiden Komponenten Klageantrag und Klagegrund
Der Klageantrag
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO umfasst der Begriff "Klageantrag" nicht nur den in der Klageschrift zu stellenden Antrag als solchen, sondern auch (und vor allem) den in diesem enthaltenen Gegenstand des erhobenen Anspruchs, das klägerische Begehren.[14] Aus dem Klageantrag muss der Beklagte zweifelsfrei erkennen können, welches Risiko auf ihn zukommt und wogegen er sich verteidigen muss.[15] Gelingt es dem Kläger -auch nach etwaiger Belehrung durch das Gericht, vgl. § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO,[16] - nicht, dem Klageantrag die erforderliche Bestimmtheit zu verleihen, so wird die Klage bereits als unzulässig abzuweisen sein.[17]
Der Klagegrund
Aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ergibt sich des Weiteren das Erfordernis der Angabe auch der zweiten Komponente des Streitgegenstands, nämlich des Klagegrunds. Klagegrund bedeutet den konkreten Sachverhalt, Lebensvorgang, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge ableitet, also die klagebegründenden Tatsachen.[18] Ebenso wie der Klageantrag unterliegt auch der Klagegrund dem Bestimmtheitserfordernis. Konkret bedeutet das den Vortrag derjenigen Tatsachen, die zur Bestimmung und Individualisierung des Streitgegenstands, d.h. zur (etwaigen) Abgrenzung vom Gegenstand eines anderen Prozesses mit gleichem Antrag, erforderlich sind.[19]
Der Streitgegenstand im Patentnichtigkeitsprozess
Da es sich bei dem Verfahren, das die Nichtigerklärung eines Patents zum Gegenstand hat, um einen Zivilprozess handelt - es findet in erster Instanz vor dem Bundespatentgericht (BPatG), § 81 Abs. 4 Satz 1 PatG,[20] und in zweiter (letzter) Instanz vor dem Bundesgerichtshof (BGH) statt, § 110 Abs. 1 und 2 PatG,[21] - wird auch hier (bei Zugrundelegung des so genannten zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs) der Streitgegenstand durch die Komponenten, Klageantrag und Klagegrund, bestimmt.
Der Klageantrag
Rechtsgrundlage für den Klageantrag ist § 81 Abs. 5 Satz 1 PatG.[22] Hierbei bezeichnet das Wort "Steitgegenstand" nicht etwa eine dritte Bestimmungskomponente (neben Klageantrag und Klagegrund), sondern es ist damit das angegriffene Patent (Streitpatent) gemeint. Dessen Nennung stellt einen (unverzichtbaren) Bestandteil des Klageantrags dar. Denn ohne Angabe des Streitpatents würde der klägerische Antrag seinem Bestimmtheitserfordernis nicht gerecht.[23] Das für den erstinstanzlichen Rechtszug (vor dem BPatG, § 81 Abs. 4 Satz 1 PatG) in § 81 Abs. 5 Satz 1 normierte Antragserfordernis gilt gemäß § 99 Abs. 1 PatG[24] i.V.m. § 528 ZPO[25] auch für die Berufungsinstanz (vor dem BGH, § 110 Abs. 1 PatG). Der Umfang des Berufungsverfahrens wird wie im "normalen" Zivilprozess, so auch im Patentnichtigkeitsprozess, grundsätzlich durch die Berufungsanträge bestimmt.[26]
Die Klageanträge im Einzelnen
In den meisten Fällen wird die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents beantragt, § 22 Abs. 1 PatG[27]. Möglich ist aber auch ein Antrag auf teilweise Nichtigerklärung. Diese Variante ergibt sich aus § 22 Abs. 1 PatG i.V.m. Abs. 2 dieser Vorschrift. (Vgl. hierzu auch § 21 Abs. 2 und 3 PatG[28] i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO.[29] Bezüglich der Beantragung teilweiser Nichtigerklärung kommen in Betracht:
- 1.) Antrag auf Nichtigerklärung nur des Hauptanspruchs (in der Regel des Patentanspruchs 1) und/oder eines oder mehrerer Nebenansprüche. Nebenansprüche sind vom Hauptanspruch unabhängige Patentansprüche mit eigenem erfinderischen Gehalt. Die "unechten", aber auch die "echten" Unteransprüche bleiben in diesem Fall aufrechterhalten. So genannte unechte Unteransprüche sind (vom Hauptanspruch oder einem Nebenanspruch) abhängige Patentansprüche mit eigenem erfinderischen Gehalt. Als "echte" Unteransprüche bezeichnet man abhängige Patentansprüche ohne eigenen erfinderischen Gehalt.
- 2.) Antrag auf Nichtigerklärung nur von Unteransprüchen. Selbstverständlich bleiben in diesem umgekehrten Fall Haupt- und Nebenansprüche unangetastet.
- 3.) Antrag auf Änderung (Einschränkung des Schutzumfangs) von Patentansprüchen, insbesondere des Hauptanspruchs. Ein solcher Antrag kommt vornehmlich dann in Betracht, wenn der vorliegende Stand der Technik nicht die vollständige Nichtigerklärung des Patents bzw. des oder der angegriffenen Patentansprüche ermöglicht.
- 4.) Antrag auf Änderung der Patentbeschreibung und/oder der Patentzeichnung. Ein derartiger Antrag auf teilweise Nichtigerklärung ist zwar denkbar und gesetzlich auch möglich,[30] wird indes in der Praxis nur höchst selten gestellt werden, weil er die Patentansprüche und damit den Schutzumfang des Streitpatents weitestgehend unangetastet lässt. Der Schutzbereich eines Patents bzw. einer Patentanmeldung wird nämlich gemäß § 14 PatG[31] durch die Patentansprüche bestimmt.
Der Klagegrund
Grundsätzliches
Das Erfordernis (auch) diese zweite wesentliche Bestimmungskomponente des Streitgegenstands in der Klageschrift geltend zu machen, ergibt sich aus § 81 Abs. 5 Satz 2 PatG, wonach die zur Begründung dienenden Tatsachen (und Beweismittel) anzugeben sind. Die allgemeine Definition des Klagegrunds als konkreter Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge, vorliegend die Erklärung der vollständigen oder teilweisen Nichtigkeit des betreffenden Patents, ableitet, gilt auch für den Patentnichtigkeitsprozess. Für die im Rahmen der Patentnichtigkeitsklage in Betracht kommenden Klagegründe sind die §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 PatG einschlägig. Jeder der dort aufgezählten insgesamt fünf Nichtigkeitsgründe bildet für sich prozessual einen einheitlichen Klagegrund.[32] Hinzu kommen - als weitere drei prozessuale Klagegründe - die drei Nichtigkeitsgründe für so genannte ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel.[33]
Die Klagegründe im Einzelnen
- 1.) Die fehlende Patentfähigkeit, § 22 Abs. 1 1. Alt. i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG.
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Siehe hierzu insbesondere die höchstrichterliche Rechtsprechung: BGHZ 117, S.1; NJW 1995, S. 1757; NJW 1996, S. 3152; NJW 1999, S. 1407, 2119; NJW-RR 1997, S. 1217; MDR 2000, S. 778
- ↑ Vgl. nur: Thomas/Putzo-Thomas, Zivilprozessordnung, 25. Aufl., München 2003, Einleitung II, Rn 5
- ↑ Dietrich Scheffler, Der Streitgegenstand, seine Änderung und ihre prozessualen Rechtsfolgen im Patentnichtigkeitsverfahren, in: VPP-Rundbrief Nr. 2, München, Juni 2005, S. 60
- ↑ Peter Schlosser, Zivilprozessrecht I (Erkenntnisverfahren), München 1983, S. 320 ff (Rn 412 ff)
- ↑ Thomas/Putzo-Thomas, a.a.O. (Einzelnachw. 2), S. 8 (Rn 2)
- ↑ § 253Abs. 2 Nr. 2 ZPO
- ↑ BGH, in: NJW 1983, S. 1056
- ↑ § 23GVG bis § 23b GVG
- ↑ § 23ff ZPO
- ↑ = schutzwürdiges Interesse des Klägers an einer Sachentscheidung des Gerichts
- ↑ § 261Abs. 3 Nr. 1 ZPO
- ↑ § 322ZPO
- ↑ Thomas/Putzo, a.a.O. (Einzelnachw. 2), Rn 2
- ↑ Scheffler, a.a.O. (Einzelnachw. 3)
- ↑ BGH, in: NJW 1999, S. 954
- ↑ § 139Abs. 1 Satz 2 ZPO
- ↑ Scheffler, a.a.O. (Einzelnachw. 3)
- ↑ Scheffler, a.a.O. Einzelnachw. 3)
- ↑ Vgl. nur BGH, in: NJW, S. 2000 und 3493; sowie in: MDR 1976, S. 1005.
- ↑ § 81Abs. 4 Satz 1 PatG
- ↑ § 110Abs. 1 und 2 PatG
- ↑ § 81Abs. 5 Satz 1 PatG
- ↑ Scheffler, a.a.O. (Enzelnachw. 3), S. 61
- ↑ § 99Abs. 1 PatG
- ↑ § 528ZPO
- ↑ BGH, in: GRUR 1955, S. 466 f
- ↑ § 22Abs. 1 PatG
- ↑ § 21Abs. 2 und 3 PatG
- ↑ § 160Abs. 3 Nr. 2 ZPO
- ↑ § 21 Abs. 2 Satz 2 PatG
- ↑ § 14PatG
- ↑ Benkard-Rogge, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., München 1993, § 22 PatG, Rn 10. Desgleichen Schulte, Patentgesetz, 6. Aufl., Köln, Berlin, Bonn, München 2001, § 21, Rn 22
- ↑ Benkard-Rogge, a.a.O. (Einzelnachw. 32), § 22 PatG, Rn 8 und 10. Vgl. hierzu insbesondere auch: Art 15 EWG - VO Nr. 1768/92, abgedr. in: Amtsblatt EG, Nr. L 182.