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Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland von 1971 bis 1992

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2008 hatte sich die Beschilderung der StVO von 1970 an manchen Orten noch vollständig erhalten. Die blauen Punkte auf den Wegweisern wurde 1972 vor der Olympiade zur Umleitung des Fernverkehrs angebracht.

Die Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland von 1971 bis 1992 zeigen die Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland, wie sie durch die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der Fassung vom 16. November 1970 beschlossen worden sind. Diese StVO trat am am 1. März 1971 in Kraft. Auch wenn viele Regelungen und Verkehrszeichen in der damaligen Form inzwischen nicht mehr gültig sind, bildete insbesondere die Reform der StVO von 1970 die Basis für die weitere Entwicklung der Verkehrszeichen bis heute. Die letzte große Fassung der Straßenverkehrs-Ordnung vor 1970 war am 19. Dezember 1952 beschlossen worden.[1]

Farben

Für die Bewertung der Farben galt DIN 6171 „Aufsichtsfarben für Verkehrszeichen, Farben und Farbgrenzen bei Beleuchtung mit Tageslicht“. In den Gütebedingungen waren Mindestrückstrahlwerte nach DIN 67 520, Blatt 1, festgelegt und von den mit einem Gütezeichen versehenen Verkehrszeichen im Neuzustand einzuhalten. Die Überprüfung der genannten Eigenschaften hatte nach den Prüfvorschriften für die einzelnen Verkehrszeichenarten zu erfolgen. Die Untersuchungen wurden von der damaligen Bundesanstalt für Materialprüfung in Berlin-Dahlem durchgeführt.[2] Zusätzlich gab der RAL zu Beginn der 1970er Jahre die Farbkarten „RAL-F 7 Reflexfarben" und „RAL-F 81 Farben im Straßenverkehr" heraus, welche die Farben der Verkehrszeichen im Neuzustand zeigten.[3]

Die in der Sonderfarbreihe RAL-F 7 festgelegten Farbtöne sind:

RAL 2006, RAL 3019, RAL 3030, RAL 5016, RAL 6030, RAL 8026, RAL 9014, RAL 9019

Die in der Sonderfarbreihe RAL-F 81 festgelegten Farbtöne sind:

RAL 1023 (Verkehrsgelb), RAL 2009 (Verkehrsorange), RAL 3020 (Verkehrsrot), RAL 4006 (Verkehrspurpur), RAL 5017 (Verkehrsblau), RAL 6024 (Verkehrsgrün), RAL 7042 (Verkehrsgrau A), RAL 7043 (Verkehrsgrau B), RAL 9016 (Verkehrsweiß), RAL 9017 (Verkehrsschwarz)

Weitere Farben, die für Verkehrszeichen eingesetzt wurden, waren RAL 1003 (Signalgelb), beispielsweise für Zeichen 306/307 (Vorfahrtstraße) sowie RAL 5005 (Signalblau), beispielsweise für Fahrtrichtungszeichen.

Hinweis

Die folgende Auflistung der Verkehrszeichen sowie die vorangestellten Auszüge aus den Paragraphen entsprechen in ihrer Struktur der Darstellung im Bundesgesetzblatt 108, 1 von 1970. Die dort gegebene Darstellung wird durch weitere damals eingeführte Zeichen ergänzt. Zeichen, die erst nach dem 1. März 1971 und vor dem 1. Juli 1992 – dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der 11. Verordnung zur Änderung der StVO – in Verwendung kamen, werden in einem gesonderten Absatz behandelt.

§ 40 Gefahrenzeichen

(1) Gefahrzeichen mahnen, sich auf die angekündigte Gefahr einzurichten. Sie sind nur dort angebracht, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedint erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muß.

(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrenstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, so ist sie auf einem Zusatzschild angegeben wie

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle.

(6) Gefahrenzeichen im einzelnen:

Zusatzzeichen zu Zeichen 101:

Zusatzschild zu Zeichen 114:

(7) Besondere Gefahrenzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang:

Allgemeine Zusatzzeichen zu den Gefahrenzeichen:

§ 41 Vorschriftszeichen

(1) Auch Schilder oder weiße Markierungen auf der Straßenoberfläche enthalten Gebote und Verbote.

(2) Schilder sehen regelmäßig rechts. Geltend sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340), so sind sie in der Regel darüber angebracht. Die Schilder stehen im allgemeinen dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen sind. Sonst ist, soweit nötig, die Entfernung zu diesen Stellen auf einem Zusatzschild (§ 40 Abs 2) angegeben. Andere Zusatzschilder enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Besondere Zusatzschilder können etwas anderes bestimmen (zu Zeichen 237, 250, 283, 286 und hinter Zeichen 277).

  • 1. Warte- und Haltegebote

Das Haltgebot wird außerhalb geschlossener Ortschaften angekündigt durch das Zeichen 205 mit folgendem Zusatzschild:

Zusatzschilder zu den Zeichen 205 und 206:

  • 2. Vorgeschriebene Fahrtrichtung
  • 3. Vorgeschriebene Vorbeifahrt
  • 4. Haltestellen
  • 5. Sonderwege
  • 6. Verkehrsverbote
  • 7. Streckenverbote

Zusatzzeichen zum Abschnitt „Streckenverbote“:

  • 8. Haltverbote

(3) Markierungen

§ 42 Richtzeichen

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Anordnungen enthalten.

(2) Vorrang

(3) Ortstafel

(4) Parken

(5) Autobahnen und Kraftfahrstraßen

(6) Markierungen sind weiß

  • 1. Leitlinie
  • 2. Wartelinie

(7) Hinweise

(8) Wegweiser

  • 1. Wegweiser
  • 2. Vorwegweiser
  • 3. Wegweisung auf Autobahnen
  • 4. Umleitungen des Verkehrs bei Straßensperrungen
  • 5. Numerierte Bedarfsumleitungen für den Autoverkehr
  • 6. Sonstige Verkehrslenkungstafeln

§ 43 Verkehrseinrichtungen

(1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Parkuhren, Geländer, Absperrgeräte, Leiteinrichtungen sowie Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen.

(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

(3) Verkehrseinrichtungen im einzelnen:

  • 1. An Bahnübergängen sind Schranken rot-weiß gestreift.
  • 2. Absperrgeräte für Arbeits-, Schaden, Unfall- und andere Stellen sind
  • 3. Leiteinrichtungen

Weitere Zusatzzeichen

Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen zur StVO bis zur Neuregelung 1992

1972

1974

1976

weitere Änderungen und neue Zeichen

Siehe auch

Anmerkungen

  1. Bundesgesetzblatt 108, 1, Bonn, 5. Dezember 1970, S. 1568.
  2. Johann Peter Noth, Reimund Wieg: 20 Jahre Gütezeichen-Verkehrszeichen. In: Straßenverkehrstechnik, 22. Jahrgang, 4/1978, Kirchbaum 1978, S. 138–139; hier: S. 138.
  3. Straßenverkehrstechnik, 17. Jahrgang, 4/1973, Kirchbaum 1973, S. 138–139; hier: S. 131.
  4. Empfehlung des Bundesministers für Verkehr vom 23.11.1971. In: Straßenverkehrstechnik 1, 1972 (16. Jahrgang), S. 34.
  5. Elmar Oehm: Stadtautobahnen. Planung, Bau, Betrieb. Bauverlag, Wiesbaden 1973, ISBN 3762505063. S. 19.
  6. Martin Lehnert: Anglo-Amerikanisches im Sprachgebrauch der DDR. Akademie-Verlag, Berlin 1990, ISBN 3-05-000985-3. S. 36 und S. 130.
  7. Zur Einführung des Zeichens siehe: Behördenbekanntmachungen. In: Straßenverkehrstechnik 5, 1976 (19. Jahrgang), S. 189.