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In der Liste wird hinter dem Kennzeichen die Gebietskörperschaft (Landkreis, kreisfreie Stadt) genannt, dessen Zulassungsstelle befugt ist, Kennzeichen mit dem genannten Unterscheidungszeichen auszugeben. Ist aus dem Namen eines Kreises nicht eindeutig der Verwaltungssitz (Kreisstadt) ableitbar, so wird dieser zusätzlich aufgeführt. In der Spalte rechts daneben wird dargelegt, woher sich das Zeichen ableitet. Die Links bei den Kreisbezeichnungen bzw. den Namen der kreisfreien Städte führen zum Artikel des jeweiligen Verwaltungsbezirks.
Zeichen, die sowohl von einer kreisfreien Stadt als auch von einem Landkreis verwendet werden, sind besonders erläutert. Die Kfz-Zeichen unterscheiden sich in diesen Fällen durch die Kombination von Buchstaben und Ziffern. Dabei steht „X“ für einen Buchstaben, „XX“ für zwei, „9“ für eine Ziffer usw. Für die später eingeführten Buchstaben „B“, „F“, „G“, „I“, „O“ und „Q“ gelten oft Abweichungen von der üblichen Zuteilung. Diese werden hier in der Regel nicht angegeben. Sehr oft, aber nicht immer, erhält der Zulassungsbezirk die kurzen Kennzeichen mit mindestens einem dieser Buchstaben, wenn er ansonsten die Kennzeichen „XX 999“ vergibt. Kennzeichen mit weniger als vier Buchstaben und Ziffern („Digits“) nach dem Unterscheidungszeichen werden in einigen Zulassungsbezirken nur solchen Fahrzeugen zugeteilt, die bauartbedingt keine größeren Kennzeichen führen können, zum Beispiel US-amerikanische Importfahrzeuge oder Krafträder.
Die Anzahl der Buchstaben für den Zulassungsbezirk richtete sich ursprünglich möglichst nach der Einwohnerzahl der Gebietskörperschaft oder Stadt. Die jeweils größten Städte erhielten einen Buchstaben. So lautet das Kennzeichen für die Stadt Wuppertal „W“, da es die größte Stadt Deutschlands ist, deren Name mit dem Buchstaben „W“ beginnt. Beim ersten Entwurf des Kennzeichensystems wurden auch Kennzeichen für die Gebietskörperschaften in der DDR und den ehemaligen deutschen Ostgebieten reserviert.
Wiedereingeführte Kfz-Kennzeichen
Seit dem 1. November 2012 können Zulassungsbezirke mehr als ein Unterscheidungszeichen führen, z. B. neben dem Unterscheidungszeichen eines Kreises ein früher vergebenes Unterscheidungszeichen eines Altkreises bzw. einer kreisangehörigen Stadt. Die Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke werden auf Antrag der Länder vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung festgelegt oder aufgehoben. Die im Rahmen der Kennzeichenliberalisierung erneut zugelassenen Unterscheidungszeichen werden ebenfalls aufgeführt. Die Festlegung und Aufhebung von Unterscheidungszeichen werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.[1]