XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
Der XI. Zivilsenat ist ein Spruchkörper des Bundesgerichtshofs. Es handelt sich um den elften von insgesamt zwölf Senaten, die sich mit Zivilsachen befassen.
Nach dem Geschäftsverteilungsplan ist der XI. Zivilsenat für die Bereiche Bank-, Börsen- und Wertpapierrecht, Darlehensrecht sowie Bürgschaftsrecht zuständig. Daher wird er auch als Bankensenat bezeichnet.
Von Verbraucherschützern wird der XI. Zivilsenat kritisiert, da seine Entscheidungen regelmäßig bankenfreundlich seien und zu Ungunsten der Verbraucher ausfielen, beispielsweise in den so genannten Schrottimmobilienfällen. Im Milliarden-Streit um so genannte Schrottimmobilien hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) (Az.: C-350/03 und C-229/04) am 25.10.2005 den Bundesgerichtshof zum zweiten Mal korrigiert und den geprellten Anlegern in Schrottimmobilien das Recht zugesprochen, sich bei fehlender Widerrufsbelehrung ohne Schaden vom Darlehensvertrag zu lösen. Er kann sich, weil das nationale Recht hierfür zu sorgen hat, somit von der gesamten Schuld befreien. Im einzelnen heisst es:"Die Mitgliedsstaaten müssen dafür sorgen, dass ein Kreditinstitut, das einen Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt hat, den zur Finanzierung eines Immobilienerwerbs dienenden Darlehensvertrag zu widerrufen, die Risiken...trägt".
Besetzung
- Vorsitzender: Gerd Nobbe
- Stellvertretender Vorsitzender: Hans-Ulrich Joeres
- Beisitzende: Jürgen Ellenberger, Barbara Mayen, Gerhard Müller, Bertram Schmitt, Henning Wassermann
Zuständigkeit
Der XI. Zivilsenat ist zuständig für Ansprüche aus Kauf, Tausch, Besitz, Eigentum, Nießbrauch und Pfandrecht an Wertpapieren, Ansprüche aufgrund des Börsengesetzes und des Depotgesetzes sowie Prospekthaftungsansprüche, Wechselsachen, Schecksachen und Ansprüche aus kaufmännischen Anweisungen, Rechtsstreitigkeiten über Auftragsverhältnisse (§§ 662 676 h BGB ) der Banken,Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 - 687 BGB) der Banken, Ansprüche aus Bankgarantien, Rechtsstreitigkeiten über Darlehensverträge, Kontokorrentansprüche (§ 355 HGB), Ansprüche aus abstrakten Schuldverhältnissen (§§ 780 - 808 BGB) und Anprüche aus Sicherungsübereignung und Bürgschaften (§§ 765 ff BGB).