Zum Inhalt springen

Ausländer

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 26. Dezember 2005 um 17:58 Uhr durch Fullhouse (Diskussion | Beiträge) (revert). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Ein Ausländer ist eine Person aus einem Land, welches ein anderes ist als das des Betrachters. (Ausland); Gegensatz: Inländer.

Im rechtlichen Sinne ist ein Ausländer eine Person, die nicht über die Staatsangehörigkeit des Landes verfügt, in dem sie sich aufhält bzw. von dem aus von Ausländern gesprochen wird.

Auch Staatenlose sind rechtlich gesehen Ausländer; hingegen ist eine Person mit einer mehrfachen Staatsangehörigkeit ein Inländer jeweils in jedem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

Umgangssprachlich wird eine Person - unabhängig von der Staatsangehörigkeit, die gewechselt werden kann - als Ausländer bezeichnet, wenn sie fremder Abstammung ist. Dies erklärt die auffallend niedrigen Zahlen in Statistiken, die häufig Erstaunen hervorrufen. Erst mit zunehmender Assimilierung, die meist über Generationen geht, wird aus einem Ausländer ein Inländer (Beispiel: die deutschen Nachfahren der Anfang des 20. Jahrhunderts ins Ruhrgebiet eingewanderten Polen, an deren polnische Vorfahren nur noch Familiennamen erinnern).

Aufenthaltsrecht sowie sonstige Rechte und Pflichten von Ausländern sind in der Ausländergesetzgebung (Ausländerrecht) geregelt. Mit der Einbürgerung erhält ein Ausländer die vollen Bürgerrechte seines Aufnahmelandes, z.B. das Wahlrecht, und wird damit von Rechts wegen Staatsbürger (Inländer).

Ausländer, die gegen die Gesetze ihres Gastlandes verstoßen, können unter Umständen ausgewiesen werden.

In vielen Sprachen der Welt hat das Wort "Ausländer" eine negative Konnotation, so z.B. Gaijin im Japanischen oder Gweilo im Kantonesischen.

Gesetzliche Grundlagen

Deutschland

Das "Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet" (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) definiert in § 2 Abs. 1 einen Ausländer als eine Person, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

Literatur

  • Ulrich Herbert, Geschichte der Ausländerpolitik in Deutschland. Saisonarbeiter, Zwangsarbeiter, Gastarbeiter, Flüchtlinge, C. H. Beck Verlag, München 2001, ISBN 3406474772

Vorlage:Wikiquote1

Siehe auch