Arbeitslosengeld (Deutschland)
Arbeitslosengeld wird in der Bundesrepublik Deutschland bei Arbeitslosigkeit als Lohnersatzleistung gezahlt. Es ist die wichtigste Barleistung der Arbeitsförderung nach dem Sozialgesetzbuch III (SGB III).
Anspruchsvoraussetzungen
Arbeitslosengeld (AlG) erhält auf Antrag, wer
- arbeitslos ist,
- sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat,
- die Anwartschaftszeit einer mindestens 12-monatigen versicherungspflichtigen Beschäftigung innerhalb von drei Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit erfüllt hat und
- das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Arbeitslos ist, wer vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und eine versicherungspflichtige mindestens 15 Wochenstunden umfassende Beschäftigung sucht. Arbeitslos ist also auch ein Arbeitnehmer dessen Arbeitsverhältnis (formell) noch fortbesteht aber weder zur Arbeit verpflichtet ist, noch Vergütung erhält (z.B. bei einseitiger Freistellung im Fall der Insolvenz ohne Vergütungszahlung). Beschäftigungssuche setzt (neben der bestehenden Arbeitsfähigkeit - arbeitsunfähige Erkrankung bei Beginn der Arbeitslosigkeit schließt also den Anspruch aus) eigene Bemühungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit voraus und zusätzlich, dass der Arbeitslose den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamts zur Verfügung steht, also bereit ist jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen (zur Zumutbarkeit vgl. § 121 SGB III).
Höhe des Anspruchs
Die Höhe des AlG richtet sich nach dem "Bemessungsentgelt". Das ist im Regelfall das durchschnittlich in den letzten 52 Wochen vor Beginn der Arbeitslosigkeit im Durchschnitt auf eine Woche entfallende, versicherungspflichtige Entgelt. Von diesem (Brutto-)Bemessungsentgelt wird durch Abzug der(regelmäßig) bei Arbeitnehmern anfallenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Abzüge (pauschal nach einer nuer die individuelle Steuerklasse berücksichtigenden Tabelle) das (Netto-) Leistungsentgelt (also pauschaliert die durchschnittliche Nettovergütung der letzten 12 Monate) ermittelt. Die Höhe des Arbeitslosengelds pro Woche ergibt sich aus der Multiplikation dieses Leistungsentgelts mit dem so genannten Leistungssatz von 60 bzw. 67 Prozent. Arbeitslosen mit Kindern wird hierbei der erhöhte Satz von 67 Prozent gezahlt. Die Höhe des Anspruchs mindert sich, wenn sich der Arbeitslose nicht unverzüglich nach Erhalt einer Kündigung (also nicht erst bei Auslaufen der Kündigungsfrist!) arbeitslos meldet für jeden Tag der verspäteten Meldung bei einem (wöchentlichen) Bemessungsentgelt bis zu 400 € um 7 €, bis 700 € um 35 und darüber um 50 €. Eine Minderung erfolgt höchstens bis zu 50% des Arbeitslosengelds. (Beispiel bei 14 Tagen verspäteter Meldung: Bemessungsentgelt monatlich: 2.786 € = 645 € wöchentlich, Steuerklasse III, keine Kinder; Arbeitslosengeld: 1.171 € monatlich = 273 wöchentl., Minderungsbetrag = 14 mal 35 € = 490 € höchstens aber 50% von 273 € = 136,50 €. Kürzung monatlich 585 €.)
Dauer des Anspruchs
Die Dauer des Bezugs hängt vom Alter und der ununterbrochenen Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung in den letzten drei Jahren ab und wird mit den Ende 2003 beschlossenen Neuregelungen drastisch gekürzt. Für Arbeitslose, die durchgehend versicherungspflichtig beschäftigt ergibt sich die Anspruchsdauer je nach Lebensalter aus der folgenden Tabelle. In der Spalte „alt“ ist die Anspruchsdauer wiedergegeben, die bei Arbeitslosmeldung bis zum 31.1.2006 zusteht. In der Spalte „neu“ bei Arbeitslosmeldung ab dem 1.2.2006
ab Alter | alt (bis 31.01.06) | neu (ab 01.02.06) |
12 | 12 | |
45 | 18 | 12 |
47 | 22 | 12 |
52 | 26 | 12 |
55 | 26 | 18 |
57 | 32 | 18 |
Diese Anspruchsdauer mindert sich für Zeiten, in denen eine Sperrzeit verhängt wurde mindestens um ein Viertel der gesamten Anspruchsdauer. Bei einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ohne wichtigen Grund wird also AlG nicht nur erst nach 12 Wochen bezahlt, sondern danach auch nicht für 12 Monate sondern nur noch für 8 Monate.
Ruhen des Anspruchs
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld „ruht“, das heißt, dass in diesem Zeitraum AlG nicht gezahlt wird, u.a. in folgenden Fällen:
- wenn der Arbeitslose nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaubsabgeltung erhält (Ruhensdauer für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs.
- wenn eine Sperrzeit verhängt wird (in der Regel 12 Wochen)
- wenn eine Abfindung gezahlt wird und das Arbeitsverhältnis vor dem Datum beendet wird, zu dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der für den Arbeitgeber geltenden Kündigungsfrist beendet worden wäre.
Die Ruhensdauer bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung hängt ab von der Höhe der Abfindung, dem Lebensalter und der Dauer des Arbeitsverhältnisses (vgl. § 143a SGB III). Höchstens ruht der Anspruch bis zum Datum des Auslaufens der arbeitgeberseitigen Kündigungsfrist bzw. maximal ein Jahr.
Sperrzeit
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrag, eine vom Arbeitslosen verschuldete verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitgebers oder bei Eigen-Kündigung durch den Arbeitnehmer führt zu einer „Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe“ (§ 144 SGB III) und damit zum Ruhen des AlG-Anspruchs, wenn der Arbeitnehmer für sein Verhalten nicht einen wichtigen Grund hat. Wichtige Gründe sind zum Beispiel schwerwiegende gesundheitliche Probleme am Arbeitsplatz (die aber ein Arzt attestiert haben muss) oder familiäre Umstände (beruflich bedingter Umzug des Ehepartners o.ä.). Sperrzeiten können ebenso während des Bezugs von Arbeitslosengeld verhängt werden, wenn der Arbeitslose sich auf Vermittlungsangebote nicht bewirbt, ein zumutbares Arbeitsangebot nicht annimmt oder das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses (z.B. durch deutlich überhöhte Lohnforderungen vereitelt). Die Sperrzeiten beträgt dabei bei der ersten Ablehnung drei Wochen, bei der zweiten sechs und danach 12 Wochen. Treten Sperrzeiten von insgesamt 21 Wochen ein erlischt der Anspruch ganz.
Nebenbeschäftigungen
Während des Arbeitslosengeldbezuges darf man eine oder mehrere Nebenbeschäftigung(en) ausüben, solange man bei dieser/diesen unter 15 bzw. bei Selbständigkeit unter 18 Stunden in der Woche bleibt. Desweiteren gibt es einen monatlichen Freibetrag von 165 Euro. Wenn das Nebeneinkommen diesen Freibetrag übersteigt, wird der übersteigende Betrag von dem monatlichen Arbeitslosengeld abgezogen (§ 141 SGB III vgl. § 141 SGB III).
Folgen der Reform
Medienberichten zufolge werden 2005 etwa 500.000 Personen durch Neuregelungen ihren Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung verlieren. In den nordöstlichen Bundesländern verliert ein knappes Drittel seinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld II.
Siehe auch: Arbeitslosenhilfe, Sozialrecht, Agentur für Arbeit, Bundesagentur für Arbeit, Arbeitslosenversicherung