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Kommunalwahlrecht (Hessen)

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Das Kommunalwahlrecht des Landes Hessen regelt als Landesrecht in verschiedene Rechtsquellen die Wahlen zu den Organen der Kommunen.

Wahlgrundsätze

Im Rahmen des Artikel 28 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Grundgesetzes finden die Wahlen entsprechend den allgemeinen Wahlgrundsätzen in freier, allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Form nach einer mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl statt. Wird nur ein Wahlvorschlag zugelassen, so werden die Wahlen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt.

Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Vertreter zu wählen sind, die er auf die Bewerber eines Wahlvorschlages oder unterschiedlicher Wahlvorschläge verteilen kann; treten weniger Bewerber zur Wahl an, als Sitze zu verteilen sind, verringert sich die Anzahl der Stimmen entsprechend. Dabei kann er Bewerbern jeweils bis zu drei Stimmen geben.

Geltungsbereich

Durch das Kommunalwahlgesetz werden die Wahlen zu den Gemeindevertretungen (in Städten: Stadtverordnetenversammlungen), zu den Kreistagen, die Direktwahlen der Bürgermeister und Landräte, Bürgerentscheide sowie die Wahlen zu den Ortsbeiräten und den Ausländerbeiräten geregelt.

Das Wahlrecht und die Wählbarkeit sowie die Zahl der zu wählenden Gemeindevertreter, Ortsbeiratsmitglieder und Kreistagsabgeordneten (Vertreter) bestimmen sich nach den Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung und der Hessischen Landkreisordnung. Die Kommunalwahlordnung gilt für die Wahl der Gemeindevertretungen (Gemeindewahl), der Ortsbeiräte (Ortsbeiratswahl), der Kreistage (Kreiswahl), der Bürgermeister und Landräte (Direktwahl), der Ausländerbeiräte (Ausländerbeiratswahl) und für die Durchführung eines Bürgerentscheids (Abstimmung).

Dauer der Wahlzeit

Die Wahlzeit der kommunalen Vertretungskörperschaften beträgt fünf Jahre (§ 36 HGO, § 26 HKO). Die Wahlzeit der direkt gewählten Verwaltungsleiter, der Bürgermeister beziehungsweise der Landräte beträgt sechs Jahre (§ 39 Abs. 3 Satz 2 HGO, § 37 Abs. 3 HKO). Die Wahlzeit beginnt jeweils am 1. April (§ 2 Abs. 1 KWG). Die Wahlzeit der kommunalen Wahlbeamten beginnt jeweils am Tag nach dem Ende der Amtszeit des Vorgängers beziehungsweise der vorhergehenden Amtszeit.

Wahltermin

Die Wahl zu Gemeindevertretungen, Kreistagen und Ortsbeiräten findet an einem Sonntag im Monat März statt. Der Wahltag wird von der Landesregierung durch Verordnung bestimmt (§ 2 Abs. 1,2). Die Wahl des Bürgermeisters ist frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Freiwerden der Stelle, bei unvorhergesehenem Freiwerden der Stelle spätestens nach vier Monaten durchzuführen (§ 39 (3) S. 1 HGO). Die nächsten Kommunalwahlen finden am 26. März 2006 statt.

Wahlverfahren

Im Hessische Kommunalwahlgesetz sind zwei unterschiedliche Wahlverfahren für die Wahl zu einer Vertretungskörperschaft vorgesehen. Dies sind das Mehrheits- und das Verhältniswahlverfahren.

Mehrheitswahl

Von einer Mehrheitswahl spricht man immer dann, wenn es für den Erfolg bei einer Wahl ausschlaggebend ist, dass der beziehungsweise die Gewählten eine Mehrheit der Anzahl der abgegebenen Stimmen erhalten. Dabei kommt es regelmäßig nur auf die abgegebenen gültigen Stimmen an, Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen behandelt und daher bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht berücksichtigt.

Direktwahl der Bürgermeister und Landräte

Bei der Durchführung einer Direktwahl geht es darum, einen Bewerber zu bestätigen oder aus einer größeren Anzahl von Bewerbern eine Person als zukünftigen Bürgermeister oder Landrat auszuwählen. Dementsprechend muss der Wähler auf seinem Stimmzettel zwischen verschiedenen Wahlvorschlägen auswählen (können).

Wahl von Vertretungsorganen

Eine Mehrheitswahl findet nur ausnahmsweise dann statt, wenn es nur einen einzigen Wahlvorschlag gibt. In einem solchen Fall kann naturgemäß nicht zwischen verschiedenen Listen ausgewählt werden. Daher stehen dem Wähler soviele Stimmen zu, wie insgesamt Mandate zu vergeben sind. Auf dem Stimmzettel sind sämtliche Bewerber aufgeführt, unter denen der Wähler dann seine Stimmen verteilt. Kummulieren?

Verhältniswahl

Bei einer Verhältniswahl kommt es im Unterschied zu einer Mehrheitswahl nicht darauf an, eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu erreichen. Vielmehr wird nach dem Ende der Wahl die Anzahl der zu vergebenden Mandate unter die Vorschlagslisten entsprechend dem Erfolg der Listen bei den Wahlberechtigten, also verhältnismäßig aufgeteilt.

Auszählverfahren bei Verhältniswahlen

Für die Verteilung der Mandate auf die Vorschlagslisten wird das Verfahren der mathematischen Proportion nach Hare-Niemeyer verwendet. Diese Berechnungsweise wirkt sich tendenziell zugunsten der kleineren Listen aus.

Personenbezogene Verhältniswahl

Mit der Kommunalwahl 2001 wurde in Hessen dem Beispiel des Nachbarlandes Rheinland-Pfalz folgend die Möglichkeit des Kumulierens und des Panaschierens eingeführt. Nunmehr besteht die Möglichkeit, die Stimmen zwischen den Bewerbern verschiedener Listen zu verteilen, einzelne Bewerber von den Listen zu streichen oder ihnen bis zu drei Stimmen zu geben. Die Wähler können so auf die Zusammensetzung der Fraktionen nach der Wahl Einfluss nehmen.

Kummulieren und Panaschieren

Allgemeines zu Kumulieren und Panaschieren


Regeln für die Abgabe von Bewerberstimmen


Regeln für die Abgabe von Listenstimmen

Das Streichen von Kandidaten


Stimmenvergabe bei reinen Listenstimmen




Reststimmenvergabe bei einer Kombination aus Listen- und Bewerberstimmen




Heilungsvorschriften

Bei Vergabe mehrerer Listenstimmen



Bei Vergabe von zuviel Bewerberstimmen

Zu viele Bewerberstimmen für einen Kandidaten (beim Kumulieren)



Zu viele Bewerberstimmen in einem Wahlvorschlag


Zu viele Bewerberstimmen beim Panaschieren


Rechtsquellen

Literatur

  • Gerhard Bennemann, Helmut Schmidt: Kommunalverfassungsrecht Hessen - Hessisches Kommunalwahlrecht (KWG), 1999. ISBN 3-8293-0222-3