Himmelslaterne

Eine Kong-Ming-Laterne ist ein Lampion in Leichtbauweise, der in die Luft aufsteigen kann und bei dem der Auftrieb durch Erwärmung der im Ballonkörper enthaltenen Luft mittels einer eigenen Feuerquelle erzeugt wird. Sie wurde vor fast 2000 Jahren in China erfunden und ist damit der älteste Heißluftballon der Welt. Seit Anfang der 2000er Jahre werden Kong-Ming-Laternen auch in Europa bekannt, in Deutschland sind sie jedoch in fast allen Bundesländern verboten. Andere Handelsnamen sind Himmelslaterne, Sky-Laterne (天燈 / 天灯, tiāndēng – „Himmels-Lampion“, englisch Sky lantern), auch Glückslaterne, Wunschlaterne oder aus dem Thailändischen Khoom Loy.
Bauweise und Prinzip

Eine nach unten offene Papiertüte wird durch einen runden Rahmen aus einem zarten Bambusspan und 2 Drahtspeichen aufgespannt. Die Höhe beträgt etwa einen Meter und der Durchmesser etwa 40 bis 60 Zentimeter. In der Öffnung hängt ein mit einer brennbaren Flüssigkeit oder Wachs getränkter Baumwollstoff, Papier oder poröser Körper. Die Flamme beleuchtet die Laterne und erzeugt den Auftrieb, der nach dem Prinzip eines Heißluftballons funktioniert. Die Luft im Inneren der Laterne wird durch das Einströmen der Flammenbrandgase erwärmt, dehnt sich aus und ihre Dichte sinkt unter die der Außenluft. Damit wird die Laterne leichter als ihre Umgebung, was einen Auftrieb bewirkt und zum Aufsteigen der Laterne führt. Durch das dünne Seidenpapier erstrahlt die Laterne hell und ist auf etliche Kilometer sichtbar.
Schon etwas Wind oder Luftturbulenz führt zu starkem Schwanken des Ballons noch in der Haltephase und verhindert sicheres Starten. Je nach Größe von Ballon und Brennstoffportion, aber auch abhängig von der Umgebungstemperatur dauert die Brennphase 5 bis 30 Minuten, wobei die Flamme etwa mit dem kleiner werdenden Brennteil kleiner wird, passend zum geringer werdenden Auftriebsbedarf. Zuletzt (Mitte 2009 in Österreich) verkaufte Exemplare hatten schon brandhemmend mit Salzen imprägniertes Papier. Bei klarem Nachthimmel und etwas Wind entfernte sich ein Ballon nach 20 Minuten so weit, dass er nur noch punktförmig und so hell wie ein sehr heller Stern am Himmel erscheint.
Geschichte

Die Kong-Ming-Laterne wurde vor fast 2000 Jahren vom chinesischen Militärführer und Gelehrten Zhuge Liang entwickelt, dessen Rufname Kungming war (daher der Name der Laternen), und zur Kommunikation eingesetzt. Der Überlieferung nach waren er und seine Armee von Feinden umzingelt, mit den Ballons konnten sie jedoch um Hilfe rufen.[1] Durch die große Flughöhe sind die Laternen über viele Kilometer sichtbar. Später wurden die Laternen zu besonderen Anlässen wie Hochzeiten oder verschiedenen Festen benutzt, sie sollten Glück bringen und Wünsche erfüllen.[2] Eines der bekanntesten Feste, an denen die Laternen benutzt wurden und werden, ist das chinesische Laternenfest, dessen Ursprünge bis in das dritte Jahrhundert zurückreichen.
2005 wurden am Strand von Khao Lak (Thailand) 5000 Kong-Ming-Laternen im Gedenken an die Opfer des Seebebens im Indischen Ozean 2004 in den Nachthimmel geschickt.[3]
In Europa sind die Laternen seit 2006 frei erhältlich, nach mehreren Unglücksfällen wird ihr Gebrauch jedoch zunehmend reglementiert, beziehungsweise gänzlich untersagt.
Gefahren
Die Laternen können Strecken von vielen Kilometern zurücklegen, wobei ihre Flugrichtung durch wechselnde Windrichtungen unvorhersehbar wird. Im Normalfall sinkt die Kong-Ming-Laterne erst dann zu Boden, wenn der Brandsatz erschöpft ist.
Von den Laternen kann eine erhebliche Brandgefahr ausgehen, etwa durch Entzündung der Wunschlaterne beim Start, wodurch umstehende Personen gefährdet werden. Wenn die Laterne in regulär brennendem Zustand wegen Auftriebsverlusts (undichte Ballonhülle, Fallwinde) abstürzt oder in der Luft Feuer fängt (z. B. durch Windstoß), birgt sie Gefahr für Gebäude und Bäume. Auch durch Hineintreiben in Hindernisse kann die Laterne Brände entfachen, selbst die glühenden Reste nach vollständiger Verbrennung des Brandstoffes sind noch gefährlich.[4]
Besonders hoch ist das Risiko der Brandgefahr, wenn die Laternen bei trockener Witterung oder nach längeren Hitzeperioden eingesetzt werden, da dann eine erhöhte Waldbrandgefahr besteht. Diese Risiken können beim Verwenden anderer Feuerwerksartikel durch einschlägige Vorsichtsmaßnahmen und gesetzliche Regelungen herabgesetzt werden. Für Himmelslaternen sind in vielen Staaten bisher keine gesetzlichen Regelungen vorgesehen.
Durch die Steighöhe von Kong-Ming-Laternen – sie dringen in den Radarbereich der Flugüberwachung und Flugsicherung ein – wird eine Beeinträchtigung oder Gefährdung des bodennahen Flugverkehrs gesehen.[5] Weitere mögliche negative Folgen sind Irritation von z. B. Kraftfahrzeuglenkern durch herabsinkende Ballons. Die Drahtspeichen des Öffnungsrings können bei Vieh Magenverletzungen hervorrufen, wie auch Stromleitungen kurzschließen.[4] Besser ist daher die Befestigung des Brandsatzes mit Keramikschnur. Gelegentlich kommt es zu Fehlalarmen bei der Feuerwehr und zu UFO-Meldungen.[6][7]
Rechtslage
Vor dem Hintergrund der beschriebenen Gefahren und der gestiegenen Verbreitung der Laternen auch in Europa ist eine zunehmende gesetzliche Einschränkung für deren Gebrauch zu beobachten. Die zu beachtenden Vorschriften und Genehmigungsverfahren sind in den einzelnen Staaten und Ländern unterschiedlich geregelt und für den jeweiligen Ort zu prüfen.
Allgemeine Risiken
Versicherungen können nach Bränden auch bei genehmigten oder zulässigen Laternenflügen mit Hinweis auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Schadensregulierung verweigern, und kommt es zu einem Brandunglück, kann dies als fahrlässige Brandstiftung geahndet werden.
Deutschland
Schon 1936 wurde im Deutschen Reich, nachdem der Einsatz von Himmelslaternen einige Brände hervorgerufen hatte, eine Polizeiverordnung über Papierballons mit Brennstoffantrieb erlassen, in der Papierballons mit Brennstoff oder Kerzen verboten waren.[8] In der Bundesrepublik ist in allen Bundesländern außer Mecklenburg-Vorpommern der Gebrauch von Himmelslaternen inzwischen de facto verboten. Nach § 15a (1) Nr. 2 LuftVO ist der Aufstieg von ballonartigen Leuchtkörpern in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von Flugplätzen während deren Betriebszeit verboten; für Aufstiege im kontrollierten Luftraum ist nach § 16a (1) Nr. 3 eine Flugverkehrskontrollfreigabe erforderlich.
In Baden-Württemberg wurden Himmelslaternen als ungesteuerte Flugkörper mit Eigenantrieb eingestuft,[5] was jedoch vom Wortlaut der LuftVO in der Fassung vom 18. Januar 2010 nicht mehr gedeckt war.[9] Deshalb beschloss das Landeskabinett 2012 explizit ein Verbot.[10] Der Gebrauch von Kong-Ming-Laternen ist in Bayern durch § 19 der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) untersagt. Ausnahmeregelungen werden laut Information des Innenministeriums grundsätzlich nicht erteilt. Hintergrund ist, dass die frei fliegenden, unbemannten Heißluftballone nicht kontrollierbare, bewegliche, offene Feuerstätten im Sinne der VVB sind.[11] In Berlin ist eine Genehmigung für das Steigenlassen von Himmelslaternen erforderlich. Sie wird dort aber generell nicht erteilt, da Beeinträchtigungen im Luftverkehr und Waldbrandgefahr befürchtet werden.[12] In Brandenburg sind Himmelslaternen seit dem 4. Februar 2010 verboten,[13] in Bremen seit dem 14. Oktober 2009.[14] In Hamburg trat am 1. Februar 2010 ein Verbot für Himmelslaternen in Kraft.[15] Der Gebrauch in Hessen ist seit dem 23. Juli 2009 untersagt.[16] Der Gebrauch von Kong-Ming-Laternen in Mecklenburg-Vorpommern wurde, nachdem er am 26. August 2009 untersagt wurde, am 25. Januar 2011 wieder gelockert. Ein Verbot gilt trotzdem noch für Waldgebiete und Orte, wo ein Mangel an eventuell nötigem Löschwasser herrscht.[17] In Niedersachsen ist der Gebrauch seit dem 1. Mai 2009 untersagt,[18] in Nordrhein-Westfalen seit dem 18. Juli 2009[19] und in Rheinland-Pfalz seit dem 1. September 2009.[20] Im Saarland wurde das Aufsteigenlassen von Himmelslaternen am 2. Oktober 2009 verboten,[21] in Sachsen am 1. September 2009.[22] In Sachsen-Anhalt gilt die Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Bränden durch die Benutzung von Ballonen.[23] Schleswig-Holstein hat die Himmelslaternen am 28. August 2009 verboten.[24] Das Thüringer Innenministerium hat ein Verbot für das Aufsteigenlassen von Himmelslaternen ausgesprochen, das seit dem 19. Oktober 2009 gilt. Bei Zuwiderhandlung droht ein Bußgeld von bis zu 5000 Euro.[25]
Österreich
In Österreich ist das Inverkehrbringen (das ist „das Feilhalten, Verkaufen, Einführen, unentgeltliche Abgeben oder Verteilen eines Produktes sowie seine Anwendung oder Überlassung im Rahmen einer Dienstleistung“) derartiger Laternen durch die Wunschlaternen-Verordnung[4] des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zum Produktsicherheitsgesetz 2004 seit dem 10. Dezember 2009 generell verboten.
Schon vorher war das Steigenlassen nur punktuell zulässig, bzw. generell eine Genehmigung seitens der Austro Control, der österreichischen Flugsicherungsbehörde, einzuholen, wie bei jedem Objekt, das Steighöhen über 400 Meter erreicht.
Schweiz
In der Schweiz besteht grundsätzlich kein Verbot des Steigenlassens von Himmelslaternen. Das Aufsteigenlassen ist im Umkreis von fünf Kilometern zu einem Flughafen verboten.[26] In einzelnen Kantonen oder Gemeinden kann es Vorschriften geben, die den Betrieb weiter einschränken oder ganz verbieten beispielsweise aufgrund von Umweltschutzvorschriften, Reklameverordnungen oder Strassenverkehrsgesetzen.[27]
Weblinks
- Arndt Last: Anleitung zum Heißluftballonmodellbau mit Berechnungsblatt. Abgerufen am 10. Januar 2011.
Einzelnachweise
- ↑ The Fascinating History of the Wish Lantern auf designinteriorideas.com (PDF), abgerufen am 19. Juli 2012
- ↑ about sky lanterns auf weddinglanternsskylanterns.com, abgerufen am 19. Juli 2012
- ↑ www.archive.worldpressphoto.org, 2. April 2010 12:17 Uhr
- ↑ a b c Wunschlaternen-Verordnung, Bgbl. II vom 9. Dezember 2009, 423. Verordnung (pdf, ris.bka)
- ↑ a b „Gefahren durch Himmelslaternen“ (PDF; 68 kB) Pressemitteilung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 20. August 2008
- ↑ Artikel im Tagesspiegel
- ↑ Wunschlaternen sorgen für Verwirrung am Himmel, Kleine Zeitung online, 7. Oktober 2008
- ↑ Sammlung des bereinigten niedersächsischen Rechts, Sonderband II
- ↑ Stuttgarter Nachrichten: Behörden-Posse um Himmelslaternen, 30. Juli 2010
- ↑ Stuttgarter Nachrichten, 11. Januar 2012
- ↑ Verordnung über die Verhütung von Bränden (Bayern)
- ↑ Unbekannte Flugobjekte aus Reispapier, Berliner Zeitung vom 14. August 2008
- ↑ Ab morgen sind Himmelslaternen in Brandenburg verboten, Märkische Allgemeine online, 3. Februar 2009
- ↑ Pressestelle des Senats: Verbot von Himmelslaternen tritt in Kraft, 14. Oktober 2009.
- ↑ Innenbehörde Hamburg, vom 5. Januar 2010
- ↑ Gefahrenabwehrverordnung gegen das Aufsteigenlassen von ballonartigen Leuchtkörpern, vom 16. Juli 2009
- ↑ "Himmelslaternen künftig in MV verboten" Pressemeldung des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern
- ↑ Presseerklärung des niedersächsischen Innenministeriums, 30. April 2009
- ↑ Ordnungsbehördliche Verordnung zur Verhütung von Gefahren durch unbemannte Fluglaternen (Fluglaternenverordnung), (PDF; 863 kB), vom 13. Juli 2009
- ↑ "Gefahrenabwehrverordnung-Himmelslaternen in RLP"
- ↑ Innenminister Klaus Meiser unterzeichnete Verordnung
- ↑ Pressemeldung der Sächsischen Zeitung Bezug nehmend auf eine Anordnung durch das sächsische Innenministerium
- ↑ "Landesrecht Sachsen-Anhalt - Öffentliche Sicherheit und Ordnung" (PDF; 1,3 MB)
- ↑ Presseerklärung des schleswig-holsteinischen Innenministeriums, 6. August 2009
- ↑ Himmelslaternen werden verboten Artikel in der Thüringer Allgemeine vom 14. Oktober 2009
- ↑ Einsatzgebiet auf mkellenberger.ch
- ↑ Sicherheitshinweise auf himmelslaternen.ch