Bebauungsplan (Deutschland)
Der Begriff Bebauungsplan hat in Deutschland und Österreich ähnliche, aber nicht deckungsgleiche Bedeutungen.
In Deutschland:
Innerhalb der kommunalen Bauleitplanung ist der Bebauungsplan (= verbindlicher Bauleitplan) das Ergebnis der konkreten, kleinräumigen Planung, der in der Regel für ein kleines Teilgebiet, höchstens für einen Stadtteil aufgestellt wird, gelegentlich auch nur für ein einziges Grundstück. Der Bebauungsplan muss aus dem Flächennutzungsplan, dem vorbereitenden Bauleitplan für das gesamte Gemeindegebiet, heraus entwickelt werden. Im Gegensatz zum Flächennutzungsplan trifft der Bebauungsplan rechtsverbindliche Regelungen für die Bodennutzung (§ 10 Baugesetzbuch). Er wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung von Grundstücken wirken dadurch, dass sie beim Baugenehmigungsverfahren für einzelne Bauvorhaben zwingend zu beachten sind.
Innerhalb der Bebauungspläne wird noch einmal unterschieden:
- Es gibt die so genannten "qualifizierten" (d. h. detaillierten) Bebauungspläne, die mindestens Festsetzungen über Art und das Maß der baulichen Nutzung (zwei gesonderte Festsetzungen, nämlich die Nutzungsart wie z. B. MI - Mischgebiet, und das Maß wie z. B. die Geschossflächenzahl (GFZ), die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthalten (vgl. § 30 BauGB). Darüber hinaus können aber vielfältige weitere Merkmale festgelegt werden ( vgl. § 9 BauGB).
- "Einfache" Bebauungspläne werden die genannt, die weniger als die o. g. vier Kriterien regeln. Im Bereich "einfacher" Bebauungspläne und in zusammenhängend bebauten Gebieten ohne Bebauungsplan regelt sich die Zulässigkeit eines Bauvorhabens für die nicht definierten Kriterien nach den §§ 34 und 35 BauGB, z. B. im Innenbereich nach dem Gebietscharakter.
Zur Vereinheitlichung und Vereinfachung gibt es eine auf dem Baugesetzbuch gegründete Rechtsverordnung (Baunutzungsverordnung - BauNVO), die bestimmte Gebietstypen mit ihren jeweiligen, zulässigen Nutzungen festlegt (z.B.: Dorfgebiete, Mischgebiete, Kerngebiete oder Gewerbegebiete).
Öffentlichkeitsbeteiligung
Nach dem Baugesetzbuch (Bundesrepublik) sind Bürgerinnen und Bürger sowie Verbände möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, sich zur Planung zu äußern und Änderungsvorschläge einzureichen. Die eingebrachten Stellungnahmen sind mit anderen Interessen abzuwägen, bevor der Plan von der Gemeinde als Satzung beschlossen werden kann. Das Beteiligungsverfahren bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans läuft i.d.R. über zwei Stufen:
- frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
- Öffentliche Auslegung des Planentwurfes
Ergänzend zur Beteiligung der Öffentlichkeit sind Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden zur Abgabe von Stellungnahmen zur Planung aufzufordern. Die Frage stellt sich, ob es einen Anspruch auf Aufstellung eines solchen Planes gibt und wer einen solchen Anspruch haben könnte. Die Antwort lautet nach der noch herrschenden Meinung der Juristen: Nein und Niemand !!! Begründet wird dies mit der Kernaussage, dass niemand in Deutschland einen Rechtsanspruch auf Erlaß einer Rechtsnorm(Gesetz/Verordnung/Satzung) hat, weil ein solcher Plan eben eine solche Rechtsnorm ist. Beschlossen wird dieser Plan durch das "kleine" Parlament, also die Kommune in den Flächenländern und durch die Versammlungen der Bezirke in den Stadtstaaten. Diese Rechtsansicht, dass es keinen Anspruch gibt, wird allerdings neu auf den Prüfstand gestellt. Es laufen die Vorbereitungen für einen Musterprozess gegen eine Niedersächsische Einheitsgemeinde in Norddeutschland, die sich seit über 30 Jahren weigert, eine bebaubare Fläche in die Planung zu bringen, zumal darüber hinaus für diese Weigerung auch keine triftigen Gründe vorgelegt wurden. Dies kann auch dem Europarecht widersprechen. Die Planungshoheit wird also neu definiert werden. Das hat zu Folge, dass gewaltige Schadensersatzansprüche auf die Städte und Gemeinden zukommen können.
Fehlerhaftigkeit
Die Problematik fehlerhafter Bebauungspläne ist von enormer Bedeutung in der Verwaltungspraxis und für Grundstückseigentümer. Bebauungspläne sind Satzungen und damit Rechtsnormen. Sie unterliegen dadurch an sich dem Nichtigkeitsdogma. Seit Ende der 1990er Jahre gibt es jedoch im Baugesetzbuch umfangreiche Ausnahmen vom Nichtigkeitsdogma im Hinblick auf Bebauungspläne. Seither eröffnet das Baugesetzbuch umfangreiche Heilungsmöglichkeiten für fehlerhafte Bebauungspläne. Diese Heilungsmöglichkeiten beziehen sich jedoch nicht auf Fehler im Zustandekommen des Bebauungsplanes unter kommunalrechtlichen Gesichtspunkten. So ist ein Bebauungsplan, der beispielsweise unter Beteiligung eines befangenen Stadtverordneten zustandekommt, nach dem Nichtigkeitsdogma auch nach den Neuerungen des Baugesetzbuches nach wie vor nichtig.
In Österreich:
Verordnung der Gemeinde, die festlegt, wie jedes Grundstück im Bauland, teilweise darüber hinaus, bebaut werden kann; legt insbesondere die zulässigen Bauweisen, Bauhöhen, Baulinien und Verlauf und Breite der Verkehrsflächen fest. Basiert auf dem Flächenwidmungsplan.
Da Raumplanung in Österreich ausschließlich in die Kompetenz der Länder fällt, gibt es neun Raumordnungsgesetze mit teilweise höchst unterschiedlichen Regelungsinhalten zur Bebauungsplanung. So sind in manchen Bundesländern Bebauungspläne flächendeckend über das gesamte Bauland zu erlassen, in anderen hingegen bleiben sie auf besonders regelungsbedürftige Flächen beschränkt (Teilbebauungspläne). Weitere Unterschiede betreffen Begriffe und ihre Definitionen (Grenz-, Fluchtlinien, Bebauungsdichte, -masse etc.) sowie Anzahl und Definition von Abstufungen (z.B. Grund- und Hauptstufe der Bebauungsplanung, Bebauungsrichtlinien etc.)