Eigenheimzulage
Die Eigenheimzulage ist die größte staatliche Subvention in Deutschland. Mit ihr soll die Schaffung von selbstgenutztem Wohnungseigentum gefördert werden. Im Jahr 2004 hat der Staat dafür rund 11,4 Mrd. Euro aufgewendet. Die Höhe beträgt jährlich 1 % der Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten der Wohnung mit einer Obergrenze von 1.250 EUR pro Jahr, zuzüglich 800 EUR für jedes Kind bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen. Die Laufzeit der Förderung beträgt 8 Jahre.
Die Koalitionspartner CDU/CSU und SPD haben die Abschaffung der Eigenheimzulage beschlossen. Die Eigenheimzulage wird es voraussichtlich nur noch für Wohnungseigentum geben, das bis zum 31. Dezember 2005 angeschafft oder hergestellt wird. Dafür ist entweder der Abschluß eines notariellen Kaufvertrages oder die Beantragung einer Baugenehmigung erforderlich.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage der Eigenheimzulage ist das Eigenheimzulagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1997 (BGBl. I 734), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I 3076).
Voraussetzungen
Unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes haben für die Dauer von längstens 8 Jahren Anspruch auf eine Eigenheimzulage nach Maßgabe der Vorschriften des Eigenheimzulagengesetzes, wenn sie:
- eine Wohnung
- im Inland
- anschaffen oder herstellen,
- die Wohnung für eigene Wohnzwecke nutzen und
- die Summe ihrer positiven Einkünfte eine bestimmte Höhe nicht überschreitet und
- der Objektverbrauch noch nicht eingetreten ist.
Der Antrag auf Eigenheimzulage ist auf amtlichem Vordruck beim zuständigem Finanzamt zu stellen.
Wohnung
Begünstigt ist (gemäß EigZulG § 6(1)) die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland gelegenen eigenen Haus oder einer im Inland gelegenen eigenen Eigentumswohnung. Nicht gefördert wird eine Ferien- oder Wochenendwohnung oder eine Wohnung, für die eine Absetzung für Abnutzung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgezogen wird.
Inland
Eine Wohnung im Ausland wird nicht gefördert.
Anschaffung/Herstellung
Angeschafft ist eine Wohnung dann, wenn Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind. Zulage bei Anschaffung vom Ehepartner ist ausgeschlossen. Hergestellt ist eine Wohnung, wenn sie bezugsfertig ist, d. h. wenn die wesentlichen Maßnahmen durchgeführt worden sind (Ver- und Entsorgungsanschlüsse, Türen und Fenster, Heizung, Sanitäreinrichtungen und Kochgelegenheit).
Die Höhe der Eigenheimzulage richtet sich nach der Höhe der Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten der selbstgenutzten Wohnung.
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
Die Wohnung muss vom Eigentümer zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Eine Nutzung zu gewerblichen Zwecken oder eine Vermietung zu Wohnzwecken ist schädlich. Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und endet mit Beendigung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken.
Die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an nahe Angehörige wird wie eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken behandelt. Eine Zahlung von Verbrauchskosten (Wasser, Strom, ...) an den Eigentümer ist für die Erlangung der Förderung nicht hinderlich.
Einkommensgrenze
Die Summe der positiven Einkünfte der letzten zwei Jahre darf:
- bei Alleinstehenden 70.000 Euro,
- bei Verheirateten 140.000 Euro
- zuzüglich 30.000 Euro je Kind
nicht übersteigen (§ 5 EigZulG).
Maßgeblich sind die Einkünfte im "Erstjahr" (d.h. im ersten Jahr, in dem die Zulage gezahlt wird) und im Vorjahr. Wenn die Einkünfte im Jahr des Einzugs und dem Jahr davor über der Grenze liegen, später aber darunter, kann man ab diesem Zeitpunkt Eigenheimzulage für die restlichen Jahre des Förderzeitraums erhalten.
Objektverbrauch
Alleinstehende können die Eigenheimzulage nur für ein Objekt, Verheiratete, bei denen die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung nach dem Einkommensteuergesetz vorliegen, für zwei Objekte in Anspruch nehmen.
Wer bereits früher:
- eine erhöhte Absetzung für Abnutzung nach § 7 b des Einkommensteuergesetzes oder
- eine erhöhte Absetzung für Abnutzung nach § 15 Abs.1 bis 4 des Berlinförderungsgesetzes
- Abzugsbeträge nach § 10 e des Einkommensteuergesetzes
- Abzugsbeträge nach § 15 b des Berlinförderungsgesetzes
- eine steuerliche Begünstigung für diesselbe Wohnung von einem anderen Staat oder
- schon einmal eine Eigenheimzulage
in Anspruch genommen hat, hat damit seinen Anspruch auf Eigenheimzulage verbraucht.
Ehepartner können, wenn vorher noch kein Objektverbrauch stattgefunden hat, die Eigenheimzulage zweimal in Anspruch nehmen.
Nicht in vollem Umfang ausgenutzte Förderzeiträume können bis zur vollständigen Ausnutzung der 8 Förderjahre auf eine weitere selbstgenutzte eigene Wohnung übertragen werden.
Höhe der Eigenheimzulage im Jahr 2005
- Dauer der Förderung: 8 Jahre
Der Förderzeitraum beginnt immer im Jahr der Anschaffung bzw. Fertigstellung. Gezahlt wird die Zulage aber erst dann, wenn die Voraussetzungen (siehe oben) erfüllt sind. Zieht man nicht im ersten Jahr ein, oder wird die Einkunftsgrenze erst später unterschritten, dann ist die effektive Förderungsdauer entsprechend kürzer.
- 1 % der Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten, höchstens 1.250 Euro im Jahr (Fördergrundbetrag)
- Kinderzulage pro Kind: 800 Euro im Jahr. Voraussetzung für die Zahlung der Kinderzulage ist, dass für das Kind im Förderjahr mindestens einen Monat lang Kindergeld gezahlt wurde.
Die Eigenheimzulage wird im ersten Jahr innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Bescheides ausgezahlt. In den Folgejahren erfolgt die Auszahlung immer zum 15. März.
Ändern sich die Verhältnisse für die Gewährung der Förderung (z. B. Geburt eines Kindes), so ist die Zulage von diesem Jahr an neu festzusetzen. Entfallen die Voraussetzungen für die Förderung während des Kalenderjahres, wird der Zulagebescheid mit Wirkung ab dem Folgejahr geändert.
Historische Entwicklung
- Seit 1949 gibt es steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten für Baukosten (z. B. die sog. "7b-Abschreibung" bei der Einkommensteuer).
- Im Jahr 1982 wurde eine Vergünstigung für Kinder eingeführt (Baukindergeld).
- Seit 1996 gibt es das Eigenheimzulagengesetz. Gleichzeitig wurde die Förderung nach § 10e EStG abgeschafft.
- Schon im August 2003 wurde von der Bundesregierung ein weiterer Gesetzentwurf vorgelegt: das Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG 2004). Dieses sah die Abschaffung der Eigenheimzulage vor. Nach Ablehnung des Gesetzes durch den Bundesrat einigte man sich im Dezember 2003 im Vermittlungsausschuss auf die Änderung der Eigenheimzulage mit Wirkung ab 1. Januar 2004:
- Der maximale Fördergrundbetrag verringert sich von 2.556 (ehemals für Neubau) bzw. 1.278 (ehemals für Altbau) auf 1.250 Euro im Jahr (egal ob Neubau oder Altbau).
- Die Kinderzulage erhöht sich von 767 auf 800 Euro im Jahr je Kind.
- Die Einkunftsgrenze verringert sich von 81.807 auf 70.000 Euro bei Ledigen, bzw. von 163.614 auf 140.000 Euro bei Verheirateten (jeweils Summe der positiven Einkünfte in den vergangenen zwei Jahren).
- Die Einkunftsgrenze erhöht sich je Kind nicht mehr um 30.678, sondern nur noch um 30.000 Euro.
Die Eigenheimzulage in der Kritik
Die 1996 eingeführte Eigenheimzulage war von Anfang an stark umstritten. Zahlreiche Wirtschaftswissenschaftler fordern seit langem die Streichung. Letztlich führe die Eigenheimzulage zu erhöhten Baukosten, wirtschaftlich betrachtet würden also nicht die Bauherren, sondern die Bauwirtschaft subventioniert. Eine solche indirekte Bezuschussung der Bauwirtschaft sei aber aufgrund des fortwährenden Wohnungsleerstandes und der rückläufigen demographischen Entwicklung unnötig. Statt mehr Neubauten werden vielmehr Modernisierung und Renovierung benötigt.
Aktuelle Entwicklung
- November 2004: Gesetz zur finanziellen Unterstützung der Innovationsoffensive durch Abschaffung der Eigenheimzulage. In diesem vom Bundestag beschlossenen Gesetz ist die völlige Streichung der Eigenheimzulage zugunsten von Bildungs- und Forschungsausgaben vorgesehen. Der Bundesrat lehnt diese ersatzlose Streichung ab. Die Bundesregierung ruft den Vermittlungsausschuss an. Der Vermittunglungsausschuss hat die Beratung in seiner letzten Sitzung 5. September 2005 erneut vertagt; damit wird in dieser Legislaturperiode des Deutschen Bundestages nicht mehr über die Abschaffung der Eigenheimzulage entschieden - es bleibt (vorläufig) beim geltenden Recht.
- November 2005: In dem Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom 11. November 2005 wurde beschlossen, dass die Eigenheimzulage zum 1.Januar 2006 abgeschaft wird (Koalitionsvertrag; Zeile 3513 bei CDU.de)
- 29. November 2005: Die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD beschließen einen gemeinsamen Gesetzentwurf [1] zur ersatzlosen Streichung der Eigenheimzulage in den Bundestag einzubringen.
Endgültige Abschaffung der Eigenheimzulage erst 2013
Nach dem Koalitionsvertrag vom 11. November 2005 ist die Abschaffung der Eigenheimzulage lediglich für alle Neufälle vereinbart. Das heißt, Bauherren, die noch vor dem 1. Januar 2006 mit der Herstellung ihres Objektes begonnen oder einen notariellen Kaufvertrag abgeschlossen haben können die bisherige Eigenheimzulage noch über den gesamten Förderzeitraum in Anspruch nehmen.
Siehe auch