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Extensive Grünlandwirtschaft

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Extensive Grünlandwirtschaft ist ein Begriff im Zusammenhang mit Naturschutzgebieten. Die extensive Bewirtschaftung dient primär dazu in Naturschutzgebieten den Wiesenbrütern – Großer BrachvogelLerche und weitere einen Lebensraum und Brutgebiet zu erhalten. Als weiteres dienen diese Flächen dem Kranich als Nahrungsfläche und Äsungsflächen für das HaarwildHasenRehe. Ohne eine Bereitstellung dieser Flächen würde sich die Fauna aus den vernässten MoorGebieten zurückziehen. Die Mäh- und WalzTermine sind diesem Umstand angepasst.

Um eine Verbuschung nachhaltig zu unterbinden bedient man sich der Vernässung durch Anstau des OberflächenWassers. Die Regelungen sind immer an die örtlichen Begebenheiten angepasst und können nicht ohne weiteres für andere Schutzgebiete übernommen werden.

Beispiel einer solchen Regelung: Landkreis Cuxhaven

Die Grünlandfläche ist mähbar
Regen bestimmt die Möglichkeiten

Grundsätzlich ist es der Wunsch des Naturschutzamts Landkreis Cuxhaven, die Grünlandflächen im Naturschutzgebiet, wenn sie befahrbar sind, extensiv bewirtschaften zu lassen.

Bei kreiseigenen Flächen schließt das Naturschutzamt mit den Landwirten eine Pflegevereinbarung ab. Bei den landeseigenen Flächen wird dieses vom Domänen-Amt vorgenommen. Dieser Vertrag ist kündbar, er läuft vom 1. November bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres und verlängert sich automatisch um 1 Jahr, wenn von keiner Seite gekündigt wird. Der Vertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf des Pachtjahres von beiden Seiten gekündigt werden. Die Pflege ist kostenlos, die Bewirtschaftung ist unentgeltlich. Sollte die Vereinbarung über Pflegemaßnahmen nicht eingehalten werden, kann der Landkreis die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung auflösen.

Entschädigung

Der Landwirt kann diese Flächen mit in den Flächennachweis bringen und bekommt dafür Flächenprämie. Diese Flächen-Prämie ist an der Bewirtschaftung dieser Naturschutz-Grünlandflächen gebunden.

Bewirtschaftungsform

Die Grünlandflächen müssen mindestens ein mal pro Jahr gemäht und das Mähgut abgetragen werden. Mulchen und das Mähgut auf der Fläche verrotten lassen ist nicht statthaft, wegen der Eutrophierung (Eigendüngung).

Gemäht werden darf erst nach dem 1. Juli eines jeden Jahres. Eine kurzfristige Termin-Verschiebung ist machbar, unter Abklärung mit dem zuständigen Naturschutz-Amt.

Beweidung

Eine Beweidung von Schafen oder Jungrindern ist möglich, bedarf aber die Genehmigung des zuständigen Naturschutzamtes. Das Beweiden mit Pferden ist nicht statthaft.

Düngung der Flächen

Das Düngen mit Mineraldünger, Gülle oder Stallmist ist grundsätzlich verboten. Der Bewuchs ist so zu nutzen wie man ihn vorfindet. Biozide dürfen nicht eingesetzt werden.

Eine Grasveredlung durch Nachsaat ist nicht statthaft. Der Boden darf nicht umgebrochen werden. Entwässerungsmaßnahmen wie Drainage sind nicht statthaft.

Den Boden schleppen, walzen und sonstige Bodenbearbeitung ist in der Zeit vom 15. März bis zum Mähtermin 1. Juli zu unterlassen, bei beweideten Flächen schon ab 20. Juni. Das Lagern von Rundballen und Anlegen eines Silos auf diesen Flächen ist nicht gestatten. Das Aufstellen von Fütterungseinrichtungen bedarf einer Genehmigung.

Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung wird überwacht.


Siehe auch: Grünland, Grünlandwirtschaft