Diskussion:Schächten
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Bitte um lebhafte Diskussion.--Kalumet 16:22, 9. Mär 2004 (CET)
Ich dachte, Schächten ist in Deutschland den Juden und Moslems durch ein Ausnahmegesetz gestattet? -- 195.33.105.17 17:30, 9. Mär 2004 (CET)
bin ich mir eben nicht so sicher. Wenn das jemand aus der Rechtsfraktion einfügen könnte?...--Kalumet 08:46, 10. Mär 2004 (CET)
Ein weiterer Aspekt ist die Tatsache, dass der Schächtschnitt häufig von Ungeübten durchgeführt wird und dadurch keine Durchtrennung aller Gefäße im unteren Halsbereich gewährleistet wird. ->glaub ich nicht.--Rrdd 11:12, 12. Mär 2004 (CET)
Leider wahr. Habe gerade keine Quelle zur Hand, aber in mehreren Berichten der letzten Zeit wahr zu sehen, dass Familienväter diese rituelle Schlachtung selbst vorgenommen haben > extreme Tierquälerei. Ich werd mich die Tage mal auf die Suche nach der Quelle begeben.--Kalumet 15:31, 12. Mär 2004 (CET)
Hallo 62.104.204.64, bevor zum Thema relevante und höchst kontrovers diskutierte Themen gelöscht werden, würde ich hier sehr gerne vorher eine Diskussion haben. Daher zurückgesetzt auf vorherige Version.--Kalumet 08:28, 29. Mär 2004 (CEST)
Rechtslage
Wir sollten hier knapp (WIKI ist eine Enzyklopädie ;-) die geltende Rechtslage darstellen. Die Hintergründe zur Verwaltungspraxis, die hier vorhanden waren, standen im Widerspruch zur BVerfGE. Es war nicht klar, welche Tendenzen genau vom BVerfG abgelehnt werden... --Calvin Ballantine 13:02, 22. Mär 2005 (CET)
- Welche Hintergründe der Verwaltungspraxis standen im Widerspruch zum Schächturteil und welche Tendenzen werden vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt? -- Beblawie 13:18, 22. Mär 2005 (CET)
- "Schächten ist jedenfalls in Deutschland grundsätzlich nicht gestattet, da das Tierschutzgesetz das Schlachten warmblütiger Tiere ohne vorherige Betäubung untersagt. Wer von dieser Vorschrift unerlaubt abweicht, macht sich strafbar." Diese Aussage erweckt einen falschen Eindruck, als ob es nicht möglich wäre, Ausnahmegenehmigungen vom Verbot betäubungslosen Schlachtens zu erteilen. Wer unerlaubt schächtet, macht sich strafbar, nicht aber derjenige, der erlaubt (also mit Ausnahmegenehmigung) das Schächten ausübt! -- Beblawie 13:18, 22. Mär 2005 (CET)
Nun, ich weiß nicht welche Eindrücke falsch sein sollen, wenn gleich drunter und zwar im nächsten Absatz die Grundsätze für eine Ausnahmegenehmigung stehen. Auch ist die Darstellung des Verbots von § 17 Nr. 2b TierSchG eindeutig und korrekt: "Schächten ist jedenfalls in Deutschland grundsätzlich nicht gestattet, da das Tierschutzgesetz das Schlachten warmblütiger Tiere ohne vorherige Betäubung untersagt. Wer von dieser Vorschrift unerlaubt abweicht, macht sich strafbar." Wenn du dazu schreibst, wer unerlaubt schächte, mache sich strafbar und wer erlaubt schächte, nicht, so ist das keine Klarstellung sondern eine inhaltliche (und überflüssige) Widerholung des schon eingangs Gesagten. Wir brauchen den WIKI Lesern nicht alles mehrfach zu schreiben, oder ;-)
Außerdem signalisiert das Wort grundsätzlich -wie es juristisch üblich ist- schon am Anfang, dass noch Ausnahmen kommen. Sonst wäre es ja ein absolutes und kein grundsätzliches Verbot... Einen Fehler gibt es jedoch: Es geht um Wirbeltiere, nicht um warmblütige. Den ändere ich später... --Calvin Ballantine 13:33, 22. Mär 2005 (CET)
- Die Aussage, Schächten sei "grundsätzlich" nicht gestattet, erweckt für den normalen Leser den falschen Eindruck, als ob Ausnahmegenehmigungen nicht möglich seien. Deshalb sollte diese Möglichkeit genannt werden. Ansonsten wäre auch die Erwähnung der BVergE nicht nötig, die im übrigen bisher falsch dargestellt war. -- Beblawie 13:43, 22. Mär 2005 (CET)
- Was war denn genau falsch??
- Wer präzise liest, hat mit der gestrafften Darstelung der BVerfGE keine Schwierigkeiten oder falschen Eindrücke. Da der Artikel das Schächten allgemein behandelt, sind detaillierte Hintergründe zur Entschiedung zuviel des guten... evtl. in einem separaten Beitrag --Calvin Ballantine 13:57, 22. Mär 2005 (CET)
Die Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen sieht bereits das Tierschutzgesetz vor und ist nicht das Ergebnis der BVerfGE. Es spricht im übrigen nichts gegen eine etwas detailliertere Darstellung der rechtlichen Situation. -- Beblawie 02:46, 2. Apr 2005 (CEST)
- Das bestreitet keiner...Mach es strukturierter in einem (Unter)Abschnitt, es ist kein Gewinn die Aussagen des BVerfGE zu verwässern. Was irgendeine Verwaltungsbehörde zuvor mal gemeint haben mag, ist total spannend, es geht aber strukturierter & übersichtlicher... Außerdem ist die Aussage mit den Warmblütern inhaltlich falsch, s.o. - cheers--Calvin Ballantine 15:52, 2. Apr 2005 (CEST)
Zu den Warmblütern: Ein Blick in's Gesetz hilft manchmal weiter! -- Beblawie 17:33, 2. Apr 2005 (CEST)
Ich habe den Klammerzusatz "erledigt" gelöscht. Die Rechtslage - das Tierschutzgesetz, die Verwaltungspraxis und das Schächturteil des BVerfG - ist immer noch nicht korrekt dargestellt. Der entsprechende Absatz harrt noch einer Änderung. -- Beblawie 00:56, 4. Mai 2005 (CEST)
- Meiner Kenntnis nach ist durch die Einführung des Tierschutzes in das GG in Art. 20a die Rechtslage verändert, aber wegen fehlender die neue Rechtslage einbeziehender höchstrichterlicher Urteile noch nicht geklärt. Das sollte m.E. nicht aus dem Artikel herausgekürzt werden. --Fontane44 06:45, 5. Mai 2005 (CEST)
- Der Tierschutz in Art. 20a GG ist lediglich eine Staatszielbestimmung. Ein Staatsziel ermächtigt die Verwaltung nicht, in Freiheitsgrundrechte einzugreifen; allenfalls kann der Verwaltung ein Staatsziel als Hilfe bei der Auslegung oder bei einem Ermessensspielraum dienen ... Staatsziele sind als Auftrag an den Gesetzgeber zu verstehen – und diesem Auftrag entspricht der Gesetzgeber in bezug auf das Schächten durch § 4a TierSchG. --kh80 •?!• 09:15, 5. Mai 2005 (CEST)
Einführung des Schächtungsverbots
Man sollte vielleicht erwähnen, dass das Schächten 1933 verboten worden ist, um den Juden einen Gewissenskonflikt aufzuzwingen. Unsinn. Das Schächten wurde verboten, weil es eine besonders grausame und unmenschliche Methode zum schlachten von Tieren ist.
Im 19. Jh. wurde überall geschächtet, weil es die übliche Tötung war. Nach Einführung der Bolzenschussmethode hätte man es abschaffen können, weil jetzt ein anderes Verfahren zur Verfügung stand. Das tat man aber nicht. Erst die Nazis 1933. --Cethegus 20:30, 1. Mai 2005 (CEST)
Das Schächtverbot wurde primär aus tierschützerischen und humanen Gründen eingeführt. Nach dem Krieg wurde deshalb das Tierschutzgesetz modifiziert und eine Ausnahmemöglichkeit für rituelles Schlachten eingeführt. -- Beblawie 21:11, 1. Mai 2005 (CEST)
Ergänzungswürdig
Es steht vergleichsweise wenig zum Schächten im Islam in dem Artikel.
Interessant wäre es auch, wie die Angehörigen der beiden Religionen, wo Schächten erforderlich ist, dazu stehen, ob es beispielsweise jüdische/islamische Gruppierungen oder Sekten gibt, die das Schächten nicht praktizieren (schächten die Reformjuden und Angehörige der Ahmadiyya Muslim Jamaat?), ob es vorwiegend islamische Staaten mit Schächtverbot gibt... Extrem ergänzungswürdig --Hannes2 Diskussion 17:00, 4. Okt 2005 (CEST)