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Besoldung

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Als Besoldung werden in Deutschland die Amtsbezüge (Bezahlung) der Soldaten, Richter und Beamten bezeichnet. Im Gegensatz dazu spricht man bei Angestellten von Vergütung und bei Arbeitern vom Lohn.

Die Besoldung richtet sich nach der Besoldungsordnung und der Besoldungsgruppe.

Die Besoldung der Soldaten, Bundesrichter, Bundesbeamten, Landesbeamten und Landesrichter richtet sich in Deutschland nach den Bundesbesoldungsordnungen

  • A (Soldaten bis einschließlich Oberst, Beamte des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes),
  • B (besondere Ämter des höheren Dienstes, z.B. Leiter von großen Behörden oder Abteilungsleiter in Ministerien oder besonders großen Mittel- oder Oberbehörden, bei Soldaten Generäle und Oberste in herausgehobener Stellung),
  • R (Richter und Staatsanwälte) und
  • W (Hochschullehrer, einschließlich Rektoren) (neu, ersetzt ab 2005 die Besoldungsordnung C)

Außerdem gibt es die auslaufenden/abgeschafften Besoldungsordnungen

  • AH (wissenschaftliche Assistenten/Ingenieure, Oberassistenten/Oberingenieure an Hochschulen und Ärzte an Universitätskliniken)
  • C (Hochschullehrer, ohne Rektoren) und
  • H (Hochschullehrer, nicht bundesweit).

Die Länder können Landesbesoldungsordnungen für zusätzliche Ämter schaffen, so z.B. in Baden-Württemberg die Straßenmeister oder die Sattelmeister des Haupt- und Landesgestüts.

Nach einer Festlegung aus den 1950er Jahren erhalten Beamte nur 93 % der Bruttobezüge als solche ausgewiesen. Die verbleibenden 7 % dienen dem Staat als Einsparung für zukünftige Pensionszahlungen (Pensionsfond).

Weblink

siehe auch Bundesbesoldungsordnung


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