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Verordnung über Luftfahrtpersonal

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Die LuftPersV regelt die Ausbildung und Lizenzierung von Luftfahrtpersonal in Deutschland. Es gliedert sich wie folgt:

  • Erster Abschnitt
    • Privatflugzeugführer
    • Berufsflugzeugführer 1. Klasse
    • Segelflugzeugführer
    • Luftsportgeräteführer
    • Freiballonführer
    • Luftschifführer
    • Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder
    • Berechtigungen (Kunstflug, Schleppflug, Wolkenflug, für das Streuen und Sprühen von Stoffen und Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer, Lehrberechtigung)
  • Zweiter Abschnitt
    • Prüfer
    • Freigabeberechtigtes Personal
    • Flugdienstberater
    • Steuerer von verkehrszulassungspflichtigen Flugmodellen und sonstigem verkehrszulassungspflichtigen Luftfahrtgerät
  • Dritter Abschnitt
    • Alleinflüge in der Ausbildung
    • Nachweis von fliegerischen und fachlichen Voraussetzungen
    • Prüfungen
    • Zuständige Stellen
  • Vierter Abschnitt
    • Durchführungsvorschriften
    • Ordnungswidrigkeiten
    • Übergangsvorschriften

Siehe auch