Volksverhetzung
Volksverhetzung ist in der Bundesrepublik Deutschland eine strafbare Handlung. Zu erfüllende Vorraussetzungen für die Vollendung der Straftat neben der jeweiligen Strafandrohung finden sich in § 130 des Strafgesetzbuchs wieder.
Eingeführt wurde der Tatbestand der Volksverhetzung im Jahr 1960, davor stellte der § 130 StGB die „Anreizung zum Klassenkampf“ unter Strafe.
Öffentliche Äusserungen in Wort, Schrift und Bild die zu Hass, Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen Teile der Bevölkerung anstacheln oder in sonstiger Form dazu auffordern, sowie der Angriff auf die Menschenwürde durch Beschimpfung, böswilliges Verächtlichmachen oder durch Verleumden, wenn dies in einer Weise geschieht, die geeignet ist den öffentlichen Frieden zu stören, können nach Maßgabe dieses Paragrafen geahndet werden. Der § 130 StGB schränkt die grundgesetzlich garantierte Meinungsfreiheit ein. Diese Einschränkung eines Grundrechts wird durch die in Art. 5 Abs. 2 GG erwähnten Schranken ermöglicht (Schrankentrias).
§ 130 StGB dient in erster Linie dem Schutz des öffentlichen Friedens, daneben auch dem Schutz der Würde des Menschen, die durch Vollendung der beschriebenen Tatbestände verletzt wird. Sie beruht auf der historischen Erfahrung des Nationalsozialismus und der Auffassung, dass eine direkt zu Hass, Gewalt oder Willkür aufstachelnde Äußerung keine Meinung, sondern eine (indirekte) und illegale Tat darstellt.
Umstritten ist in diesem Zusammenhang der Ende 1994 eingeführte Absatz 3, nach dem mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) bezeichneten Art (Völkermord) öffentlich oder in einer Versammlung und in einer Art, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, billigt, leugnet oder verharmlost. Konkret bezieht sich dieser Absatz auf die Holocaustleugnung (man spricht in den Kreisen der Holocaustrevisionisten und anderer Rechtsextremisten auch von der Auschwitzlüge). Das Bundesverfassungsgericht hatte die Leugnung als inhaltlich falsche Tatsachenbehauptung nicht als vom Recht auf Meinungsfreiheit geschützt angesehen. Die Mindermeinung zu Absatz 3 wirft ein, dass hiermit die Äußerung einer bestimmten Meinung unter Strafe gestellt werde. Zum anderen sei der erwähnte Absatz auch rechtsdogmatisch kein "allgemeines Gesetz" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, sondern ein speziell auf einen Einzelfall bezogenes und somit unwirksam bei der Einschränkung eines Grundrechtes. In den Kreisen der Holocaustrevisionisten wird der § 130 StGB auch als "Lex Engelhard" oder "Auschwitz-Gesetz" bezeichnet.
Der § 130 StGB in Bezug auf Auslandstaten
Vergehen gem. § 130 StGB die im Ausland begangen werden, gleich ob von Deutschen Staatsangehörigen oder von Ausländern, können dann, wenn ein Taterfolg im Inland eingetreten ist, wie eine Inlandsstraftat verfolgt werden. So reicht es z.B aus, dass ein Informationsangebot über das Internet, z.B in Form einer HTML-Seite von Deutschland aus abrufbar ist.
Die Situation in den Vereinigten Staaten
Auf Betreiben der Regierung Clinton wurden in den USA die sogenannten Hate Crime Laws eingeführt, eine Initiative zur Gesetzgebung vornehmlich auf der Ebene der einzelnen Bundesstaaten. Mit "Hate Crimes" sind Verbrechen mit ethnischem, kulturellem, sexistischen oder religiösen Hintergrund gemeint. Im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland ist die Lehr- und Meinungsfreiheit in den USA nur durch Sondergesetzgebung im Bereich der Nationalen Sicherheit eingeschränkt, sowie mit Ausnahmen versehen zum besonderen Schutz der Würde des Amtes des Präsidenten und ausgewählten staatlichen Symbolen der USA. Die Leugnung des Holocausts ist in den USA grundsätzlich straffrei. Dies könnte sich jedoch in der näheren Zukunft ändern: Proisraelische Lobbyorganisationen, allen voran die ADL ("Anti Defamation League"), dringen darauf, die Einschränkungen der Meinungs- und Redefreiheit in den USA auf die Leugnung des Holocausts auszuweiten.
Siehe auch
- NS-Wiederbetätigung (österreichischer Rechtsbegriff)
Literatur
- Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Holocaustleugnung: BVerfGE 90, 241.