Geschäftsanteil
Mit dem Rechtsbegriff Geschäftsanteil bezeichnet man den Anteil eines Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen. Da es sich nicht um einen bestimmten Kapitalanteil, sondern um den Anteil an einer Gesamthandsgemeinschaft (wie zum Beispiel auch der Erbengemeinschaft) handelt, kann er nicht in einer Geldsumme, sondern nur in einem Bruchteil augedrückt werden. Übertragen werden kann ein Geschäftsanteil nur dann, wen die Übertragung nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich zulässig ist, oder aber alle übrigen Gesellschafter einer Übertragung zustimmen (§ 719 Bürgerliches Gesetzbuch). Beim Ausscheiden eines Gesellschafters geht sein Geschäftsanteil durch Anwachsung auf die anderen Gesellschafter - im Verhältnis der Höhe ihrer Geschäftsanteile zueinender - über. An die Stelle des früheren Gesellschaftsanteils des Ausscheidenden tritt nun sein Abfindungsguthaben. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen einzelnen Gesellschafter unterliegt sein Gesellschaftsanteil der Pfändung (§ 859 Absatz 1 Zivilprozessordnung). Der Pfandgläubiger ist in einem sochen Fall berechtigt, die Auseinandersetzung (Auflösung) der Gesellschaft zu betreiben.