Reichsgesetz
Reichsgesetze wurden im Heiligen Römischen Reich (bis 1806) von den Reichstagen beschlossen. Das Vorschlagsrecht hierzu hatten sowohl der Kaiser als auch das Kurfürstenkollegium. Jeder Vorschlag wurde zunächst im Rat der Kurfürsten beraten und gelangte mit dessen Gutachten an den Reichsfürstenrat und danach an das Kollegium der Reichsstädte. Um in Kraft zu treten, bedurften sie aber der kaiserlichen Konfirmation (Bestätigung).
Im Deutschen Reich (nach 1871) wurden sie zunächst vom Reichstag beschlossen, dann von Bundesrat (der Vertretung der verbündeten Regierungen der Teilstaaten des Dt. Reichs) genehmigt und schließlich vom Kaiser "ausgefertigt und verkündet". Der Kaiser hatte hierbei keine Änderungsmöglichkeit mehr, sondern war zur Verkündung rechtlich verpflichtet.
Bei der Gründung des Reiches am 18. Januar 1871 wurden die Gesetze des Norddeutschen Bundes (1866-1871) als Reichsgesetze übernommen.